Versäumnis des §58 OWiG: Bußgeldverfahren bleibt verbindlich, auch bei Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 260/59
- Datum
- 13.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt die Staatsanwaltschaft innerhalb der in §58 OWiG vorgesehenen Frist den Antrag auf gerichtliche Zuständigkeitsprüfung, darf das Verfahren nur als Bußgeldverfahren fortgesetzt werden (§62 OWiG).
Die Fortsetzung als Bußgeldverfahren gilt unabhängig davon, ob die dem Bußgeldbescheid zugrundeliegende Handlung nach den bei Fristablauf bekannten Tatsachen als Straftat zu beurteilen wäre oder zugleich Ordnungswidrigkeit und Straftat darstellt.
§4 OWiG bestimmt den sachlich-rechtlichen Vorrang des Strafrechts, beseitigt jedoch nicht das verfahrensrechtliche Hindernis für ein späteres Strafverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft den §58-Antrag versäumt hat.
Die Frist des §58 OWiG dient der Rechtssicherheit, der Prozesswirtschaftlichkeit und dem Interesse des Betroffenen an einer möglichst raschen und endgültigen Verfahrensklärung; spätere Anknüpfungstatsachen ermöglichen allenfalls nach §65 OWiG eine nachträgliche Strafverfolgung.
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2283 ███
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 58
Hat die Staatsanwaltschaft nach dem Erlass eines Bußgeldbescheids keinen Antrag auf gerichtliche Zuständigkeitsprüfung nach § 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gestellt, so darf das Verfahren nur als Bußgeldverfahren fortgesetzt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Handlung des Betroffenen nach den bei Ablauf der Antragsfrist bekannten Tatsachen oder Beweismitteln anstatt als Ordnungswidrigkeit als Straftat hätte beurteilt werden müssen oder sich zugleich als Ordnungswidrigkeit und als Straftat darstellt.
BGH, Beschl. v. 13. Juli 1959 – 4 StR 260/59 – AG ██
4 StR 260/59
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen ███ aus ███████, geboren den ███████, Franz, an ██ ██ ██ in █████████ (Gemeinde ██ █████████, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 6. November 1930 über den Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Juli 1959
Tenor
„Hat die Staatsanwaltschaft nach dem Erlass eines Bußgeldbescheids keinen Antrag auf gerichtliche Zuständigkeitsprüfung nach § 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gestellt, so darf das Verfahren nur als Bußgeldverfahren fortgesetzt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Handlung des Betroffenen nach den bei Ablauf der Antragsfrist bekannten Tatsachen oder Beweismitteln anstatt als Ordnungswidrigkeit als Straftat hätte beurteilt werden müssen oder sich zugleich als Ordnungswidrigkeit und als Straftat darstellt.“
Gründe
I. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die Rechtsbeschwerde des ███████████ gegen einen Beschluss des Amtsgerichts in ██ zu entscheiden. Das Amtsgericht hat einen Bußgeldbescheid des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt ███████████ gegen ihn aufrechterhalten, die Geldbuße allerdings von 70.— auf 50.— DM ermäßigt.
Dem Betroffenen liegt zur Last, in seiner Metzgerei gegen verschiedene Vorschriften der Polizeiverordnung des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 6. November 1930 über den Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft verstoßen zu haben, u. a. gegen § 13 Abs. 1 dieser Verordnung. Danach sind die Geräte, die sich in den dem Verkehr mit Lebensmitteln dienenden Betriebsräumen befinden, täglich mindestens einmal zu säubern. Entgegen diesem Gebot hatte ███████████ den in seinem Betrieb benutzten Fleischwolf an einem bestimmten Tag nicht gründlich gereinigt. Das Oberlandesgericht in Hamm sieht in diesem Verhalten außer einer Zuwiderhandlung gegen die genannte Verordnung zugleich ein Vergehen nach § 11 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes i. V. m. § 4 der Hackfleischverordnung vom 24. Juli 1936 (RGBl. S. 570). Nach dieser Vorschrift müssen die zur Herstellung von Hackfleisch usw. verwendeten Zerkleinerungsvorrichtungen und sonstigen Geräte täglich auseinandergenommen und gründlich gereinigt werden.
