Vorlegungsfrage erweitert: Bindungswirkung und Laser-Geschwindigkeitsmessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 24/97
- Datum
- 30.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fasst der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht gestellte Vorlegungsfrage weiter, ist die Antwort des BGH auf die weiter gefasste Frage für die Oberlandesgerichte verbindlich.
Eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet für sich genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel, wenn sie auf der Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit beruht.
Die vorgenannte Grundsätze gelten ebenso für Geschwindigkeitsermittlungen mittels Laser-Messverfahren.
Leitsatz
a) Fasst der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht zu eng gestellte Vorlegungsfrage weiter, ist die gesamte Antwort des Bundesgerichtshofs auf die weiter gefasste Frage für die Oberlandesgerichte bindend.
b) Der Senat hält daran fest, dass es für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Dies gilt auch für Geschwindigkeitsermittlungen im Wege des Laser-Messverfahrens.
Tenor
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Gründe
1. Das Oberlandesgericht Köln hat dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
█
2. Der Senat fasst die Vorlegungsfrage weiter und beantwortet sie wie folgt:
██
3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass es für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt (vgl. BGH, Beschluss vom ███ – 4 StR ████/█████). Dies gilt auch für Geschwindigkeitsermittlungen im Wege des Laser-Messverfahrens.
██████
Vorinstanzen:
Oberlandesgericht Köln – ███████ – ████████