Revision teils stattgegeben: Abgrenzung §176/§177 StGB, Vereidigung und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat (4. Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 4 StR 256/57
- Datum
- 06.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende trifft im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis nach § 238 Abs. 1 StPO die Entscheidung, eine Zeugin nach ergänzender Vernehmung zu vereidigen; diese Entscheidung wird endgültig, wenn die Verfahrensbeteiligten keinen Widerspruch erheben.
Die Vereidigung der Zeugin entspricht der gesetzlichen Regel (§ 59 StPO); nur die Entscheidung, eine Zeugin nicht zu vereidigen, bedarf einer besonderen Begründung (§ 64 StPO).
Wenn die dem Tatgeschehen zugrunde liegenden Handlungen bereits den Tatbestand des § 177 StGB erfassen, ist eine gesonderte Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgeschlossen.
Fehlt in den Urteilsgründen die erkennbare Auseinandersetzung mit der Möglichkeit mildernder Umstände (insbesondere §§ 44, 51 Abs. 2 StGB), ist der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 31. Januar 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ ████████ Heinrich, geboren am [REDACTED], wegen versuchter Notzucht u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 31. Januar 1957
1. im Schuldspruch dahin abgedndert, dass die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegfällt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vollendeter Notzucht vorbestraft. Er wurde aus Anlass dieser Straftat aus dem Polizeidienst entlassen und ist nunmehr in einer von seiner Frau gepachteten Gastwirtschaft tätig. Bei einem Schützenfest kam er vorübergehend mit Frau Henriette ███████ zusammen. Als diese nach dem Fest wieder zuhause anlangte, stand dort bereits der Angeklagte, ging ohne Aufforderung mit in die Wohnung und zog sich bis aufs Hemd aus. Als Frau ████████ ihn aufforderte, ihre Räume zu verlassen, sonst werde sie schreien, sagte er: "Wenn Sie jetzt schreien, gehe ich nackt heraus und sage draußen, dass ich die ganze Nacht so bei Ihnen gewesen bin."
Er legte sich dann in das Bett der Frau. Diese versuchte zusammen mit ihrer herbeigerufenen Bekannten Frau Jansen, einen Polizeibeamten zu Hilfe zu holen, was ihnen aber nicht gelang. Frau Jansen ging dann wieder fort; Frau ███████ wollte ihre Wohnung nicht allein lassen, weil sie nicht wusste, was der "Kerl" noch anstellen werde. Einige Zeit später erwachte der Angeklagte und wurde nunmehr gegen Frau █████ gewalttätig mit dem Ziel, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, wobei er sie zu Boden warf und sich auf sie kniete. Schließlich gelang es der Überfallenen, durch eine List von ihm freizukommen und Hilfe herbeizurufen. Sie hatte blaue Flecken an den Beinen und Oberschenkeln und noch Tage später unter Schwellungen und Blutergüssen zu leiden; ihr Kleid und ihre Unterwäsche waren teilweise zerrissen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht und vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Tatrichter, der einen Sachverständigen gehört hatte, ist dabei davon ausgegangen, dass der Angeklagte unter erheblichem Alkoholeinfluss stand und daher bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Es war zunächst im allseitigen Einverständnis beschlossen worden, die Zeugin ███████ gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzte unvereidigt zu lassen. Sodann wurde nach Beratung nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten, Frau █████ erneut vorgerufen, eindringlich zur Wahrheit ermahnt und ergänzend zur Sache vernommen. Im Anschluss daran heißt es in der Verhandlungsniederschrift: "Die Zeugin ███████ wurde vorschriftsmäßig vereidigt." Sodann ist im allseitigen Einverständnis die Beweisaufnahme geschlossen worden.
