Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen gemeinschaftlicher Diebstähle verworfen; Urteilssatz berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 199/65
Datum
03.08.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wegen zahlreicher gemeinschaftlicher Diebstähle werden vom BGH verworfen. Das Gericht berichtigt von Amts wegen offensichtliche Zähl- bzw. Formfehler im Urteilssatz. Ein Fortsetzungszusammenhang wurde zu Recht verneint; einschlägige Revisionsrügen sind gemäß § 337 StPO unzulässig. Untersuchungshaft wird nur über drei Monate angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offenkundige Zählfehler oder offensichtliche Formfehler im Urteilssatz dürfen und können vom Gericht von Amts wegen berichtigt werden.

2

Die Revision ist unzulässig, soweit der Revisionsvorwurf in unzulässiger Weise von einem anderen als dem festgestellten tatbestandlichen Sachverhalt ausgeht (§ 337 StPO).

3

Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen Einzeltaten ist nur anzunehmen, wenn die für dessen Bejahung erforderlichen tatsächlichen Verbindungen festgestellt sind; fehlt es daran, sind die Taten getrennt zu würdigen.

4

Die gleichzeitige Begehung einer weiteren Straftat beeinflusst die Bemessung der Einzelstrafe nur, wenn sie die rechtliche Grundlage der zu verurteilenden Tat ändert; sonst bleibt die nach der einschlägigen Norm bemessene Einzelstrafe maßgeblich.

5

Untersuchungshaft, die seit der Urteilsverkündung geleistet wurde, wird nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur insoweit auf die Strafe angerechnet, als sie drei Monate übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 31. August 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 199/65 3./8.

in der Strafsache gegen 1. Emil L██, geboren am █████████████████ in ██/Saar, 2. den Bergmann Emil ███████, geboren am █████████████████ in ██/Saar,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hilbner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ ████ ████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████,

█████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. August 1964 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 1. September 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Den Angeklagten ███████ hat die Strafkammer wegen zweiundzwanzig verschiedener Taten verurteilt, und zwar wegen vier einfacher Einzeldiebstähle, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen gegen § 9 Abs. 1 SprengstoffG, wegen eines weiteren einfachen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen sieben gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle.

Das ist in der rechtlichen Würdigung der einzelnen Taten und deren Zusammenfassung in den Urteilsgründen klar herausgearbeitet. Die damit ursprünglich nicht übereinstimmende Urteilsformel hat das Landgericht von Amts wegen berichtigt. Das war zulässig, weil die falsche Fassung des Urteilssatzes erkennbar auf einem Zählfehler beruhte (RGSt 61, 388, 391 f.; BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 – 4 StR 252/57 und Beschluss vom 25. Oktober 1963 – 1 StR 400/63, beides mitgeteilt in NJW 1964, 239).

Den Angeklagten Lamberti hat die Strafkammer wegen dreizehn Taten verurteilt, nämlich wegen zwei allein und zwei weiterer gemeinschaftlich begangener Diebstähle, ferner wegen eines allein und acht weiterer gemeinschaftlich begangener schwerer Diebstähle. Das ergibt sich eindeutig aus dem Urteilssatz und der rechtlichen Würdigung der einzelnen Taten dieses Beschwerdeführers. In einer zusammenfassenden Wendung (UA 9) hat die Strafkammer dann dessen Verfehlungen als fünf Diebstähle und acht schwere Diebstähle bezeichnet. Das ist ein offensichtliches Versehen, das hiermit berichtigt wird.

2. Sonst ist bei der rechtlichen Nachprüfung des Urteils kein Fehler zutage getreten, der die Beschwerdeführer benachteiligt. Einen Fortsetzungszusammenhang zwischen allen oder zwischen mehreren Einzeltaten der Beschwerdeführer hat die Strafkammer mit Recht verneint. Die von der Revision des Angeklagten ██████████████ gerügten Ausführungen gehen in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Das rechtliche Zusammentreffen des im Fall 4 von dem Angeklagten █████████████████ begangenen einfachen Diebstahls mit einem Vergehen gegen § 9 Abs. 1 SprengstoffG hat die Bemessung der wegen dieser Tat ausgesprochenen, nach § 73 StGB zutreffend dem § 242 StGB entnommenen Einzelstrafe nicht beeinflusst. Deshalb braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Landgericht die Änderung der Strafdrohung des § 9 Abs. 1 SprengstoffG durch Art. 2 des 7. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1964 (BGBl. I S. 337) beachtet hat.

3. Die Untersuchungshaft seit der Urteilsverkündung rechnet der Senat entsprechend der ständigen Übung des Bundesgerichtshofs beiden Beschwerdeführern nur insoweit, als sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen an. Zu einer weitergehenden Anrechnung dieser Haftzeit besteht kein Anlass. Die späte Absetzung des Urteils hat für die Angeklagten keinen Nachteil zur Folge, sondern bewirkt im Ergebnis, dass sie einen längeren Teil ihres Freiheitsentzuges in der milderen Untersuchungshaft statt der strengeren Strafhaft verbringen.

JustizangestellterSeibertLoesdau
HilbnerFischerMai

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