Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Mängeln bei Einheitsjugendstrafe (§ 31 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 25/96
- Datum
- 27.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG sind frühere Verurteilungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und einer eigenständigen, von früheren Urteilen unabhängigen Rechtsfolgenbemessung zu unterziehen.
Zur Schaffung einer vollständigen Beurteilungsgrundlage gehört die mindestens kurze Darstellung der früheren Taten und ihrer Ahndung; bloße Mitteilung der Tatsache der Bestrafung genügt nicht.
Von der Einbeziehung früherer Urteile darf nur aus erzieherischen Gründen abgesehen werden; diese Gründe sind konkret darzulegen und dürfen nicht nur formelhaft benannt werden.
Das Verbot der Schlechterstellung steht einer auf der Einbeziehung beruhenden Erhöhung der Jugendstrafe nicht entgegen, sofern die Voraussetzungen der Einbeziehung und der erneuten Rechtsfolgenbemessung erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 14. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 25/96 vom 27. Februar 1996 in der Strafsache gegen ███, geboren am [REDACTED] in S(____), zur Zeit in Haft, 1976, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. Juli 1995, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts bei dem Amtsgericht Staßfurt vom März 1994 – 2 Ls 23 Js 30269/93 – zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt.
Von der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Staßfurt vom 1. Dezember 1992 – 2 Ls 12 Js 8411/92 – hat es aus erzieherischen Gründen abgesehen.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
a) Die Jugendkammer hat hinsichtlich des nach § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehenden Urteils lediglich die Tatsache der Bestrafung mitgeteilt. Dies ist rechtsfehlerhaft.
Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind die früher begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Erforderlich ist deshalb eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7; BGH StV 1989, 307, 308; BGH bei Böhm NStZ 1990, 529; vgl. auch BGHSt 16, 335, 337). Um hierfür eine vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, sind die früheren Taten auch (zumindest kurz) darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2, 3 und 7).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
b) Die Ausführungen der Jugendkammer zur Nichteinbeziehung des weiteren gegen den Angeklagten ergangenen Urteils begegnen ebenfalls rechtlichen Bedenken.
Die Urteilsgründe lassen schon nicht zweifelsfrei erkennen, ob das frühere Urteil bereits in die zweite Verurteilung einbezogen war. Im Übrigen darf von der Einbeziehung nur abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG).
Die Jugendkammer hat die hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen für den Einzelfall zu treffende Entscheidung (BGHSt 22, 21, 23; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1) nur formelhaft damit begründet, die verbliebene Restjugendstrafe aus dem Urteil vom 1. Dezember 1992 sei gegenüber der neuen Verurteilung ohne Bedeutung. Eine derart pauschale Begründung könnte allenfalls dann ausreichen, wenn die erzieherischen Gründe so klar zutage lägen, dass ihre nähere Bezeichnung und Darlegung überflüssig wäre (vgl. BGHSt 22, 21, 23).
Solche Umstände sind hier indessen nicht erkennbar. Im Hinblick darauf konnte auf eine nähere Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe nicht verzichtet werden.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Verbot der Schlechterstellung einer auf der Einbeziehung des Urteils vom 1. Dezember 1992 beruhenden Erhöhung der im angefochtenen Urteil verhängten Jugendstrafe nicht entgegenstünde (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
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