Treffer
BGH Urteil

BGH: Urteilsberichtigung (Zählfehler) und Mittäterschaft bei Fremdabtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 252/57
Datum
27.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Arzt, wurde wegen zahlreicher vollendeter und versuchter Fremdabtreibungen sowie mit Berufsverbot verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war u. a. die nachträgliche Berichtigung der Urteilsformel von „21“ auf „20“ vollendete Fälle sowie die rechtliche Bewertung als Mittäterschaft. Der BGH hielt die Berichtigung als Beseitigung eines offensichtlichen Zählfehlers ohne sachliche Änderung für zulässig. Auch die Annahme von Mittäterschaft und die Feststellungen zur Lebensfähigkeit der Frucht wurden revisionsrechtlich nicht beanstandet; eine Aufklärungsrüge war teils unzureichend ausgeführt. Die Revision wurde verworfen; Haftanrechnung wurde angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Berichtigung der Urteilsformel ist zulässig, wenn sie lediglich einen offenkundigen Zähl- oder Rechenfehler als Ausdrucksmangel des tatsächlich Gewollten beseitigt und keine sachliche Änderung der Entscheidung bewirkt.

2

Für die Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung ist nicht zwingend erforderlich, dass das Versehen bereits bei der Verkündung für die Beteiligten erkennbar war; ausreichend kann die Offenkundigkeit aus dem Vergleich von Urteilsformel und schriftlichen Gründen folgen.

3

Mittäterschaft kann auch dann vorliegen, wenn sich der Tatbeitrag äußerlich als Vorbereitung oder Beihilfe darstellt, sofern der Beteiligte aufgrund eines abgestimmten Vorgehens maßgeblichen Einfluss auf die Tatverwirklichung ausübt.

4

Wer im Rahmen eines gemeinsamen Abtreibungsplans Schwangere gezielt an eine abtreibungsbereite Dritte verweist, diese mit Mitteln/Anweisungen unterstützt und anschließend die Abtreibung durch weitere Maßnahmen vollendet oder bewusst ungestört ablaufen lässt, kann als Mittäter verantwortlich sein.

5

Eine Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 1. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. █████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Schlesien), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Fremdabtreibung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Hibner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 1. Februar 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 2. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Dr. █████████ ist wegen Fremdabtreibung in 21 (20) vollendeten und 7 versuchten Fällen, hierbei teilweise als Mittäter handelnd, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, im Übrigen ist er freigesprochen worden. Außerdem hat das Landgericht gegen ihn ein Berufsverbot, soweit frauenärztliche Tätigkeit in Betracht kommt, auf die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. Die durch Verlesung der Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 StPO) erfolgte Verkündung des Urteilsspruchs gegen den Angeklagten lautete u. a. auf Verurteilung wegen Fremdabtreibung in 21 vollendeten Fällen (vgl. Bl. 29 R Bd. VI d. A., sowie die vom Berichterstatter entworfene Formel: hinter Bl. 279 Bd. VI). So ist auch der Urteilsspruch im schriftlichen Urteil gefasst (Bl. 33 Bd. VI d. A.). Am Tag des Eingangs des abgesetzten Urteils – 11. Februar 1957 – erließ die Strafkammer in Bezug auf den Angeklagten Dr. ███ einen Beschluss dahin: „Die Formel des Urteils vom 1. Februar 1957 wird wegen eines offensichtlichen Zahlfehlers dahin berichtigt, dass es sich nicht um 21, sondern nur um 20 (zwanzig) Fälle der vollendeten Fremdabtreibung handelt“ (Bl. 30 R Bd. VI ad. A.). Die schriftlichen Urteilsgründe führen an, dass Dr. ███ u. a. in 20 vollendeten Fällen überführt und daher insoweit wegen vollendeter Fremdabtreibung in 20 Fällen zu bestrafen sei (S. 42, 46 UA, Bl. 73, 77 von Bd. VI d. A.). Die Revisionsbegründung, die sich unter anderem auch gegen die Berichtigung wendet, ist am 27. März 1957 eingegangen (vgl. dazu RGSt 28, 247 ff.).

