Revisionen in Geldfälschungsverfahren verworfen — Vereidigung und Formmängel der Rüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 257/86
- Datum
- 01.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Die Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen (§ 60 Nr. 2 StPO), ist nicht allein wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Angabe der einschlägigen Alternative im Nichtvereidigungsbeschluss angreifbar, wenn nachvollziehbare alternative Gründe (z. B. Verdacht der Strafvereitelung) bestehen.
Eine Rüge verfahrensrechtlicher Mängel ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht in sich verständlich und revisionsrechtlich verwertbar dargelegt ist; die bloße Einbeziehung zahlreicher Beilagen ersetzt keine klare, eigenständige Substantiierung.
Die Behauptung, der Angeklagte habe sein Prozessverhalten nicht darauf einrichten können, weil der Grund der Nichtvereidigung in der Hauptverhandlung nicht eröffnet wurde, muss substantiiert erhoben werden; ein unbegründetes Unterlassen dieser Darlegung führt zur Versagung der Rügenwirkung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 30. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 257/86 in der Strafsache gegen
██████████, geboren am ██ ██ 1937 in ███████ ███ bei Lodz,
███████████████, geboren am ███ ██ 1936 in ███,
wegen Geldfälschung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Juli 1986 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Dezember 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schriftsatz des Verteidigers Dr. ██████ vom 30. Juni 1986 hat vorgelegen.
Auf die Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 1986 wird Bezug genommen. Der Senat bemerkt ergänzend zu der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge der Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 2 StPO, dass sich aus dem Beschluss der Strafkammer vom 13. November 1985 nicht ergibt – was beide Beschwerdeführer unterstellen –, der Zeuge ███████ sei wegen Verdachts der Teilnahme an der Geldfälschung unvereidigt geblieben. Der Beschluss zitiert lediglich § 60 Nr. 2 StPO, ohne die einschlägige Alternative anzugeben. Nach den Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, dass ██████ nach der Verhaftung des früheren Mitangeklagten ████ in dessen Wohnung gelangen wollte, um diesen belastendes Material zu beseitigen („Freundschaftsdienst“ vgl. UA 24). Damit könnte die Vereidigung wegen des Verdachts der (versuchten) Strafvereitelung unterblieben sein; dieser Grund hatte auch zum Zeitpunkt des Urteils fortbestanden.
Daher ist durch die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden, dass das Landgericht tatsächlich die Frage der Zulässigkeit der Vereidigung des Zeugen im Urteil anders als bei Erlass des Nichtvereidigungsbeschlusses bewertet hat. Die Rüge, der Grund der Nichtvereidigung sei den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht eröffnet worden und diese hätten ihr Prozessverhalten deshalb nicht darauf einrichten können (vgl. Pelchen in KK, § 64 StPO Rdn. 7; Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., § 64 StPO Rdn. 7), ist von den Beschwerdeführern nicht erhoben worden.
Der Senat bemerkt ferner, dass die von dem Angeklagten █████ unter I 5 der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge unzulässig ist, da sie der Form des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt. Die einen Verfahrensmangel begründenden Umstände sind nicht in revisionsrechtlich verwertbarer Form mitgeteilt worden. Der Revisionsvortrag ist nicht aus sich heraus so verständlich, dass das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen konnte. Dazu reichte die Einbeziehung einer Vielzahl von Ablichtungen (des Protokolls, von Ladungsersuchen und weiterer Schriftstücke) nicht aus. Es kann nicht Sache des Revisionsgerichts sein, den Revisionsvortrag daraus an passender Stelle zu ergänzen (vgl. Pikart in KK, § 344 StPO Rdnr. 39).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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