Revision gegen Sicherungsverwahrung bei Gewohnheitsverbrecher verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 257/56
- Datum
- 02.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Zurechnungsunfähigkeit wegen Alkoholisierung setzt tragfähige Feststellungen voraus; planvolles, folgerichtiges Tatverhalten und detaillierte Erinnerung können dagegen sprechen.
Für die Anwendung des § 20a StGB ist ein aufgrund Gesamtwürdigung belegter, früh erworbener und verfestigter Hang zu erheblichen Straftaten erforderlich, der eine Gefährdung des Rechtsfriedens erwarten lässt.
Die Erheblichkeit von Taten im Rahmen des § 20a StGB bestimmt sich nicht allein nach der Schadenshöhe, sondern kann sich auch aus Vorgehensweise, Schuldgehalt und situativen Umständen ergeben.
Eine Strafmilderung wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) schließt die Qualifikation als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht grundsätzlich aus.
Die Unterbringung nach § 42c StGB setzt gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauch im Sinne eines krankhaften Hangs voraus; bloßer alkoholbedingter Tatentschluss oder Tatbegehung zur Erlangung von Alkohol genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Josef █ aus ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am ███, wegen Betruges im Rückfall u. a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. März 1956 wird verworfen.
Auf die Strafe wird die seit dem 2. März 1956 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von den Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der jetzt 54 Jahre alte, vielfach wegen Eigentumsverletzungen vorbestrafte Angeklagte begann eine Woche nach Verbüßung seiner letzten Zuchthausstrafe, im Juli 1955, wiederum mit einer Reihe von Straftaten. Am 20. September 1955 wurde er schließlich bei der Wegnahme eines Fahrrades überrascht und festgenommen. Das Landgericht hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, Rückfalldiebstahls, versuchten Rückfalldiebstahls und Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren sowie zu Geldstrafen von 100 DM für jeden Rückfallbetrug verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Strafrechts. Er wendet sich „in erster Linie“ gegen die Anwendung der §§ 20a und 42e StGB. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Der Schuldspruch, den der Beschwerdeführer nicht angreift, läßt keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Tatbestandsmerkmale des Betruges, des Diebstahls, des versuchten Diebstahls und der Unterschlagung sind einwandfrei nachgewiesen. Rechtlichen Bedenken begegnet lediglich die Annahme des Landgerichts, daß der Fahrraddiebstahl nur versucht sei; jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend festgestellt.
Gegen die Annahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat es zwar für möglich erachtet, daß der Angeklagte bei Ausführung der strafbaren Handlungen am 19. und 20. September 1955 nur vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB) war, weil ihm nicht widerlegt werden konnte, daß er in beträchtlichem Umfange alkoholische Getränke zu sich genommen hatte; sein Blutalkoholgehalt betrug bei seiner Festnahme – etwa eine Stunde nach der letzten Straftat – 2,14 ‰. Zurechnungsunfähigkeit hielt die Strafkammer jedoch für ausgeschlossen, weil der Angeklagte sich aller wesentlichen Einzelheiten seiner Taten genau zu erinnern vermochte und weil er insbesondere auch bei den Betrugshandlungen vom 20. September 1955 mit Folgerichtigkeit und „Raffinesse“ vorgegangen sei. Hiermit wollte der Tatrichter ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß dem Angeklagten bei der Begehung der Straftaten vom 19. und 20. September 1955, die er „im Zustand erheblichen Alkoholrausches“ verübt haben will, weder die Einsichtsfähigkeit noch das Hemmungsvermögen ganzlich gefehlt haben kann, weil er bei diesen Verfehlungen ebenso überlegt und vorsichtig handelte wie bei den früheren Straftaten, die er ohne Alkoholeinwirkung ausführte. Das trat bei den beiden Betrugshandlungen vom 20. September 1955 – dem Tage seiner Festnahme – klar hervor. Diese beging er mit ähnlichen Vorspiegelungen wie die gleichartige Tat vom 24. Juli 1955. In Übereinstimmung mit den Ergebnissen der ärztlichen Wissenschaft über die Wirkungen übermäßigen Alkoholgenusses hebt das Landgericht schließlich hervor, daß auch der festgestellte Blutalkoholgehalt keine andere Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bei Ausführung der letzten Tat nahelege (vgl. Weltzien DAR 1953, 48, 51; BGH 4 StR 110/56 vom 26. April 1956); denn für den eine Stunde vor der Blutentnahme verübten Diebstahlsversuch lasse sich kein ins Gewicht fallender Unterschied des Alkoholgehaltes im Blute des Angeklagten errechnen.
Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die anderen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind nach den Urteilsfeststellungen erfüllt. An Hand des schon im Alter von 19 Jahren begonnenen verbrecherischen Lebenswandels des Angeklagten, der aus einer ordentlichen Familie stammt und das Maurerhandwerk erlernt hat, legt das Landgericht in dem angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei dar, daß dem Angeklagten ein früh erworbener, gefährlicher Hang zu schwerwiegenden Vermögensverfehlungen innewohnt, der voraussichtlich nicht mehr aus ihm „herausgelöst“ werden kann.
