Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unfallflucht nach Trunkenheitsfahrt verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 110/56
Datum
26.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit wegen fahrlässiger Tötung, Straßenverkehrsgefährdung, Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkte waren u.a. die Nichtvereidigung von Zeugen (§ 60 Nr. 2 StPO), die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration sowie die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit. Der BGH sah weder Verfahrensfehler noch sachlich-rechtliche Mängel. Insbesondere bestätigte er den besonders schweren Fall der Unfallflucht und die strafschärfende Berücksichtigung von Generalprävention als Nebenstrafzweck. Die Revision wurde verworfen, der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO erfordert keine ausdrückliche Darlegung der Verdachtsgründe, wenn der festgestellte Sachverhalt den Verdacht einer Tatbeteiligung tragen kann.

2

Ein fehlender Begründungszusatz zu einer verfahrensleitenden Entscheidung ist revisionsrechtlich nur erheblich, wenn aus der Sachlage Anhaltspunkte folgen, dass die Entscheidung auf einem Rechtsirrtum beruht.

3

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, das Ergebnis einer Blutalkoholbestimmung im Urteil rechnerisch herzuleiten; maßgeblich ist die nachvollziehbare Würdigung des sachverständig ermittelten Ergebnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

4

Ein besonders schwerer Fall der Verkehrsunfallflucht liegt vor, wenn die Tat unter Würdigung aller Umstände die gewöhnlichen Fälle an Strafwürdigkeit so deutlich übersteigt, dass der Regelstrafrahmen zur Sühne nicht ausreicht.

5

Generalpräventive Erwägungen dürfen als Nebenstrafzweck auch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit strafschärfend berücksichtigt werden, sofern die Strafe schuldangemessen bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Heinrich Wilhelm ███ aus BC, geboren ██ 1934 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben: Dr. Rovere, als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, als Beisitzer, Oberstaatsanwalt Rotberg als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Anfang November 1955 fuhr der Angeklagte gegen 6.15 Uhr mit einem Volkswagen in West-Berlin von der Augsburger Straße nach Tempelhof, um den Musiker ███ nach Hause zu bringen, mit dem er in der Gaststätte seines Arbeitgebers ██ Geburtstag gefeiert und reichlich dem Alkohol zugesprochen hatte. Sein Blutalkoholspiegel betrug 1,97 Promille. Mit einer Geschwindigkeit von 53 km/h erreichte er auf der vorfahrtberechtigten Bülowstraße die gut beleuchtete Kreuzung an der Potsdamer Straße. Zugleich näherte sich ihm von ██████ ██ aus █████████ Potsdamer Platz kommend der Radfahrer ██ mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 18 km/h, ohne das Vorfahrtsrecht des Angeklagten zu beachten. Auch dieser selbst achtete infolge seiner Alkoholbeeinflussung nicht auf die Kreuzung und sah den Radfahrer erst, als er sich 2 m vor seinem Wagen befand. Obwohl er im nächsten Augenblick nach rechts auszuweichen suchte, konnte er den Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Der Radfahrer wurde von dem Kraftfahrzeug 25 m mitgeschleift und dann gegen einen Mast geschleudert. Er erlag seinen Verletzungen an der Stelle.

Durch die Ausweichbewegung war der Volkswagen auf den Gehweg geraten, stieß dort mit dem Fußgänger ██ zusammen und warf ihn zu Boden, so dass dieser schwere Verletzungen erlitt. Unmittelbar darauf erfasste er den Fußgänger erneut, riss ihn etwa 40 m mit und warf ihn dann auf ████ ████████. Beide Verletzten mussten lange Zeit im Krankenhaus behandelt werden. Der neben dem Angeklagten sitzende Musiker ██ erlitt durch Splitter der Windschutzscheibe stark blutende Platz- und Schnittwunden im Gesicht.

