Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen; Kritik am 'Kriminalroman'-Urteilsstil

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 254/98
Datum
09.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil des Landgerichts Bochum ein. Streitpunkte waren die Gesamtstrafenbildung, die Tragfähigkeit der Feststellungen zu versuchtem Raub mit Todesfolge und Mordmerkmalen sowie die Form der Urteilsbegründung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), da keine revisionsrechtfertigenden Fehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurden. Der Senat rügt jedoch die unpassende, dem Gericht nicht entsprechende ‚Kriminalroman‘-Erzählform der Urteilsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung infolge früherer Entscheidungen beschwert den Angeklagten nicht, sofern hieraus keine für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler folgen.

3

Tatsächliche Feststellungen, die in Einzelfragen an spekulative Erwägungen grenzen, sind nicht zu beanstanden, wenn sie in der Gesamtschau den Anforderungen an hinreichende Feststellungen genügen.

4

Urteilsgründe müssen sachlich und der Würde des Gerichts angemessen sein; literarische oder unterhaltende ‚Kriminalroman‘-Stile sind mit der Würde des Gerichts unvereinbar.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 23. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 254/98 vom 9. Juli 1998 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Die in Anbetracht der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 20. März 1996 fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten nicht. Die tatsächlichen Feststellungen zum versuchten Raub mit Todesfolge und zu den Mordmerkmalen der Habgier und der Ermöglichung einer Straftat grenzen zwar in einzelnen Punkten an spekulative Erwägungen; sie genügen aber in der Gesamtschau noch den Anforderungen. Die Abfassung des Urteils (insbesondere die Formulierungen UA 3 und UA 18) veranlassen den Senat, darauf hinzuweisen, dass die Urteilsgründe weder „lustig“ noch „satirisch“ zu sein haben (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 69).

Die von der Strafkammer gewählte, „einem Kriminalroman nachempfundene Erzählform“ ist weder mit der Würde des Gerichts vereinbar, noch wird sie der Tragik des abgeurteilten Kapitalverbrechens gerecht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

AthingTolksdorfErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic

Zitiert von (2)