Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vereidigung der Tochter zulässig (§ 60 Nr.3 StPO) bei Verurteilung wegen Blutschande

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 258/67
Datum
08.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen tateinheitlicher Blutschande zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er rügte u.a. die Vereidigung seiner Tochter nach § 60 Nr. 3 StPO. Der BGH stellt fest, dass § 60 Nr. 3 StPO den Verdacht einer schuldhaften Beteiligung voraussetzt, der hier nicht gegeben ist. Auch die Sachrüge führt zu keinem Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Nr. 3 StPO setzt einen konkreten Verdacht einer schuldhaften Beteiligung des Zeugen voraus; bloße Verwandtschaft begründet diesen Verdacht nicht.

2

Ist aus den Tatumständen und der Aussage hinreichend erkennbar, dass das Opfer durch Drohungen und rohe Gewalt zur Duldung gezwungen wurde, spricht dies gegen den Verdacht einer eigenen schuldhaften Beteiligung des Zeugen.

3

Die zulässige Vereidigung einer Zeugin ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatbild und die Aussagelage keinen Anhalt für eine eigene strafbare Beteiligung der Zeugin ergeben.

4

Die sachliche Überprüfung (Sachrüge) in der Revision erstreckt sich auf Schuldspruch und Strafzumessung; sind keine Rechtsfehler erkennbar, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL in der Strafsache gegen D, den Elektromonteur Horst Erich ███, geboren am ████████ 1926 in [REDACTED], wegen Blutschande u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1967 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen tateinheitlich begangenen Verbrechens nach §§ 174 Ziff. 1, 173 Abs. 1 StGB zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, die als Zeugin vernommene Tochter des Angeklagten sei unter Verstoß gegen § 60 Ziff. 3 StPO vereidigt worden, ist unbegründet. Ein Hinderungsgrund nach dieser Vorschrift wäre allenfalls dann gegeben gewesen, wenn sich die Tochter, da ihr Vater noch verheiratet war, auch des Ehebruchs schuldig gemacht hätte (vgl. RG HRR 1939, 599; 2 StR 579/64 vom 10. Februar 1965). Die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO setzt jedoch den Verdacht einer schuldhaften Beteiligung voraus. Ein solcher ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Soweit die Fälle der Blutschande im einzelnen geschildert sind, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Angeklagte in allen diesen Fällen seine sich heftig wehrende Tochter unter Anwendung von Drohungen und roher körperlicher Gewalt zur Duldung des Beischlafs gezwungen hat. Der Widerstand der Tochter war auch während des letzten Vorfalls vom 19. Mai 1965 unvermindert stark. Es besteht daher kein Anlass anzunehmen, dass sie in den vorher liegenden, nicht näher geschilderten zwei weiteren Fällen nicht einen ebenso harten und eindeutigen Widerstand geleistet hat. Die Kammer hat die Zeugin somit zu Recht vereidigt.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin lässt keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.

Loesdau Senatspräsident Dr. Rotberg und Bundesrichter Mayr sind beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.

LoesdauSpiegel
Hürxthal

Zitiert (1)