Die Berichtigung des Urteilsspruchs durch die Strafkammer ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Die schriftlichen Urteilsgründe, ferner die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 14. Juni 1957 ergeben eindeutig, dass die Strafkammer den Angeklagten der vollendeten Fremdabtreibung in zwanzig, nicht einundzwanzig Fällen überführt erachtet hat und ihn dieserhalb verurteilen wollte. Es handelte sich um die Vorkommnisse bei den Frauen HC), von █████ ███ (zwei Fälle), ████ Bu (vier Fälle), ███ Wil), Hea), ████████ █████ ███ He), RC), ████████████ St(_) (S. 42 des Urteils). Ein einundzwanzigster Fall dieser Art war überhaupt nicht vorhanden. Nur infolge eines Zählfehlers, der bei der großen Zahl der vorgekommenen Abtreibungen begreiflich war, erging die Verkündung des Urteils (§ 268 Abs. 2 StPO) dahin, dass Dr. ███ wegen vollendeter Fremdabtreibung in 21 Fällen verurteilt werde. Es handelte sich dabei, wie dargelegt, nur um einen Mangel des Ausdrucks für das wirklich Beschlossene und Gewollte. Dieser Rechenfehler wurde allerdings durch die Verkündung nicht erkennbar; denn bei der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Urteilsinhalts wurden nicht alle betroffenen Frauen und die sie betreffenden Vorkommnisse einzeln mit Namen genannt und aufgezählt (dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden, der Urkundsbeamtin und des Sitzungsstaatsanwalts). Insofern unterscheidet sich der hier gegebene Sachverhalt von dem Verfahrensverlauf, der den Entscheidungen RGSt 61, 588 ff. und BGHSt 5, 5 bis 11 zugrunde lag. Vorliegend ergab sich der offensichtliche Rechenfehler aus einem Vergleich der Urteilsformel mit den schriftlichen Gründen. Dass das Versehen den Beteiligten gleich bei der Verkündung erkennbar sein musste (so OGHSt 3, 93–95), ist indes nach Auffassung des Senats nicht unbedingt erforderlich; vgl. auch RGZ 129, 155, 161: „Fälle, wo beim Lesen des Urteils den Parteien von vornherein ersichtlich ist, dass der Richter etwas anderes hat aussprechen wollen“ (noch weitergehend Jonas-Pohle, I 3 zu § 319 ZPO).

Gewiss muss im Interesse der Rechtssicherheit die Zulässigkeit solcher „Berichtigungen“ an strenge Voraussetzungen geknüpft werden (BGHSt 8). Andererseits verbietet es die Prozesswirtschaftlichkeit, den Tatrichtern in einem Fall, wie dem hier gegebenen, die Berichtigung zu versagen und dadurch den Angeklagten oder die Staatsanwaltschaft zur Einlegung von Rechtsmitteln zu nötigen, die denn die Beseitigung des Versehens durch das übergeordnete Gericht (RGSt 61, 392 unten) oder nach Urteilsaufhebung durch den erneut erkennenden Tatrichter zur Folge haben. Dies wäre ein unnützer Leerlauf, mit dem auch den Angeklagten letztlich nicht gedient ist.

Im hier zu beurteilenden Fall also durfte das Landgericht das ihm unterlaufene offenkundige Versehen selbst beseitigen. Eine sachliche Änderung des Beschlossenen (BGHSt 3, 245 ff.) wurde hierdurch nicht herbeigeführt. Das Bemerken des Zählfehlers und die daraufhin veranlasste Berichtigung waren keine zusätzlichen sachlichen Denkvorgänge im Sinne der Rechtsprechung.

Eine Berichtigung wäre allerdings nicht statthaft gewesen, wenn die Strafkammer beispielsweise die Verurteilung wegen 20 vollendeter Fälle beschlossen und verkündet, dabei einen einundzwanzigsten Fall übersehen und die zusätzliche Verurteilung insoweit mittels eines nachträglichen Berichtigungsbeschlusses vorgenommen hätte. So war aber die Sachlage vorliegend nicht gestaltet.

Der hier gegen die Berichtigung gerichtete Revisionsangriff erweist sich somit als ungerechtfertigt. Dieser Auffassung war auch der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft, der lediglich hilfsweise eine Berichtigung durch den Senat nach § 354 Abs. 1 StPO anheimstellte.

II. Die Verfahrensrüge bezüglich des Falles RC_ (34; II 3 der Revisionsbegründung) wird im Rahmen der sachlich-rechtlichen Erörterung (zu IV) behandelt.