Nach diesen Unfällen setzte der Angeklagte die Fahrt fort. Die Bitten seines Begleiters, anzuhalten oder wenigstens einen Arzt oder einen Apotheker aufzusuchen, schlug er mit dem Hinweis ab, wenn die Polizei merke, dass sie Alkohol getrunken hätten, werde es nur noch schlimmer. Er versuchte, den schwer beschädigten Wagen in einer Reparaturwerkstatt unterzubringen, was ihm erst bei der dritten Werkstatt gelang. Sodann fuhr er mit einer Taxe nach Hause und legte sich schlafen. Mittags stellte er sich der Polizei. Um 15.55 Uhr hatte er noch einen Blutalkoholgehalt von 0,86 Promille.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, sein Führerschein eingezogen. Vor Ablauf von 5 Jahren darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

I. Verfahrensrügen

1. Das Landgericht hat die Zeugen [REDACTED] und [REDACTED] nicht vereidigt, weil sie der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig seien (§ 60 Nr. 2 StPO). Zu Unrecht meint die Revision, das Gericht habe die Rechtsbegriffe der „Beteiligung“ und des „Verdachts“ verkannt, weil es seinen Beschluss nicht begründet habe. Der Mangel einer Begründung wäre nur dann von Bedeutung, wenn sich aus der Sachlage ergäbe, dass die Entscheidung durch Rechtsirrtum beeinflusst ist (BGHSt 4, 1402 Nr. 25). Das ist hier nicht der Fall. Nach dem festgestellten Sachverhalt bat der Angeklagte, der in seinem Beisein von Mitternacht bis gegen 5 Uhr morgens zahlreiche Gläser Weinbrand getrunken hatte, die Musiker nach Tempelhof zu fahren, mit ihm sodann zur Augsburger Straße zurückzukehren und ihn schließlich wieder nach Tempelhof heimzufahren. Aus dem letzten Teil der Fahrt ereigneten sich die Unglücksfälle. Der stark angetrunkene Gastwirt [REDACTED] ließ es zu, dass der Angeklagte in übernächtigtem und alkoholisiertem Zustand seinen Volkswagen zu dieser Fahrt benutzte. Diese Tatsachen konnten den Verdacht rechtfertigen, dass die Zeugen die Unfälle ebenso wie der Angeklagte schuldhaft verursacht haben. Eine ausdrückliche Anführung der Verdachtsgründe war nicht erforderlich (BGHSt 2, 273 Nr. 19).

2. Die Feststellung über die Alkoholkonzentration im Blut des Angeklagten zur Zeit der Tat beruht ersichtlich, mangels ausreichender eigener Sachkunde des Gerichts, auf dem darüber erstatteten Sachverständigengutachten, wie die Revision selbst vorträgt. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, das Untersuchungsergebnis im Urteil rechnerisch zu begründen. Die Alkoholbestimmung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, besonders dem Alkoholgehalt der genossenen Getränke, der Dauer und Schnelligkeit des Alkoholgenusses, der Körperkonstitution, dem Gewicht und der Alkoholgewöhnung des Täters. Die Urteilsausführungen ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht bei der Würdigung des Untersuchungsergebnisses gegen wissenschaftliche Erfahrungssätze verstoßen habe.

3. Unberechtigt ist auch der Vorwurf, die Strafkammer habe sich kein eigenes Urteil über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gebildet, sondern sei dem Gutachten des Sachverständigen ohne eigene Stellungnahme gefolgt. Mit dieser Ausdrucksweise wollte das Gericht offensichtlich nur aussprechen, dass es von der Richtigkeit der Darlegungen des Sachverständigen überzeugt sei, zumal es die Gründe, aus denen auf die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Fahrerflucht zu schließen ist, besonders hervorgehoben hat. Dass die Strafkammer die Beschränkung der Zurechnungsfähigkeit nicht auch für die Zeit der Verübung der Fahrlässigkeitsdelikte angenommen hat, steht mit den Erkenntnissen der Wissenschaft über die Wirkungen übermäßigen Alkoholgenusses nicht im Widerspruch (vgl. Weltzin, DAR 1955, 48; 51).

4. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil die Revision weder die aufzuklärenden Tatsachen noch die Beweismittel bezeichnet hat, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5. Der Verstoß gegen § 267 Abs. 5 StPO ist ebenfalls nicht gegeben. Die Strafzumessungserwägungen genügen den Anforderungen dieser Verfahrensvorschrift.

6. Die Urteilsgründe enthalten auch keine unlesbaren Widersprüche. Zwar ist festgestellt, dass beide Scheinwerfer des Volkswagens zertrümmert wurden. Das schließt jedoch nicht aus, dass die Lichtanlage als solche unversehrt geblieben und nach dem Zusammenstoß mit dem Fußgänger ██ vom Angeklagten ausgeschaltet worden ist.

Der Angeklagte sah den Radfahrer erst, als dieser 2 m vor seinem Wagen war; er konnte daher allerdings weder rechtzeitig bremsen noch Hupzeichen geben. Das Landgericht hat ihn aber auch insoweit nicht mit einem zusätzlichen Schuldvorwurf belastet, wie die Revision glaubt; denn das Urteil weist in diesem Zusammenhang selbst darauf hin, dass der Angeklagte den Zusammenstoß in diesem Zeitpunkt nicht mehr verhindern konnte. Die anschließenden, von der Revision beanstandeten Ausführungen geben nur eine genauere Darstellung darüber, wie sich der Unfall im Einzelnen abgespielt hat. Als Verschulden hat die Strafkammer dem Angeklagten dagegen nur seine zu hohe Geschwindigkeit und seine Unaufmerksamkeit beim Überqueren der Straße angerechnet.

II. Sachlich-rechtliche Rügen

1. Der Schuldspuch wird in vollem Umfang von den Feststellungen getragen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit hat das Landgericht bei sämtlichen Vergehen – hinsichtlich der Fahrerflucht allerdings nur als verminderte Zurechnungsfähigkeit – rechtsirrtumsfrei begründet.

2. Auch die Annahme eines besonders schweren Falls der Verkehrsunfallflucht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht. Darüber ist auf Grund einer eingehenden Würdigung der Tat und der Person des Täters zu entscheiden (BGHSt 5, 124, 130).

Bei dieser Abwägung war es dem Tatrichter unbenommen, das objektive Geschehen in den Vordergrund zu stellen und aus den schweren Tatumständen Schlüsse nicht nur auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, sondern auch auf die Persönlichkeit und den Charakter des Täters zu ziehen. Deshalb begegnet es hier keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht für entscheidend erachtet hat, dass sich der Angeklagte „im Bewusstsein der Schwere des Unfalls, ohne sich um die Schwerverletzten zu kümmern, mit einer seltenen Intensität und Zielstrebigkeit von der Unfallstelle entfernt hat“ (vgl. BGH, VRS 5, 279).

Mit überzeugender Begründung hat die Strafkammer das Verhalten des Beschwerdeführers als in hohem Maße verwerflich bezeichnet: Aus der Art des Zusammenpralls mit dem Radfahrer hat der Angeklagte die Schwere dieses Unfalls erkannt. Er hat auch ██████████ den weiteren Anstoß bemerkt und wahrgenommen, dass der Fußgänger ██ von ██████ ████████ 40 m mitgerissen wurde und schließlich zu Boden stürzte. Aus diesen Umständen hat er auf schwerste Verletzungen der Opfer geschlossen, aber gleichwohl nichts anderes im Sinn gehabt, als die Art seiner Beteiligung wegen seiner Trunkenheit zu verschleiern. Nicht einmal durch die Ermahnungen seines stark blutenden Begleiters und die schweren, neue Verkehrsgefahren in sich bergenden Beschädigungen des Wagens hat er sich von seinem Fluchtvorsatz abbringen lassen. Dieses Bild einer besonders rücksichtslos und unbarmherzig mit ungewollter Beharrlichkeit und Zielstrebigkeit durchgeführten Flucht nach einer äußerst leichtfertig unter Alkoholeinfluss in fahruntüchtigem Zustand unternommenen Vergnügungsfahrt in den frühen Morgenstunden durch die schon erwachende Großstadt erscheint in so hohem Maße verwerflich, dass die Tat selbst bei Berücksichtigung der durch die Schockwirkung der Unfälle herbeigeführten verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die bei der Aufstellung des Regelstrafrahmens ins Auge gefassten Fälle an Strafwürdigkeit übertrifft.