Obwohl demnach gegen ███████████ nur das Strafgesetz hätte angewandt werden dürfen (§ 4 OWiG) und demgemäß ein Strafverfahren hätte durchgeführt werden müssen, hält das Oberlandesgericht in Hamm das dem Bußgeldverfahren anfänglich entgegenstehende Verfahrenshindernis deshalb für beseitigt, weil die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf gerichtliche Zuständigkeitsprüfung (§ 58 OWiG) innerhalb der hierfür vorgesehenen Zweiwochenfrist gestellt hat. Die Befugnis des durch einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung oder infolge seiner Rechtsbeschwerde mit der Sache befassten Amtsgerichts oder Oberlandesgerichts, das Bußgeldverfahren fortzusetzen, ergebe sich aus § 62 OWiG und zwar auch dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, das Verhalten des Betroffenen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und zugleich den einer Straftat erfülle. Aus diesem Grunde möchte das Oberlandesgericht in Hamm im Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde entscheiden. Daran sieht es sich durch einen Beschluss des OLG in Bremen vom 23. März 1954 (NJW 1954, 1215 Nr. 33) gehindert. Dort vertritt dieses Gericht die Ansicht, dass § 62 a. a. O. auf den Fall tateinheitlichen Zusammentreffens einer Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat nicht anwendbar sei. Dieser Fall sei in § 4 a. a. O. besonders geregelt. Deshalb müsse das Rechtsbeschwerdegericht den Bußgeldbescheid und den ihn bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts als unzulässig aufheben, um freie Bahn für die Einleitung eines Strafverfahrens zu schaffen.
II. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der Sache gemäß § 56 Abs. 5 OWiG i. V. m. § 121 Abs. 2 GVG sind, wie keiner näheren Darlegung bedarf, erfüllt.
III. In der Sache schließt sich der Senat der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts in Hamm an.
1. Nach § 58 OWiG kann die Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen, nachdem ihr der Bußgeldbescheid zugestellt worden ist (§ 53 Abs. 1 und 3 a. a. O.), den Antrag auf gerichtliche Prüfung stellen, ob die dem Bußgeldbescheid zugrundeliegende Handlung als Straftat gerichtlich zu verfolgen ist. Unterlässt sie diesen Antrag, so hat es, wie es in § 62 a. a. O. heißt, „bei dem Bußgeldverfahren sein Bewenden“. Schon der Wortlaut des Gesetzes spricht, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend hinweist, für seine Auffassung. Mit Recht nimmt es außerdem den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung für sich in Anspruch. Dadurch, dass sich die Staatsanwaltschaft innerhalb einer ausreichenden Frist schlüssig werden soll, ob sie durch einen Antrag auf Zuständigkeitsprüfung Maßnahmen zur Einleitung eines Strafverfahrens ergreifen will, will das Gesetz einen Schwebezustand beenden, der entstünde, wenn noch unbegrenzte und ungewisse Zeit nach Ablauf der Zweiwochenfrist, ja selbst nach formlichem Abschluss des Bußgeldverfahrens, das Verhalten des Betroffenen in einem gesonderten Strafverfahren geprüft und verfolgt werden könnte. Das wäre mit den Anforderungen der Rechtssicherheit unvereinbar. Es liefe besonders den berechtigten Interessen des Betroffenen zuwider, der Anspruch auf eine möglichst schnelle und endgültige Beurteilung seines Verhaltens in tunlichst einem einheitlichen Verfahren hat. Es widerspräche schließlich den Anforderungen der Prozesswirtschaftlichkeit, wenn die Staatsanwaltschaft, die ein Bußgeldverfahren bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durch ein Strafverfahren hätte ersetzen lassen können, dies noch lange nach dem formellen Abschluss jenes Verfahrens erreichen könnte. Der Zuständigkeitsmangel der Verwaltungsbehörde wird deshalb zu Gunsten des Betroffenen geheilt.
2. Bei dieser Auslegung des Gesetzes wird die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die nach § 152 StPO grundsätzlich verpflichtet ist, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts in Bremen (a. a. O.) nicht beeinträchtigt. Dem § 58 OWiG berücksichtigt diese Pflicht dadurch, dass der Staatsanwaltschaft in ausreichendem Maße die Möglichkeit eröffnet wird, das Bußgeldverfahren durch ein Strafverfahren abzulösen, wenn die ihr bis zum Fristablauf bekannten Tatsachen oder Beweise für das Vorliegen einer Straftat sprechen. Für den Fall, dass ihr später solche Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, trifft das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in § 65 Abs. 1 a. a. O. Vorsorge, wo eine Strafverfolgung selbst dann noch für zulässig erklärt wird, wenn der Bußgeldbescheid inzwischen rechtskräftig geworden ist.
Mit dieser Rechtsansicht befindet sich das vorlegende Oberlandesgericht und der beschließende Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung des Schrifttums (Rotberg, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl. 1958, Kohlhaas in Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze 1959, Bem. 5 zu § 58 OWiG; Kleinknecht-Müller, 4. Aufl., Bem. 1 zu § 62 OWiG).
3. Diese Grundsätze hält das Oberlandesgericht in Hamm nicht nur dann für maßgebend, wenn die dem Bußgeldbescheid zugrundeliegende Tat des Betroffenen nur als Straftat hätte beurteilt werden dürfen, sondern mit Recht auch dann, wenn sie zugleich eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat enthält. Denn auch in diesem Falle gelten die unter 1. dargelegten Gründe. Es ist nicht ersichtlich, warum die Tatsache, dass zu der Straftat eine durch dieselbe Handlung begangene Ordnungswidrigkeit hinzukommt, das gerade für Ordnungswidrigkeiten vorgesehene Bußgeldverfahren verschließen und den Weg für ein Strafverfahren freimachen sollte. Aus § 4 Abs. 1 OWiG kann entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts in Bremen nichts Gegenteiliges entnommen werden. Diese im ersten Abschnitt des OWiG unter den allgemeinen Bestimmungen enthaltene Vorschrift, wonach nur das Strafgesetz anzuwenden ist, wenn dieselbe Handlung eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat darstellt, ist in erster Linie sachlichrechtlichen Inhalts und enthält keine verfahrensrechtliche Regelung. Mittelbar ist ihm allerdings zu entnehmen, dass das sachlichrechtliche Übergewicht der Straftat gegenüber der tateinheitlich begangenen Ordnungswidrigkeit die verfahrensrechtliche Folge des Vorrangs des Strafverfahrens vor dem Bußgeldverfahren auslöst. Die Einleitung des Strafverfahrens setzt jedoch verfahrensrechtlich voraus, dass es zulässig, d. h. hier nicht durch das vorangegangene Bußgeldverfahren mangels wirksamer Zuständigkeitsprüfung (§ 58, 62 OWiG) ausgeschlossen ist. Keinesfalls beseitigt § 4 a. a. O. dieses Hindernis. Die Staatsanwaltschaft ist vielmehr grundsätzlich immer verpflichtet, von der ihr in § 58 a. a. O. eingeräumten Möglichkeit, dem Vorrang des Strafverfahrens vor dem Bußgeldverfahren noch nachträglich Geltung zu verschaffen, Gebrauch zu machen, einerlei, ob das ihr zur Kenntnis gekommene Verhalten des Betroffenen sich anstatt einer Ordnungswidrigkeit als Straftat oder als beides zugleich darstellt.
IV. Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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