III. In dieser Hinsicht wendet sich die Revision einmal gegen die Annahme von Mittäterschaft des Angeklagten mit der früheren Mitangeklagten Frau █████████ (die keine Revision eingelegt hat). Die Strafkammer hat dies bei zwei Gruppen von Vorkommnissen angenommen: a) Zunächst in den Fällen von EC (III 2c), ███ (4 a; Versuch), ███ (6 a und b), HW (10 a bis d), ██ (13), WiLL (21 a) und He (31): S. 43, 44 mit 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 22, 23 und 27, 28 UA; ferner (b) in den Fällen ███ (7a), ███ (8) und ██████ (18): S. 43, 44 mit S. 13, 14 und 20, 21 UA. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen dargelegt: Frau ██████████████ habe sich seit Ende 1949 mit Abtreibungen befasst (S. 5 ff. UA). Sie wolle hierbei von dem später verstorbenen Arzt Dr. HC) eingeweiht worden sein und mit ihm zusammengearbeitet haben. Als sie nach Dr. HC_>s Ableben bei dem in ihrer Nachbarschaft wohnenden Angeklagten in Behandlung stand, erzählte sie ihm von diesem Vorgang. Der Angeklagte besorgte ihr dann ein Tuben-Katheter und erklärte ihr dessen Handhabung bei Abtreibungen. Er ging hierbei, in Übereinstimmung mit Frau Di(_), davon aus, dass er ihr von nun an abtreibungsbereite Frauen zuweisen werde. Er sah darin eine Möglichkeit, sich zwar selbst nach außen hin von Abtreibungen fernzuhalten, andererseits aber den betreffenden Frauen auf weniger verdächtige Weise „helfen“ zu können. Er erwartete dabei, dass diese die später notwendig werdenden Ausschabungen bei ihm vornehmen lassen und auch sonst seine allgemeine Arztpraxis erweitern würden (S. 42 UA). Auf Frau ██████████████ gefragt, was sie bei erfolglosen Eingriffen tun solle, sagte er, dann möge sie die „behandelten“ Frauen zu ihm schicken (S. 38 UA).

Auf diese Weise kamen er und Frau █████████ überein, bei künftigen Abtreibungen Hand in Hand zu arbeiten. Frau █████████ sollte grundsätzlich den unmittelbaren Eingriff zur Abtötung der Leibesfrucht ausführen, während er, der Arzt, anschließend die weitere Behandlung, insbesondere die Ausräumung vorzunehmen hatte (S. 6 UA).

In der Folgezeit versorgte der Angeklagte Frau █████ ███████████ mit Chinintabletten zu Abtreibungszwecken. Als die Anwendung des Katheters Frau ███████ Schwierigkeiten bereitete, gab er ihr neue Verhaltungsmaßregeln und erläuterte sie an Hand einer Zeichnung (S. 38 UA).

In den einzelnen Fällen der vom Landgericht angenommenen Fremdabtreibungen in Mittäterschaft ist folgendes festgestellt:

Im Oktober 1952 stellte der Angeklagte bei Frau von ██ eine Schwangerschaft fest (2 c; S. 9, 10 UA). Anschließend wandte sie sich an Frau █████████, die anlässlich früherer Schwangerschaften schon zweimal bei ihr Eingriffe vorgenommen hatte. Frau D. machte zwecks Abtreibung eine Seifenlaugen-Spülung, die leichte Blutungen hervorrief. Anschließend räumte der Angeklagte bei Frau von ████████ die noch nicht abgetötete Frucht aus. Er hatte vorher von der Schwangeren erfahren, dass sie bei Frau ████████ gewesen war.

Im selben Jahr glaubte der Angeklagte, bei Frau Bi ██ (4; 16, 11, 44 UA; Versuch in Mittäterschaft) eine Schwangerschaft festgestellt zu haben. Er nannte dem Ehemann ██████████████ und Anschrift von Frau ████████. Diese war zu einem Eingriff bereit, als sie von dem Ehemann ███ erfuhr, dass er vom Angeklagten geschickt werde. Nach verschiedenen von der Angeklagten ███████ bei Frau ███████ vorgenommenen Seifenlaugen-Spülungen stellten sich Blutungen ein. Um die vermutete Schwangerschaft endgültig zu beseitigen, nahm der Angeklagte bei Frau ████████ anschließend eine „Abrasio“ (Auskratzung) vor. Ob Frau Bo tatsächlich schwanger war, konnte nicht sicher festgestellt werden.

Frau BC) (6 a und b), die 1952 schwanger war, wurde vom Angeklagten an Frau █████████ verwiesen, falls sie etwas an sich tun lassen wolle; wenn es dann „soweit“ sei, könne sie zu ihm kommen. Frau D. machte dann die üblichen Seifenlaugen-Spülungen, die jedoch nur leichte Blutungen zur Folge hatten. Nach der ersten Spülung hatte Frau ████ beim Angeklagten angerufen, der sich über den Fall unterrichtet zeigte und sagte, Frau ██ ███ sei vorher schon bei ihm gewesen. Anschließend nahm der Angeklagte bei der Schwangeren die Ausräumung vor.

Im Wesentlichen die gleichen Vorgänge wiederholten sich, als Frau ██ im Frühjahr 1955 wieder schwanger war (S. 12, 15 UA). In beiden Fällen berichtete der Angeklagte später Frau █████████, mit Frau ███ sei „alles in Ordnung gegangen“.

