Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unzureichende Revisionsbegründung nach §344 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 496/86
Datum
25.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts Arnsberg durch Revision. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergab. Die vorgebrachten Verfahrensrügen sind unzulässig, weil die Formanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht erfüllt wurden; bloße Aktenauszüge reichen nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird als unbegründet verworfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn die zur Begründung dienenden Umstände in revisionsrechtlich verwertbarer und verständlicher Form dargelegt werden.

3

Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, unverständlichen oder lückenhaften Revisionsvortrag durch Ergänzung aus anderen Unterlagen zu vervollständigen; der Revisionsführer muss die gestellten Beweisanträge, die dazu ergangenen Entscheidungen und die konkreten Fehlergründe im einzelnen darlegen.

4

Die bloße Beifügung von Auszügen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll oder sonstiger Schriftstücke ersetzt keine substantiierten Darlegungen und genügt nicht zur Erfüllung der Formerfordernisse der Revisionsbegründung.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 29. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 496/86 in der Strafsache gegen Erwin ██ aus ████, geboren am ████ ██ 1950 in [REDACTED], wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1986 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. April 1986 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die von Rechtsanwalt Dr. ██████ erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie der Form des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügen. Die einen Verfahrensmangel begründenden Umstände sind nicht in revisionsrechtlich verwertbarer Form mitgeteilt worden; denn der Revisionsvortrag ist nicht aus sich heraus so verständlich, dass das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen könnte. Dazu reichte eine zusammenhanglos in die Revisionsbegründung eingefügte Ablichtung eines Teils des Hauptverhandlungsprotokolls und weiterer Schriftstücke nicht aus; vielmehr hätte der Revisionsführer jeweils im einzelnen die gestellten Beweisanträge und die dazu ergangene Entscheidung des Gerichts mitteilen und darlegen müssen, aus welchen Gründen diese Entscheidung fehlerhaft sei. Es kann nicht Sache des Revisionsgerichts sein, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Juli 1986 – 4 StR 257/86). Im Übrigen waren – wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat – die Rügen auch unbegründet.

Auf einem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO kann das Urteil hier nicht beruhen (vgl. KK § 265 StPO Rdn. 33).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HirxthalLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke