Treffer
BGH Beschluss

Vorlegungsfrage erweitert: Bindungswirkung und Laser-Geschwindigkeitsmessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 24/97
Datum
30.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das OLG Köln legte dem BGH eine Frage nach § 121 Abs. 2 GVG vor. Der BGH fasst die Frage weiter und beantwortet sie verbindlich für die Oberlandesgerichte. Er bestätigt, dass eine Verurteilung wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht schon deshalb sachlich-rechtlich mangelhaft ist, wenn sie sich auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Dies gilt auch für Laser-Messverfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fasst der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht gestellte Vorlegungsfrage weiter, ist die Antwort des BGH auf die weiter gefasste Frage für die Oberlandesgerichte verbindlich.

2

Eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet für sich genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel, wenn sie auf der Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit beruht.

3

Die vorgenannte Grundsätze gelten ebenso für Geschwindigkeitsermittlungen mittels Laser-Messverfahren.

Leitsatz

a) Fasst der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht zu eng gestellte Vorlegungsfrage weiter, ist die gesamte Antwort des Bundesgerichtshofs auf die weiter gefasste Frage für die Oberlandesgerichte bindend.

b) Der Senat hält daran fest, dass es für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Dies gilt auch für Geschwindigkeitsermittlungen im Wege des Laser-Messverfahrens.

Tenor

--

Gründe

1. Das Oberlandesgericht Köln hat dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

█

2. Der Senat fasst die Vorlegungsfrage weiter und beantwortet sie wie folgt:

██

3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass es für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt (vgl. BGH, Beschluss vom ███ – 4 StR ████/█████). Dies gilt auch für Geschwindigkeitsermittlungen im Wege des Laser-Messverfahrens.

██████

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Köln – ███████ – ████████

Zitiert von (1)