Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung; Einziehung bleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 25/97
Datum
11.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzungen sachlichen Rechts gegen sein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Straf- und Maßregelausspruch werden aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, weil die Strafzumessung nicht ausreichend begründet ist. Die Einziehungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahl des Strafrahmens steht der Einzelbemessung der Strafe nicht gleich; eine zutreffende Rahmeneinordnung heften den Mangel einer unzureichend begründeten konkreten Strafzumessung nicht auf.

2

Die Strafzumessung muss nachvollziehbar darlegen, dass die verhängte Strafhöhe dem gerechten Schuld- und Sühneausgleich sowie den berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen entspricht.

3

Das planmäßige Verringern des Entdeckungsrisikos (z. B. Maskierung, Mitführen von Handschuhen, Kleidungsaustausch, Fluchtfahrzeugwechsel) ist für sich genommen kein straferschwerender Ausdruck besonderer krimineller Energie und darf nicht zwingend zu einer höheren Strafe führen.

4

Fehlt es an einer ausreichenden Begründung für Straf- oder Maßregelaussprüche, hat das Revisionsgericht diese aufzuheben und, soweit erforderlich, zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; hiervon unberührt können rechtsfehlerfrei getroffene Einziehungsanordnungen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 25. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 25/97 vom 11. März 1997 in der Strafsache gegen ███ aus H[REDACTED], dort geboren am ███, Andreas, 1966, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. September 1996, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt die Einziehungsanordnung aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver- 3. worfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind; außerdem hat es die sicherstellten Gegenstände eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur zu den Straf- und Maßregelaussprichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 2 StGB verneint und die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen.

Während die Strafrahmenwahl im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, ist die Zumessung der erkannten Strafe nicht ausreichend begründet. Die Strafkammer hat nicht verständlich gemacht, dass die angesichts der zahlreichen Milderungsgründe sowie der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ungeachtet der im Urteil ausgeführten Strafschärfungsgründe sehr hohe Strafe den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich noch entspricht. Darüber hinaus begegnet es auch rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Maskierung und das Mitführen von Handschuhen bei dem Überfall sowie den geplanten Wechsel der Kleidung und der Fluchtfahrzeuge nach der Tat als Zeichen erheblicher krimineller Energie strafschärfend gewertet hat (UA 17). Der Umstand, dass ein Täter sein Entdeckungsrisiko planmäßig vermindert, darf bei der Strafzumessung nicht straferschwerend berücksichtigt werden; denn es ist ihm unbenommen, seine Tatterschaft zu verschleiern und sich nicht der Gefahr der Entdeckung auszusetzen (vgl. BGH StV 1991, 106).

Um der neu entscheidenden Strafkammer Gelegenheit zur umfassenden Prüfung der Rechtsfolgen zu geben, hebt der Senat auch den Maßregelausspruch auf. Die Einziehungsanordnung wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie kann daher bestehen bleiben.

Kuckein Maatz Meyer-Goßner Solin-Stojanović

Athing

Zitiert (1)