Wiedereinsetzung wegen falsch adressierter Revisionsschrift stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 250/73
- Datum
- 24.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Wahrung fristgebundener Rechtsbehelfe ist der rechtzeitige Zugang der entsprechenden Schriftsätze bei der zuständigen Stelle maßgeblich.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist auf einem Verschulden des Verteidigers beruht und dieses Verschulden nicht dem Angeklagten zugerechnet werden kann.
Ein an eine andere Behörde (z. B. Staatsanwaltschaft) fehlgeleiteter Revisionsantrag kann zu einem verspäteten Zugang beim zuständigen Gericht führen und damit die Fristversäumnis begründen.
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision, sofern das angefochtene Urteil bereits zugestellt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 22. Dezember 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 250/73 in der Strafsache gegen den Schweizer Joachim Alexander ██ █████████████████, █████ geboren am █████ 1951 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Mai 1973 beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 26. März 1973 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Dezember 1972 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Der Beschluss des Landgerichts Siegen vom 6. März 1973 ist damit gegenstandslos. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (RGSt 76, 280), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.
Gründe:
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Dezember 1972, mit dem er gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Dezember 1972 Revision einlegte, ist „an die Staatsanwaltschaft Siegen“ gerichtet und bei dieser – laut Eingangsstempel am selben Tag eingegangen. Er wurde von der Staatsanwaltschaft an das Landgericht weitergeleitet, ist dort aber erst am 2. Januar 1973, also verspätet, eingetroffen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 1973, mit dem er nach der am 22. März 1973 bewirkten Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses des Landgerichts vom 6. März 1973 die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt hat, ist beim Landgericht am 27. März 1973 – innerhalb der in § 346 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 StPO bestimmten Wochenfrist – eingegangen. Er muss als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewertet werden. Diesem Gesuch muss stattgegeben werden. Denn nur den Verteidiger und nicht den Angeklagten trifft ein Verschulden daran, dass der Schriftsatz vom 29. Dezember 1972 falsch adressiert worden ist und deshalb nicht rechtzeitig beim Landgericht eingegangen ist.
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