Seit seinem 21. Lebensjahr hat er in nahezu ununterbrochener Folge Straftat an Straftat gereiht und den größten Teil seines Lebens in Strafanstalten verbracht. Während des Krieges wurde er nach der Verbüßung von zwei mehrjährigen, wegen Rückfalldiebstählen verhängten Zuchthausstrafen in einem Konzentrationslager untergebracht. Nach seiner Rückkehr heiratete er und führte sich zwar während der Ehe fast drei Jahre lang straflos. Doch nach der aus seinem Verschulden ausgesprochenen Scheidung der Ehe erlag er seinen verbrecherischen Neigungen in verstärktem Maße. Nun verübte er wiederum zahlreiche Diebstähle und Betrügereien, ohne die verbüßten Zuchthausstrafen zu beherzigen. Diese Straftaten beging er selbst dann, wenn er Arbeit und guten Verdienst hatte. Er scheute sich nicht, seinen Arbeitskameraden, die sich seiner in selbstloser Weise angenommen und ihm mit Geld ausgeholfen hatten, Kleidungsstücke und Wäsche von erheblichem Wert wegzunehmen und seinem Arbeitgeber wertvolle Werkstoffe in dreister Weise zu entwenden.
Im Dezember 1951 verschaffte er sich durch Täuschung eines Lebensmittelhändlers Genußmittel wie Spirituosen, Bier und Zigaretten im Werte von rund 36 DM.
Anders liegen die nunmehr abgeurteilten Taten, mit denen der Angeklagte schon wenige Tage nach der Verbüßung seiner letzten Zuchthausstrafe von dreieinhalb Jahren begann, obwohl er eindringlich darauf hingewiesen worden war, daß er bei weiteren Rechtsbrüchen mit der Sicherungsverwahrung rechnen müsse. Zwar hat er hier nur verhältnismäßig geringe Vermögenswerte erbeutet, jedoch handelte er, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist – entgegen dem Revisionsvorbringen – in keinem Falle aus Not. Vielmehr benutzte er offensichtlich jede Gelegenheit zu Betrügereien und Diebstählen, in den meisten Fällen, um dem Alkoholgenuß frönen zu können.
Eine Woche nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus machte er sich eines Zechbetruges schuldig; er bestellte Getränke und Rauchwaren für 25 DM, obwohl er kein Bargeld besaß und auch nicht beabsichtigte, die Schuld später zu bezahlen. Einige Tage darauf unterschlug er eine ihm von seinem Arbeitgeber geliehene silberne Uhr, indem er sie für eine Zechschuld von 2,40 DM verpfändete, die er wenige Tage nach der Arbeitsaufnahme gemacht hatte. Als der Arbeitgeber nach dem Verbleib der Uhr fragte, verließ er seine Arbeitsstelle, ohne sich abzumelden und die Uhr zurückzugeben. Die nächste Tat vom 19. September 1955 verübte er, als er bei einem Bauunternehmer in ███ arbeitete. In der Unterkunftsbaracke seines Arbeitgebers stahl er mehreren Arbeitskameraden Wäsche und Kleidungsstücke. Einen Teil verkaufte er für 10 DM, den Rest stellte er bei einem Gastwirt unter; nur eine Jacke behielt er für sich. Am nächsten Tage beging er wiederum einen Zechbetrug. Er spiegelte einem Gastwirt in ██ vor, er werde demnächst dort eine Baustelle eröffnen, und bat ihn, das Essen für die Bauarbeiter zu liefern. Dabei machte er eine Zechschuld von 5 DM und lieh sich außerdem 6 DM, die er noch am selben Tage zurückzugeben versprach, obwohl er diese Schulden weder begleichen konnte noch wollte. In derselben Weise betrog er anschließend einen Bierverleger in ███. Er erweckte in ihm die Hoffnung, daß er für eine neue Baukantine Getränke liefern könne, und bat im Laufe des Gesprächs um ein Glas Wasser. Er erhielt zwei Flaschen Bier ohne Bezahlung, worauf er es mit seinem Angebot von vornherein abgesehen hatte. Am Abend dieses Tages nahm er unter erheblichem Alkoholeinfluß ein Fahrrad aus einer Gartenlaube in Zueignungsabsicht an sich. Dabei wurde er ertappt. Wenn er zur Zeit der letzten Straftaten am 19. und 20. September 1955 keine Arbeit hatte, so hat er dies selbst verschuldet, weil er seine Arbeitsstelle kurz zuvor nach Begehung des Kameradendiebstahls verlassen hatte.