Frau Huf_) (10 a bis d) war im Sommer 1952 schwanger. Der Angeklagte verwies sie an Frau ███, die „helfen“ könne. Deren Eingriffe mit Seifenlauge riefen nur Sickerblutungen hervor. Frau █████████████ beschloss von sich aus durch Sitz- und Fußbäder den Fruchtabgang zu fördern, jedoch ohne Erfolg. Als sie dann den Angeklagten um weitere Behandlung bat, erklärte er, er könne erst „helfen“, wenn sie stärker blute. Um dies herbeizuführen, verschrieb er ihr Chinintabletten, die sie einnahm. Darauf erfolgte der Fruchtabgang. Der Angeklagte nahm dann die Ausschabung vor.

Frau HuC__) war im Februar, Oktober 1953 und im Januar 1955 jeweils erneut schwanger. Sie ging in diesen Fällen jedesmal unmittelbar zu Frau ██████████. Nachdem auf Grund deren Behandlung mit Seifenlauge bei Frau ███████ Blutungen eingetreten waren, begab sie sich stets zum Angeklagten. Dieser führte sogleich die Ausschabung durch, obwohl er erkannte, dass sich die Schwangerschaft jeweils noch hätte halten lassen (S. 15 bis 16 UA).

Auch der Patientin ████ (8), die ein Kind erwartete, nannte der Angeklagte die ██████████████ ████. Diese erklärte sich zu einem Eingriff bereit, als sich die Schwangere auf Dr. ███ und dessen Hinweis berief. Trotz Seifenlaugebehandlung blieb die Frucht lebensfähig. Obwohl der Angeklagte dies bei seiner nachfolgenden Untersuchung erkannte, nahm er die Fruchtausräumung vor (17, 18 UA).

Frau ████ ██ (21 a), die schwanger war, erfuhr, dass der Angeklagte in dem Ruf stehe, Frauen, denen ihre Schwangerschaft nicht willkommen war, zu „helfen“. Dieser beschrieb ihr die Wohnung von Frau ██████████, die bei ihr die übliche Spülung vornahm. Der Angeklagte, dem sie von dem Eingriff Frau ███████ berichtete, schickte sie wieder fort, weil sich noch keine Blutungen zeigten. Als diese dann doch eintraten, nahm er bei der Frau eine Curettage vor, mit der er die erkennbar noch nicht abgetötete Frucht ausräumte (S. 22, 23 UA).

Die schwangere Frau He) (31) suchte eine Abtreiberin und wurde von einem Bekannten (nicht durch den Angeklagten) an Frau █████████ verwiesen. Diese nahm den Eingriff in der Wohnung ihrer Tochter, Ehefrau ███████████, vor. Als sich Schmerzen bei der Schwangeren einstellten, rief Frau BrC__) den Angeklagten hinzu. Dieser untersuchte sie und schlug vor, die Ausschabung in seinen Praxisräumen durchzuführen. Auf der Fahrt dorthin veranlasste er Frau ████████ „der Leute wegen“ auszusteigen. Er räumte dann bei Frau ██ ███ die Frucht aus, obwohl er erkannte, dass hierzu angesichts der noch lebenden Frucht kein triftiger Anlass bestand. Im Krankenblatt vermerkte er, wahrheitswidrig, Frau █████ habe bereits seit einiger Zeit geblutet (S. 27, 28 UA).

Frau BoC) (7 a) konsultierte Anfang 1953 den Angeklagten, der ihr bestätigte, dass sie schwanger sei. Die erbetene Beseitigung der Frucht lehnte er ab. Er bedeutete ihr jedoch, in ihrer Nachbarschaft wohne jemand, der „so etwas“ mache. Auf spätere erneute Fragen der Patientin erfuhr sie von ihm Namen und Anschrift der Frau ██████ ████. Als deren Eingriffe (mit Seifenlauge) alsbald starke Blutungen hervorriefen, bestellte Frau ███████ den Angeklagten zu sich, wobei sie ihm von dem Eingriff Frau ███ ██ erzählte. Daraufhin räumte der Angeklagte bei Frau Bo(__) noch am selben Tage die Gebärmutter nach Fruchtabgang aus (S. 13, 14, 43 UA).

Die schwangere Frau ███ (8) wünschte vom Angeklagten ebenfalls eine Abtreibung. Dieser lehnte das ab, erklärte ihr aber auf ihr Drängen schließlich, er werde ihr „eine Tante“ vorbeischicken. Der Angeklagte suchte dann Frau ████████ auf und unterrichtete sie über die Angelegenheit. Frau ████ nahm nun sofort Verbindung mit der ihr dahin unbekannten Schwangeren auf, die sich ihr gegenüber darauf berief, Dr. AC) habe sie (zu ihr, Frau Do) geschickt. Frau ████████ unternahm den üblichen Eingriff, der den Fruchtabgang zur Folge hatte. Die restliche Ausschabung nahm dann ein Solinger Facharzt vor.

