Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 250/73
- Datum
- 16.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, wie es von der Summe der Einzelstrafen abweicht und welche besonderen Gründe hierfür maßgeblich sind.
Bei der Gesamtstrafenbildung sind die bereits für die Einzelstrafen berücksichtigten Strafzumessungsgründe zu beachten; eine bloße Wiederholung ohne eigene Würdigung genügt nicht.
Werden für Mitangeklagte bestimmte strafmildernde oder -schärfende persönliche Verhältnisse gesondert gewertet, muss das Gericht erläutern, warum diese Bewertungen zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Gesamtstrafenbildung führen.
Die Aufhebung der Gesamtstrafe führt dazu, dass auch daran anknüpfende Nebenfolgen (z. B. Fahrerlaubnisverbot) zu überprüfen sind und gegebenenfalls neu zu entscheiden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 22. Dezember 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 250/73 om 16. August 1973 4 ARs 73/73
in der Strafsache gegen den Schweizer Joachim Alexander ██ ██ █████, geboren ████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 1973 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Dezember 1972, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Urteilsfeststellungen enthalten keinen ernst zu nehmenden Widerspruch. Der Senat tritt insoweit der Auffassung des Generalbundesanwalts im Schriftsatz vom 25. Juli 1973 bei. Der Schuldspruch ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Einzelfreiheitsstrafen von 10, 9 und 7 Monaten hat das Landgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei bemessen. Es hat dabei außer der Verschiedenartigkeit der Tatbeiträge des Angeklagten und seiner Mittäter strafmildernd besonders das volle Geständnis, strafschärfend vor allem die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten gewertet.
Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht „außer den bereits erwähnten Strafzumessungsgründen insbesondere die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Angeklagten berücksichtigt“ (UA S. 24). Insoweit hat es bezüglich des Angeklagten ██████ keine weiteren Strafschärfungsgründe angeführt. Dagegen hat es als weitere Strafmilderungsgründe hervorgehoben (UA S. 26), dass ██ „bei Begehung der Straftaten noch besonders jung war“ (nämlich gerade erst wenige Tage zuvor sein 21. Lebensjahr vollendet hatte) und „Schwierigkeiten in seinem Elternhaus hatte“ sowie dass er „von allen vier Angeklagten allein bis zum Schluss regelmäßig gearbeitet“ hat.
Unter diesen Umständen ist es nicht verständlich, dass – anders als bei den Mitangeklagten – die Gesamtstrafe nur ganz geringfügig unter der Summe der Einzelstrafen liegen soll, dass nämlich aus Einzelstrafen von (10 + 9 + 7 =) 26 Monaten die Gesamtstrafe in der Dauer von zwei Jahren gebildet worden ist.
Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt von selbst auch der Ausspruch, dass dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, obwohl insoweit ein Rechtsfehler nicht erkennbar ist. Das Landgericht wird auch darüber neu zu befinden haben.
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