Bei dieser Sachlage brauchte das Landgericht nicht – wie die Revision meint – besonders zu erörtern, ob der Angeklagte gewillt war, seine Notlage auf ehrliche Weise zu überwinden. Zutreffend weist die Strafkammer darauf hin, daß der Angeklagte als gelernter Maurer stets Gelegenheit hatte, zu einem einwandfreien Leben zurückzufinden. Erfahrungsgemäß hinderten ihn hieran selbst seine schweren Vorstrafen nicht; denn sogleich nach Verbüßung seiner letzten Strafe erhielt er zunächst Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb, und im September 1955 war er wieder als Bauarbeiter beschäftigt. Beide Arbeitsstellen verließ er freiwillig, weil er neue Straftaten begangen hatte. Daß er sich nur aus Willensschwäche und innerer Haltlosigkeit über die Rechtsordnung hinwegsetzte, folgt eindeutig aus dem festgestellten Sachverhalt. Die Strafkammer hat demgemäß auch rechtsbedenkenfrei ausgeführt, der Angeklagte sei nicht ernsthaft gewillt, seine verbrecherischen Neigungen aufzugeben und sich einem geordneten Gemeinschaftsleben einzufügen. Es handle sich um eine seinem Wesen anhaftende, stetige Verbrechensbereitschaft, die ihn immer wieder in seine alten Lebensgewohnheiten zurückfallen lasse, um einen durch die Wiederholung gleichartiger Straftaten erworbenen Hang zu Vermögensverfehlungen. Er habe durch seine Taten bewiesen, daß er in der Wahl der Mittel, sich zu bereichern, keine Schranken kenne, und damit einen besonders lebhaften und deshalb gefährlichen Verbrechenswillen gezeigt. Da weder seine hohen Freiheitsstrafen noch die Androhung der Sicherungsverwahrung hieran etwas zu ändern vermochten, müsse befürchtet werden, daß er den Rechtsfrieden auch in Zukunft erheblich stören werde. Hiermit sind die inneren Voraussetzungen des § 20a StGB ebenfalls ausreichend dargelegt (RGSt 68, 149, 156; 70, 214; BGHSt 1, 94, 99).
Die jetzt abgeurteilten Fälle hat der Tatrichter ebenso wie die früheren ersichtlich auch als Taten von erheblicher Schwere bewertet. Hierfür ist nicht immer die Größe des angerichteten Schadens maßgebend; die Gefährlichkeit kann vielmehr auch anderen Umständen entnommen werden (BGHSt aaO). Sämtliche Diebstähle und Betrugshandlungen sind hier nicht bloß unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen worden; sie haben auch im übrigen einen ganz erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt. Bei den Betrügereien ist der Angeklagte mit besonderer Arglist vorgegangen, indem er in seinen Opfern bestimmte Hoffnung auf guten Verdienst erweckte, um sie dadurch zur Hergabe von Getränken und Rauchwaren zu bewegen. Der gegenüber seinen Arbeitskameraden begangene Diebstahl von Wäsche und Kleidungsstücken ist in hohem Maße verwerflich. In dem versuchten Diebstahl eines Fahrrades zeigt sich die immer wache Verbrechensbereitschaft des Angeklagten in besonderem Maße, weil er diese Tat beging, nachdem er sich am selben Tage schon zweimal Vermögensvorteile (Getränke und Geld) durch Betrug verschafft hatte.
Der Anwendung des § 20a StGB steht es auch grundsätzlich nicht entgegen, daß das Landgericht dem Angeklagten für die im September 1955 begangenen Straftaten wegen der möglichen Alkoholbeeinflussung Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2 StGB bewilligt hat; denn auch vermindert zurechnungsfähige Täter können gefährlich sein. Die Strafkammer hat hier offensichtlich erwogen, daß der Angeklagte die Betrugshandlungen verübte, um in den Genuß von alkoholischen Getränken zu kommen, wodurch er den Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit mindestens steigerte.
Gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung bestehen nach der Sachlage ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte bietet nach den Urteilsausführungen das Bild eines unverbesserlichen, gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, der sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach Verbüßung der vierjährigen Zuchthausstrafe von seinem verbrecherischen Hang nicht wird befreien können, so daß die Begehung weiterer schwerer Rechtsbrüche durch ihn erwartet werden muß. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen reichen nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters zum Schutze der Allgemeinheit nicht aus. Zwar hat das Landgericht die Möglichkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht ausdrücklich erörtert (vgl. RG DR 1939, 399 Nr. 1). Jedoch zeigt der schon in früher Jugend begonnene verbrecherische Lebenswandel des Angeklagten, daß bei ihm ein tief eingewurzelter Hang zum Verbrechen besteht, der durch Alkoholentwöhnung nicht beseitigt werden kann. Der Sachverhalt läßt zudem hinreichend deutlich erkennen, daß es sich hier nicht um einen gewohnheitsmäßigen Trinker im Sinne des § 42c StGB, also nicht um einen Täter handelt, der aus einem krankhaften Hang zum Alkoholmißbrauch immer wieder geistige Getränke in solchem Umfange genießt, daß sie das Maß des gesundheitlich Verträglichen übersteigen und dadurch seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzen. Die Voraussetzungen des § 42c StGB sind daher hier offensichtlich nicht erfüllt (vgl. BGHSt 3, 339).
Nach alledem muß die Revision als unbegründet verworfen werden.
Mantel Härchner Krumme Dr.
Die Bundesrichter Dr. Augustin und Martin sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Härchner | |