Der schwangeren Frau ███ █████ und deren Ehemann beschrieb der Angeklagte die Wohnung der Frau ███████ mit dem Hinweis, sie werde „das machen“ (d. h. die gewünschte Abtreibung vornehmen). Frau ██████████ ging daraufhin zur Angeklagten ██████████. Sie berief sich auf Dr. AC) und fand Frau ███████ sogleich tatbereit. Infolge des üblichen Eingriffs von Frau █████████ begann die Schwangere leicht zu bluten, ohne dass zunächst die Frucht abging. Der Angeklagte erkannte dies auch bei der anschließenden Untersuchung der Frau █████████ in seiner Praxis. Er unternahm jedoch nichts, um die Schwangerschaft zu halten. Er schickte die Patientin vielmehr am 23. und 26. Oktober 1953 unversorgt nach Hause, damit die – von Frau ███████ – eingeleitete Schwangerschaftsunterbrechung sich selbst vollende. So geschah es auch. Es kam, als Folge der früheren Seifenspülungen, bei Frau ██████████ schließlich zum Fruchtabgang. Im Anschluss daran nahm der Angeklagte bei der Patientin eine Ausschabung vor (S. 20, 21 UA).

Die Revision macht geltend: In allen diesen vorstehend dargestellten Fällen habe die Strafkammer zu Unrecht Mittäterschaft angenommen; es könne nur Beihilfe in Betracht kommen. Der Angeklagte habe, nachdem er die Frauen an Frau DiC____) verwiesen habe, mit dem weiteren Geschehensablauf nichts zu tun haben wollen, er habe also die etwas später vorgenommenen Abtreibungen höchstens als Fremdtat der Frau ████ fördern wollen, deren allgemeine Abtreibungsbereitschaft er gekannt habe. Auch habe er keine Verabredung mit den Schwangeren selbst getroffen, dass sie sich später von ihm nachbehandeln lassen sollten. Ferner sei ungewiss gewesen, ob Frau █████████████████ im Einzelfall überhaupt abtreibungswillig gewesen sei. Schließlich habe dem Angeklagten auch die Tatherrschaft darüber gefehlt, ob, wann und wo wie im Einzelnen abgetrieben werden sollte.

Diese Angriffe scheitern ohne weiteres bei den Fällen, in denen der Angeklagte die von Frau ██████████, wie ihm bekannt war, eingeleitete Schwangerschaftsunterbrechung anschließend durch Ausräumung oder Verschreiben von Abtreibungsmitteln selbst zu Ende geführt hat (Fälle v. EC): ██ HC); ███████ ██ ███████ oder wo er bewusst nichts unternahm, um damit zu erreichen, dass der durch Frau █████ ████ vorgenommene Eingriff ungestört zum Fruchtabgang führte (Fall ████████).

Der für die Annahme von Mittäterschaft wesentliche maßgebliche Einfluss des Angeklagten auf die Tatverwirklichung (BGHSt 8, 393, 396; Maurach, Allg. Teil, 2. Aufl., S. 528) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser nicht genau wusste, wann (Tag und Stunde) Frau ████████ den Eingriff vornehmen werde. Die persönliche Mitwirkung des Mittäters kann sich, wie das Landgericht zutreffend darlegt, auf Handlungen beschränken, die sich äußerlich als Vorbereitungs- oder Beihilfehandlungen darstellen (BGH NJW 1951, 410 Nr. 23).

Es gehörte zu der von der Strafkammer bedenkenfrei festgestellten Verschleierungstaktik des angeklagten Arztes, so vorzugehen und sich zu verhalten, wie er es in den betreffenden Fällen tat. Er lehnte zwar ab, Abtreibungen selbst vorzunehmen, verwies jedoch die Frauen an die ihm ergebene, von ihm mit Abtreibungsmitteln und allgemeinen sowie gegebenenfalls besonderen Anweisungen versehene Frau ██████. Er wusste, dass diese jeweils sogleich zu Eingriffen bereit war, zumal wenn sich die von ihm an sie verwiesenen Schwangeren, wie er vermutete, auf ihn beriefen. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, dass er nicht jeweils wusste, an welchem Tag und zu welcher Stunde Frau ███ ██ den Eingriff vornahm. Das „ob und wie“ war ihm bekannt.

