Revision: Strafausspruch aufgehoben – Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 25/97
- Datum
- 11.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein "minder schwerer Fall" im Sinne von § 255 i.V.m. § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen.
Dass ein bisher nicht vorbestrafter, als zuverlässig zu bewertender Täter von einem einschlägig vorbestraften Mitangeklagten zur Tat überredet worden ist, kann ein bedeutender strafmildernder Umstand sein.
Echte, tiefe Reue des Täters ist ein strafmildernder Faktor, der in der Strafzumessung zu berücksichtigen und in der Urteilsbegründung darzustellen ist.
Werden bei der Strafzumessung wesentliche mildernde Faktoren nicht beachtet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafe erneut zu bemessen; hiervon können Nebenfolgen wie eine rechtmäßige Einziehungsanordnung unberührt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 25. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 25/97 vom 11. März 1997 in der Strafsache gegen Sven ███████ aus HO, geboren ███████████ 1963 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. September 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird ver- 3. worfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sichergestellte Gegenstände eingezogen.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung nach § 255 i. V. m. § 250 Abs. 2 StGB verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat zwar zu Recht erkannt, dass für die Prüfung der Frage, ob der Ausnahmetatbestand anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist. Sie hat dann aber im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung den hier wesentlichen strafmildernden Gesichtspunkt nicht bedacht, dass der nicht vorbestrafte, zuverlässige Angeklagte von dem bereits einschlägig bestraften Mitangeklagten GC zur Tatbegehung überredet worden und dass er nunmehr von „echter, tiefer Reue“ (UA 18) erfüllt ist.
Demnach ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Landgericht lediglich von einem Gleichgewicht zwischen belastenden und entlastenden Momenten ausgegangen ist (UA 18); die Strafe muss deshalb erneut zugemessen werden.
Die Einziehungsanordnung wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie kann daher bestehen bleiben.
Kuckein Maatz Meyer-Goßner Solin-Stojanović
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