Revision verworfen; Hinweis zur sachlichen Ausdrucksweise in Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 289/99
- Datum
- 11.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Abfassung der Urteilsgründe hat der Richter eine sachliche und der Würde des Gerichts entsprechende Ausdrucksweise zu wahren; ironische oder 'lustige' Formulierungen sind unzulässig.
Die Kosten des Rechtsmittels hat grundsätzlich der unterliegende Rechtsmittelführer zu tragen.
Eine Revisionsrechtfertigung im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO setzt das Vorliegen eines Rechtsfehlers voraus; bloße Unzufriedenheit mit der tatrichterlichen Bewertung begründet diese nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 22. März 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mehrere Formulierungen in den Urteilsgründen veranlassen den Senat, darauf hinzuweisen, dass die Ausdrucksweise des Richters nicht „lustig“ oder gar ironisch zu sein hat, sondern unter Wahrung der Würde eines Gerichts schlicht und sachlich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 – 4 StR 254/98; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 67, 69).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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