Frau HC) (Nr ███, S. 27, 28 UA) war zwar ohne seinen Hinweis zu Frau █████████ gelangt. Aber auch hier konnte das Landgericht rechtlich unbedenklich Mittäterschaft annehmen. Der Angeklagte, von Frau █████████ herbeigerufen, schaltete sich maßgeblich in das Tatgeschehen ein. Die abtreibende Tätigkeit Frau █████████ hatte er durch seine ihr gegebenen, sehr nachdrücklichen Hilfen und Unterweisungen und durch seinen sie beherrschenden Einfluss angeregt und gefördert. Dieser und seine hier allerdings kaum verhüllte Verschleierungstaktik werden in diesem Fall, wie das Landgericht hervorhebt, darin besonders deutlich, dass er Frau ████ „der Leute wegen“ auf der Fahrt zu ihm aussteigen ließ.

Der Tatrichter konnte ungeachtet der vom Angeklagten aus Tarnungsgründen gebrauchten vorsichtigen Wendungen (die betreffende Patientin könne zu Frau D. gehen, und wenn es „soweit“ sei, zu ihm kommen) feststellen, dass der Angeklagte mit der Abtreiberin Hand in Hand gearbeitet hat.

Das Landgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung diejenigen Fälle gesondert und nicht als in Mittäterschaft begangen behandelt, in denen der Angeklagte die ihn aufsuchenden Frauen weder auf Frau ███████ hingewiesen noch überhaupt gewusst hat, dass seine Mitarbeiterin bereits eingegriffen hatte (S. 38 unten UA). Dies ist kein Widerspruch zu der Beurteilung des zuvor erörterten Falles He). Denn hier hat sich Dr. XK), wie ausgeführt, maßgeblich in den Geschehensablauf eingeschaltet (vgl. auch BGHSt 2, 344, 348).

IV. Die Revision meint, vom Tatrichter sei in den Fällen 1c, 2c, 6 a, 10 b bis d, 13, 21 a, 27 a, 31 und 42 entgegen anerkannten Erfahrungssätzen festgestellt, dass der Angeklagte in der Erkenntnis, die Frucht sei noch lebensfähig, eine Ausschabung vorgenommen und dadurch die Tötung der Leibesfrucht bewirkt oder vollendet habe.

Hierzu ist allgemein zu bemerken: Die Strafkammer hat ihre Feststellungen nach Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen, Prof. Dr. Béhmer (Bd. VI, Bl. 25, 26 d. A.), eines als Fachkraft anerkannten Gerichtsmediziners, getroffen. Wie die Urteilsgründe ergeben, sind alle verhandelten Vorkommnisse einzeln und eingehend erörtert, die betreffenden Frauen vernommen und ihre Krankenblätter herangezogen worden (Bl. 40 UA). Der Sachverständige hat seine Darlegungen, denen sich der Tatrichter anschloss, anhand „eingehender Exploration mit dem Angeklagten über die jeweilige Krankheitsgeschichte der behandelten Patientinnen“ getroffen (S. 39 UA). Der Angeklagte selbst wird, ungeachtet seiner Stellung als praktischer Arzt, als „Fachmann auf gynäkologischem Gebiet“ gekennzeichnet (S. 40 UA). Auf Grund dessen kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass, wie vom Angeklagten erkannt wurde, in keinem der zur Verurteilung gelangten Fälle ein Anlass zu rechtlich erlaubten Schwangerschaftsunterbrechungen bestand. An diese rechtlich möglichen Feststellungen der Strafkammer ist das Revisionsgericht gebunden.

Frauenärzte sind zwar recht häufig genötigt, nach einem von unbekannter Seite vorgenommenen, starke Blutungen auslösenden ungesetzlichen Eingriff im Interesse der gefährdeten Gesundheit oder gar des Lebens der Schwangeren eine Ausräumung vorzunehmen. Was für Ärzte in solcher Lage geboten und erlaubt sein mag, war jedoch beim Angeklagten rechtlich gesehen eine Fremdabtreibung. Denn bei ihm gehörten die Blutungen der Patientin zu dem von ihm vorausgesehenen Teil seines Gesamtplans. Sie sollten für ihn nur der Vorwand sein, – wie er hoffte – ungestraft eine Abtreibung vorzunehmen oder zu vollenden.

Im Übrigen hat die Beweisaufnahme in mehreren Fällen zu dem Ergebnis geführt, es lasse sich nicht nachweisen, ob die betreffende Frau schwanger war (vgl. z. B. die Fälle █████ Nr. 17, S. 20 UA; ████████ Nr. 27, 25 UA; ████ Nr. 28, S. 26 UA; █████ Nr. 37, 31, 32 UA; █████ Nr. 43, 34 UA).