3. Die Revision wendet sich ferner erfolglos dagegen, dass das Landgericht von der Möglichkeit, die Strafe für die Verkehrsunfallflucht nach § 49 Abs. 2 StGB zu ermäßigen, keinen Gebrauch gemacht hat. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer hier nicht nur die Durchführung der Flucht berücksichtigt hat, in der sich die besondere verbrecherische Tatkraft des Angeklagten zeigt, sondern auch die verschuldeten, vor der Tat erkannten Folgen seiner verkehrswidrigen Fahrweise, die ihn hätten veranlassen müssen, am Unfallort zu bleiben und zunächst den Opfern Hilfe zu leisten. Wenn der Tatrichter hier wiederum auf die in der Tat hervorgetretenen erheblichen Charaktermängel des Angeklagten hinweist, so hat er damit keine schuldfremden Überlegungen angestellt. Ersichtlich hat er erwogen, dass der Angeklagte sich noch in verantwortlichem Zustand trotz seiner durch den Alkoholgenuss hervorgerufenen Fahruntüchtigkeit ans Steuer setzte, darauf sogar noch weitere Gastwirtschaften aufsuchte und wiederum alkoholische Getränke zu sich nahm und durch sein sinnloses nächtliches Hin- und Herfahren in den sich schon langsam belebenden Straßen der Stadt in besonders leichtfertiger Weise selbst die Ursache für seine spätere, in vermindert zurechnungsfähigem Zustand begangene Unfallflucht gesetzt hat.

4. Rechtsbedenkenfrei hat die Strafkammer auch dem Strafzweck der Generalprävention neben dem vorherrschenden Sühnegedanken der Strafe in bedeutendem Maße Rechnung getragen, weil die Öffentlichkeit gerade in diesem Fall wegen des großen Unrechtsgehalts der Tat ein berechtigtes Interesse daran hat, dass empfindliche Strafen verhängt werden, durch die nicht nur dem Angeklagten die Strafwürdigkeit seines Tuns eindringlich vor Augen geführt, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer zu einem ordnungsmäßigen, rücksichtsvollen, verantwortungsbewussten und gewissenhaften Verhalten im Verkehr angehalten, insbesondere aber vor der Begehung der moralisch und sittlich verwerflichen Verkehrsunfallflucht gewarnt werden. Als Nebenstrafzweck kann das Abschreckungsbedürfnis selbst bei einem nur vermindert zurechnungsfähigen Täter strafschärfend berücksichtigt werden (BGHSt 7, 28).

Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision gehen fehl, weil der Abschreckungszweck nach den Urteilsgründen keineswegs die beherrschende Zurechnungserwägung bildet. Durch den Hinweis auf die Belange der Öffentlichkeit bringt die Strafkammer den Gedanken der Notwendigkeit des Schutzes der Allgemeinheit, der dem allgemeinen Abschreckungszweck der Strafe zugrunde liegt, zum Ausdruck. Anhaltspunkte dafür, dass die Berücksichtigung des Abschreckungszwecks hier dazu geführt hätte, die schuldangemessene Strafe zu überschreiten, können dem Urteil nicht entnommen werden.

Da dieses auch im Übrigen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.

MantelRotbergSauer
KrummeSeibertDr.
Revision gegen Verurteilung wegen Unfallflucht nach Trunkenheitsfahrt verworfen — Themis