Revision verworfen: Bestätigung hoher Zuchthausstrafe wegen Sexualdelikten an Jugendlichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 257/51
- Datum
- 14.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung mildernder Umstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und erlaubt die Anwendung eines unterhalb des gesetzlichen Regelrahmens liegenden Strafmaßes, wenn die Tat nach ihrem Gesamtbild weniger schwer wiegt.
Die Überprüfung durch das Revisionsgericht darf die rechtmäßige, pflichtgemäße Würdigung des Tatrichters nicht durch eine andere Bewertung ersetzen; nur Rechtsfehler sind zu rügen.
Bei Vorliegen eines Gesetzes mit Mindeststrafe (hier §175a StGB) ist diese Mindeststrafe anzuwenden, sofern mildernde Umstände nicht zulässig sind oder nicht festgestellt wurden.
Eine besonders große Anzahl jugendlicher Opfer und die Eignung der Tathandlungen, deren Entwicklung nachhaltig zu schädigen, sind strafzumessungsrelevante Umstände, die zu einer schärferen Bestrafung berechtigen.
Die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht unverhältnismäßig, wenn die einzelnen Taten das gesetzliche Mindestmaß deutlich übersteigen und das Gesamtbild eine strengere Sanktion rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 8. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ B ——, Autoschlosser, geboren am ███ 1918 in ███, wohnhaft in [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 8. Februar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in 12 Fällen, wegen Versuchs des § 175a Abs. 1 Ziff. 3 StGB in einem Fall, wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 175 StGB in 5 Fällen und wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 175a StGB zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Die gegen das Strafmaß auf die Dauer von 5 Jahren beschränkte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Die Zulassung mildernder Umstände ermächtigt den Richter, anstatt des gesetzlichen Strafrahmens einen milderen zugrunde zu legen, wenn die zu ahndende Tat nach ihrem Gesamtbilde weniger schwer wiegt, als die erfahrungsgemäß vorliegenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des normalen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RGSt 71, 330; Ur. v. 4. 1937). Wenn die abzuurteilende Tat leichter wiegt, als die Durchschnittsfälle des regelmäßigen Strafrahmens, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen in dieser Hinsicht zu entscheiden. Seine Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht hervortreten. Was die Revision hiergegen geltend macht, läuft auf das unzulässige Verlangen hinaus, die rechtlich mögliche Beurteilung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen.
Hat die Strafkammer somit ohne Rechtsirrtum dem Angeklagten die Zubilligung mildernder Umstände versagt, so war dem geltenden Recht entsprechend § 175a StGB (vgl. BGH 2 StR 57/50 vom 28. November 1950) die Mindeststrafe von 1 Jahr Zuchthaus zu entnehmen. Da die von der Strafkammer festgestellten einzelnen Taten weit über dieses Mindestmaß hinausgehen, kann von einem Strafübermaß keine Rede sein.
Rechtlich bedenklich sind auch die Strafzumessungserwägungen, dass der Angeklagte eine erschreckend große Anzahl Jugendlicher verführt und die Jugendlichen möglicherweise für das ganze Leben verdorben habe. Die besonders große Anzahl der Opfer lässt auch für den Einzelfall Rückschlüsse auf das Maß der Schuld und der Gefahrlichkeit des Täters zu und ist daher geeignet, eine schärfere Bestrafung zu rechtfertigen. Das Gleiche gilt von der Erwägung, dass die vom Angeklagten vorgenommenen Unzuchtshandlungen ihrer Art nach geeignet sind, die Jugendlichen für ihr ganzes Leben zu verderben.
Die Revision war somit unter Kostenfolge zu verwerfen.
| Dr. Groß | Dr. Engels | Dr. Jagusch | |||
| Krumme | Dr. Augustin |