Abgesehen davon widerspricht es anerkanntem ärztlichen Erfahrungswissen nicht, dass ein gynäkologisch erfahrener Arzt wie es der Angeklagte nach den Feststellungen war, auch eine Schwangerschaft in frühem Stadium feststellen kann (vgl. S. 9 UA unten Fall von ███████, in dem eine Urinuntersuchung erwähnt wird). Die im Urteil dargestellten Fälle dieser Art bieten keinen Anhalt dafür, dass die jeweilige Schwangerschaft nur durch Anwendung biologischer Methoden, z. B. nach Aschheim-Zondek, durch Froschteste und dergleichen, hätte festgestellt werden können.

Das Revisionsgericht hat daher von den Feststellungen des Tatrichters auszugehen, dass die betreffenden Frauen schwanger waren und der Angeklagte erkannte, dass ihre Frucht noch lebensfähig war. Hierbei kann nicht berücksichtigt werden, was die Revision über die Urteilsdarlegungen hinaus als Aussagen der vernommenen Frauen mitteilt, wie beispielsweise im Fall KR) (Nr. 1c, S. 8 UA). Das Urteil sagt nichts von einem Stück-Abgang. Es spricht vielmehr von einer noch lebens- und entwicklungsfähigen Frucht, die der Angeklagte durch Curettage ausräumte. Auch im Fall von Vy) (Nr. 2c, 10 UA) enthalten die Urteilsfeststellungen nichts darüber, dass bereits ein Fruchtabgang vorlag, als diese Patientin den Angeklagten aufsuchte. In diesem Fall hat das Landgericht nicht den in den meisten der anderen Vorkommnisse verwendeten Ausdruck: „noch lebensfähig“ gebraucht. Es sagt vielmehr: „Dr. AC) räumte sodann die, wie er erkannte, noch nicht abgetötete Frucht aus“.

Diese Urteilswendung lässt allerdings die Möglichkeit zu, dass es auch dann später zum Fruchtabgang gekommen wäre, wenn der Angeklagte nicht durch die „Abrasio“ eingegriffen hätte. Das ändert aber nichts daran, dass der Angeklagte einen vorzeitigen Fruchtabgang herbeigeführt und dadurch die noch nicht abgestorbene Leibesfrucht abgetötet hat. Hier einen minderschweren Fall (§ 218 Abs. 3 StGB) anzunehmen, hatte das Landgericht keine Veranlassung. Es hat bei Festsetzung der Mindeststrafe von je einem Jahr Zuchthaus – von dem besonders schwerwiegenden Vorfall He) abgesehen – berücksichtigt, dass die jeweilige Intensität bei der Ausführung oder die Art des einzelnen Eingriffs nicht immer gleich lagen (S. 48 UA).

Im Fall BC) (Nr. 6 a, 12 UA) ist das Gegenteil dessen festgestellt, was die Revision behauptet. Danach kann keine Rede davon sein, dass der Angeklagte erst „nach Fruchtabgang kuriert“ habe.

Zum ersten Fall Huf_) (Nr. 10, UA 15, 16) ist festgestellt, dass der Angeklagte dieser Frau, um stärkere Blutungen herbeizuführen, Chinintabletten, also abtreibungsfördernde Mittel (S. 39 UA: Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S. 277) verschrieben hat, die sie anweisungsgemäß einnahm. Tatsächlich traten daraufhin bei der Schwangeren stärkere Blutungen auf, die den Fruchtabgang herbeiführten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung konnte die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen und auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme feststellen, dass die Chinintabletten zum Fruchtabgang führten, und nicht die Sitz- und Fußbäder, welche die Schwangere vorher erfolglos bei sich angewandt hatte. Was die Revision zu den weiteren Fällen Hi__) (10 b bis d) vorbringt, geht offensichtlich fehl. Die Verteidigung wendet sich hier unzulässigerweise gegen den festgestellten Sachverhalt (S. 16 UA) und bringt bloße Vermutungen vor.

Dasselbe gilt von den Fällen WiC) (Nr. 13, S. 17, 18 UA) und ████ █████ (Nr. 21 a, S. 22/23 UA). Wegen der Urteilswendung „noch nicht abgetötete Frucht“ kann auf das vorstehend zum Fall von ██ ██████████████ verwiesen werden.

Der Revisionsangriff im Fall ██████ (Nr. 27 a, S. 25 UA) ist offensichtlich unbegründet. Auch im Fall StC_) (Nr. 42, S. 33/34 UA) beruht der Revisionsangriff auf Behauptungen, deren Gegenteil festgestellt ist.

Zum Fall RC) (Nr. 34, 29/30 UA) ist die Aufklärungsrüge nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen war das jetzt erkennende Gericht nicht gehindert, vollendete Abtreibung anzunehmen, mochte auch, wie die Revision vorbringt, gegenüber der beteiligten Hebamme PC in dem Verfahren 8 Kis 3/56 StA Wuppertal (S. 7 unten UA) nur Versuch angenommen worden sein. Jenes Urteil, das den Angeklagten nicht betraf, hatte keine bindende Wirkung für das jetzige Verfahren.

