Aufhebung wegen unzulässiger Vereidigung einer Zeugin (§ 60 Nr. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 579/64
- Datum
- 10.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge oder eine Zeugin darf nicht vereidigt werden, wenn ein Hinderungsgrund nach § 60 Nr. 3 StPO vorliegt.
Die Vereidigung trotz Vorliegens eines Hinderungsgrundes nach § 60 Nr. 3 StPO stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn das Gericht seine Entscheidung wesentlich auf die vereidigte Aussage stützt.
Die strafrechtliche Unverfolgbarkeit einer Person wegen Alters nach § 173 Abs. 4 StGB schließt nicht aus, dass sie sich anderer strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat, die als Hinderungsgrund für eine Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO anzusehen sind (z. B. Ehebruch nach § 172 StGB).
Liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel vor, durch den die Beweiswürdigung beeinträchtigt ist, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3. September 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 579/64
in der Strafsache gegen ██ die kaufmännische Angestellte Luci geb. H______) aus █████████, geboren am ██ 1920 in B_____/Westhavelland, wegen Beihilfe zur Blutschande u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Bundesrichter Meyer Henning Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 3. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den früheren Mitangeklagten ███████ unter anderem der Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen für schuldig befunden und die Angeklagte wegen Beihilfe hierzu in Tateinheit mit Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Ihre Revision hat Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Revision wird die Tat, wegen derer die Angeklagte verurteilt worden ist, vom Eröffnungsbeschluss erfasst. Hiernach lautete der Schuldvorwurf, „der Angeklagte ███████ habe im Februar 1963 den Geschlechtsverkehr mit seiner sechzehnjährigen Tochter Ruth ████████████ und unzüchtige Handlungen zwischen ihr und der Angeklagten ███ gefördert; diese habe dem Angeklagten ████████ bei seinem Treiben mit der Tochter geraten und geholfen und dafür ihre Wohnung zur Verfügung gestellt.“ Wegen dieser Tat ist sie auch verurteilt worden.
Mit Recht bemängelt die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Zeugin ███████ vereidigt worden ist; denn der Hinderungsgrund des § 60 Nr. 3 StPO liegt vor. Zwar kann die Zeugin nicht als Mittäterin der Blutschande bestraft werden, weil sie zur Zeit der Tat erst sechzehn und noch nicht achtzehn Jahre alt war (§ 173 Abs. 4 StGB). Sie hat sich jedoch des Ehebruchs, Vergehens nach § 172 StGB, schuldig gemacht, da ihr Vater noch verheiratet war (vgl. RG HRR 1939, 599). Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil auch; denn die Strafkammer stützt ihre Ansicht, die Angaben der Zeugin ███ verdienten Glauben, wesentlich darauf, dass sie „ohne Zögern den Eid geleistet habe“. Das Urteil muss wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf.
| Dotterweich | Baldus | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |