Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verfolgungsverjährung reduziert Zahl der Fahrten ohne Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 257/96
Datum
16.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld ein, beschränkt auf den Strafausspruch. Der BGH stellte fest, dass für fünf der 24 Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Verfolgungsverjährung eingetreten ist und änderte den Schuldspruch dahin, dass nur noch 19 Fälle verbleiben. Der Strafausspruch bleibt unberührt, da die weggefallenen Taten die Strafzumessung nicht verschärft hatten. Die weitergehende Revision wurde verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgungsverjährung ist ein Verfahrenshindernis, das von der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist, auch wenn die Revision in anderem Umfang beschränkt ist.

2

Ist Verfolgungsverjährung für einzelne Delikte eingetreten, so sind diese aus dem Schuldspruch zu streichen; dies kann zur Reduktion der Zahl tateinheitlicher Verurteilungen führen.

3

Der Strafausspruch bleibt unberührt, wenn die wegen Verjährung entfallenen Taten bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt worden sind.

4

Die Inanspruchnahme weiterer Bestandteile des Urteils durch den Revisionsführer ist zu verwerfen, soweit keine Rechtsfehler in den angegriffenen Punkten vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 14. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 257/96 vom 16. Juli 1996 in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am █████████████████ Wolfgang in [REDACTED] wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Februar 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur in 19 statt in 24 Fällen des tateinheitlich mit Diebstahl begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 24 Fällen, Hehlerei, Betruges in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Hehlerei sowie wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt; daneben hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 1996 zutreffend ausgeführt hat, ist hinsichtlich des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen III 1 bis 5 der Urteilsgründe Verfolgungsverjährung eingetreten. Dies ist trotz der zulässigen Rechtsmittelbeschränkung als Verfahrenshindernis von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHSt 11, 393, 395; 13, 128).

Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, da die Strafkammer in keinem der Fälle das tateinheitlich mit Diebstahl vorliegende Fahren ohne Fahrerlaubnis strafschärfend verwertet hat.

Tölksdorf Meyer-Goßner Maatz Solin-Stojanović

Kuckein