Im Fall ██ ███ (7, S. 13, 14 UA) ist, worauf die Revision hinweist, in der Tat nicht festgestellt, dass eine noch nicht abgetötete oder noch lebensfähige Frucht vorhanden war, als der Angeklagte bei Frau ███████ die Ausräumung vornahm. Die weitere Feststellung des Urteils (S. 45 UA) besagt sogar ausdrücklich, dass der Angeklagte in diesem Fall „zusätzlich nach Fruchtabgang ausgeschabt hat“. Die Abtreibung in Mittäterschaft mit Frau ██████████ hat das Landgericht hier darin gesehen, dass der Angeklagte die schwangere und zur Abtreibung entschlossene Frau an seine Mitarbeiterin ██████ verwiesen hatte, damit diese den zum Fruchtabgang führenden Eingriff vornehme, was dann auch geschah. In dieser rechtlichen Würdigung zeigt sich kein Rechtsfehler.

Im Fall KC) (Nr. 12, S. 16/17 UA) konnte zwar nicht ermittelt werden, welche Art Tabletten der Angeklagte dieser Frau gegeben hat. Jedenfalls waren es Tabletten, „von denen er sich eine Abtreibungswirkung versprach“. Frau ███ nahm sie ein und „bekam auf Grund dessen ihre Blutungen wieder“. Diese Medikamente waren also geeignet, den Fruchtabgang herbeizuführen, im Gegensatz zum Fall KN) (Nr. 33, S. 29 UA), wo die Zweckbestimmung der verordneten Mittel nicht festgestellt werden konnte, zudem später von jener Schwangeren ein Kind zur Welt gebracht wurde.

Die Strafkammer hat im Fall ██ keine Unterstellung, sondern eine rechtlich mögliche Feststellung getroffen. Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, dass die Frucht, als der Angeklagte Frau █████ die Tabletten gab, noch am Leben war. Dies hat der Tatrichter jedoch mit der Urteilswendung zum Ausdruck bringen wollen, der Angeklagte habe „auf Grund seiner Untersuchung die Schwangerschaft“ der Patientin festgestellt. Demgegenüber kann die Revision nicht geltend machen, die Frucht sei schon abgestorben gewesen.

Fehl gehen auch die Revisionsangriffe in dem zu III dieses Urteils geschilderten Fall ███ ██ (Nr. 18, 20, 21 UA). Diese Frau war nicht eine beliebige Patientin, die auf Grund leichter Blutungen erstmals zu dem angeklagten Arzt kam. Sie war vielmehr von Anfang an zur Abtreibung entschlossen gewesen, hatte dies dem Angeklagten gesagt und war von ihm an Frau ██████████ verwiesen worden mit dem Hinweis, „die würde das machen“. Als sie denn nach dem von Frau ████████ bei ihr vorgenommenen Eingriff wieder zum Angeklagten kam und er bei der Untersuchung der Frau leichte Blutungen feststellte, hatte er in der Tat die Rechtspflicht, erhaltende Mittel anzuwenden. Diese Pflicht hatte er auf Grund voraufgegangenen Tuns wie auch deshalb, weil er Arzt, also zur Erhaltung des keimenden Lebens, auch gegen den Willen der Patientin, verpflichtet war. Im Übrigen ist der Angeklagte für die Abtreibung schon deshalb zusammen mit Frau ███████ verantwortlich, weil er die zur Abtreibung entschlossene Patientin zu diesem Zweck an seine ihm ergebene Mitarbeiterin verwiesen hatte. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Anwendung „konservierender Mittel“ noch Erfolg gehabt hätte.

Der Revisionsangriff im Fall der 16 Jahre alten Margret ████ (Nr. 16, 19, 20, 40, 41 UA) stellt einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar. Der Tatrichter ist in diesem – besonders schwerwiegenden – Fall auf Grund sehr sorgfältiger Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten nicht der von ihm – später – behauptete Kunstfehler unterlaufen ist, sondern dass er „die Frucht durch einen gewollten Eihautstich abgetrieben hat“ (S. 41 UA). Hiergegen lässt sich rechtlich nichts einwenden. Dass der Angeklagte in diesem Fall von seiner sonst bei ihm zu beobachtenden Taktik, sich nach außen hin möglichst herauszuhalten, einmal abgewichen ist, ist mit der Lebenserfahrung vereinbar.

V. Auch im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers Dr. AC) ergeben. Wenn die Strafkammer das Berufsverbot auf gynäkologische Tätigkeit beschränkt hat (S. 50, 51 UA), so wird der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Seine Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

SeibertRotbergHoepner
SauerHibner

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