Die Revision macht geltend, die Vereidigung der Zeugin sei in verfahrenswidriger Weise geschehen, denn es sei ein besonderer Gerichtsbeschluss hierzu nicht ergangen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Durch die zusätzliche Vernehmung der Zeugin entstand eine neue Verfahrenslage. Es bedurfte nun einer weiteren Entscheidung darüber, ob Frau ███ fernerhin unvereidigt zu bleiben habe oder ob sie zu vereidigen sei (BGHSt 1, 346, 348, 349). Die Entscheidung, die Zeugin nunmehr – und zwar ersichtlich auf ihre gesamte Aussage – zu vereidigen, hat der Vorsitzende kraft seiner Prozessleitungsbefugnis getroffen (§ 238 Abs. 1 StPO; BGHSt 1, 216, 218). Dabei muss hier dahinstehen, ob diese Maßnahme auf der vorherigen Beratung beruhte; die Sitzungsniederschrift sagt darüber nichts. Jedenfalls wurde diese vorläufige Entscheidung des Vorsitzenden dadurch endgültig, dass keiner der am Verfahren Beteiligten widersprach und eine Entscheidung des Gerichts verlangte (BGH aaO; 3 StR 60/54 v. 6. Mai 1954, S. 4). Dadurch wurde auch der frühere Beschluss, die Zeugin nicht zu vereidigen, gegenstandslos. Einer besonderen Begründung bedurfte die nachträgliche Anordnung, die Zeugin zu vereidigen, nicht; denn die Vereidigung bildet die gesetzliche Regel (§ 59 StPO). Nur die Nichtvereidigung ist zu begründen (§ 64 StPO).
1) Der Schuldspruch bezüglich versuchter Notzucht ist rechtlich einwandfrei und wird auch von der Revision nicht besonders angegriffen. Die Verurteilung wegen Körperverletzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das vollendete oder versuchte Verbrechen des § 177 StGB schließt eine körperliche Verletzung des Opfers nicht notwendig in sich. Der Geschlechtsverkehr kann auch durch gefährliche Drohungen erzwungen werden. Da Frau ████████ keinen Strafantrag gestellt hat, ist mit Rücksicht auf die Erklärung der örtlichen Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 1957 ohne Bedeutung (§ 232 Abs. 1 StGB).
2) Die Revision wendet sich indes mit Recht gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Wie die Feststellungen ergeben, sollten die Unzuchtshandlungen lediglich die Vollziehung des erstrebten Geschlechtsverkehrs vorbereiten und verwirklichen. In solchem Fall ist auf die Tat nur § 177 StGB und nicht auch § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuwenden (BGHSt 1, 152, 154). Gemäß § 354 Abs. 1 StPO war der Schuldspruch zu ändern.
3) Im Strafausspruch konnte das Urteil nicht bestehen bleiben. Zwar ist, entgegen der Auffassung der Verteidigung, den Urteilsdarlegungen zu entnehmen, dass mildernde Umstände im Sinne des § 177 Abs. 2 (§ 176 Abs. 2) StGB zugebilligt wurden. Auch die Hervorhebung, dass der Angeklagte seinerzeit als Polizeibeamter ein Notzuchtsverbrechen begangen habe, wäre rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht war berechtigt, die besondere Verwerflichkeit der früheren Tat zu verwerten. Die Strafkammer hat dies zudem durch die von der Revision beanstandete Wendung nicht einmal getan, sondern nur bemerkt, dass grundsätzlich eine Zuchthausstrafe am Platze gewesen wäre.
Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen jedoch nicht erkennen, dass es sich der Möglichkeit, die Strafe nach § 44 und § 51 Abs. 2 StGB zu mildern, bewusst gewesen ist (vgl. BGHSt 1, 115 ff.; BayObLG in NJW 1951, 284 Nr. 25). Deshalb muss das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.
Einen Anspruch darauf, dass die neu zu verhängende Strafe niedriger ausfällt, als die bisher verhängte, hat der Angeklagte allerdings nicht (RG JW 1930, 69 Nr. 20). Nur der § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bildet jetzt eine Schranke.
Die weitergehende Revision des Angeklagten war als unbegründet zu verwerfen.
[Unterschriften]
| Baldus | Seibert | Hübner | |||
| Werner | Menges |