Treffer
BGH Beschluss

Lasermessung LTI 20/20: Urteilsgründe genügen i.d.R. mit Messverfahren und Toleranz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 24/97
Datum
30.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das OLG Köln legte dem BGH die Frage vor, ob bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasergerät LTI 20/20 stets zusätzliche Feststellungen (u.a. zu Nebenfahrzeugen und anvisierter Fläche) erforderlich sind. Der BGH erklärte die Vorlage als unzulässig, weil die Frage bereits durch BGHSt 39, 291 beantwortet ist. Danach liegt grundsätzlich kein sachlich-rechtlicher Mangel vor, wenn das Urteil bei standardisierten Messverfahren Messmethode und Toleranzabzug mitteilt. Weitergehende Prüf- und Darlegungspflichten bestehen nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler; dies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig verfahrensrechtlich anzugreifen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG ist unzulässig, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits entschieden ist.

2

Bei anerkannten und weitgehend standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren genügt für eine materiell-rechtlich ausreichende Beweiswürdigung grundsätzlich die Mitteilung des angewandten Messverfahrens und des vorgenommenen Toleranzabzugs.

3

Der Tatrichter ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler gehalten, die Zuverlässigkeit des Messergebnisses näher aufzuklären und etwaige Fehlerquellen in den Urteilsgründen zu erörtern.

4

Zweifel an Funktionstüchtigkeit oder sachgerechter Handhabung eines Messgeräts, die in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig nicht mit der Sachrüge, sondern nur mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

5

Ein „standardisiertes Messverfahren“ setzt keine vollautomatisierte Messung voraus; ausreichend ist ein normativ vereinheitlichtes Verfahren mit festgelegten Anwendungsbedingungen und -abläufen, das bei gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lässt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 24/97 vom 30. Oktober 1997 in der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am 30. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Tolksdorf und die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückgegeben.

Gründe

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 100,- DM festgesetzt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens die innerorts von Jülich gelegene Waldstraße, in der durch Vorschriftzeichen nach § 41 Abs. 1 Nr. 7 StVO (Zeichen 274) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt war, mit einer Geschwindigkeit von 56 km/h.

Der Betroffene hat bestritten, zu schnell gefahren zu sein. Etwa an der Stelle, an der der messende Beamte gestanden habe, habe ein breiter Tieflader die Straße fast versperrt, so dass er seine Geschwindigkeit habe reduzieren müssen.

Zur Ermittlung der Geschwindigkeit hat das Amtsgericht ausgeführt:

„Die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs (wurde) durch den Polizeibeamten F. mit Hilfe des Laser-Meßgerätes LTI 20/20 TS/KM gemessen. Der am Gericht ausgebildete, auch der verantwortliche Meßtruppführer gewesene Zeuge fixierte mit der auf dem Gerät befestigten Visiereinrichtung das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs des Betroffenen, als sich das Fahrzeug des Betroffenen in einer Distanz von 201 m befand. Er las das Meßergebnis aus. Das Gerät zeigte daraufhin eine gemessene Geschwindigkeit von 59 km/h an. Für das Gerät bestehen laut Zulassungsschein Bichfehlergrenzen von 3 km/h bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h. Abzüglich eines Toleranzwertes von somit 3 km/h ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 56 km/h. Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h überschritten.“

Der Betroffene hat gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet.

Das Oberlandesgericht Köln, das die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, beabsichtigt, sie zu verwerfen. Es hält die Verfahrensrüge für unzulässig, da sie nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entspreche. Das Oberlandesgericht sieht auch die Sachrüge als unbegründet an. Der Verwerfung der Beschwerde steht nach seiner Ansicht jedoch der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 1995 – 2 Ss (OWi) 400/95 (NZV 1995, 458) entgegen.

Dieses hat in der genannten Entscheidung, der ebenfalls ein Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 („Laserpistole“) zugrunde lag, das angefochtene Urteil auf die Sachrüge des Betroffenen aufgehoben und dabei beanstandet,

„dass bei einem weiteren Fahrzeug auf einer Fahrbahn (links oder rechts?) neben dem Fahrzeug des Betroffenen eine Fehlmessung ausgeschlossen ist“.

Weil bei der Messung das Kennzeichen (Mitte) anvisiert worden sei, habe festgestellt werden müssen, wie groß die bestrahlte Fläche war, und ferner, ob dabei sichergestellt gewesen sei, dass die Fläche nicht von anderen Gegenständen beeinflusst wurde.

Das Oberlandesgericht Köln vertritt demgegenüber im Anschluss an die Senatsentscheidung BGHSt 39, 291 die Auffassung, dass in Fällen, in denen die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden sind, im Rahmen der Beweiswürdigung Fehlerquellen, wenn der Einzelfall hierzu Veranlassung gibt, nur dann erörtert zu werden brauchen. Bei derartigen Routinemessungen sei davon auszugehen, dass dem Tatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher Fehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in den Urteilsgründen bewusst gewesen sei. Er sei daher nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass weitergehende Erörterungen über die Zuverlässigkeit der Messmethode oder mögliche Fehlerquellen anzustellen. Vielmehr genüge in derartigen Fällen die Angabe des angewandten Messverfahrens und des Toleranzwertes.

Das Oberlandesgericht Köln hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

„Muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren und dem Toleranzwert noch weitere Umstände (z.B. Vorhandensein von Fahrzeugen neben dem gemessenen, Größe der anvisierten Fläche) feststellen, wenn die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät LTI 20/20 vorgenommen worden ist, oder reicht auch beim Einsatz des Laser-Messverfahrens unabhängig von dem jeweils verwendeten Gerät für eine materiell-rechtlich vollständige Beweiswürdigung grundsätzlich die Angabe des Messverfahrens und des Toleranzwerts aus?“

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:

„Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung zurückgegeben.“

Er ist der Ansicht, dass zwischen der Auffassung des vorlegenden Gerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Ergebnis keine Divergenz bestehe. Nach übereinstimmender Auffassung beider Oberlandesgerichte stelle sich aufgrund der fehlenden fotografischen Dokumentation des Messvorgangs beim Lasermessverfahren das Problem der Zuordnung einer konkreten Messung zu einem bestimmten Fahrzeug. Die Abweichung beruhe, was das vorlegende Gericht offensichtlich verkenne, auf den Besonderheiten der beiden Sachverhalte. Während in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zugrundeliegenden Fall ersichtlich eine Fehlmessung durch ein neben dem Fahrzeug des Betroffenen befindliches Fahrzeug nicht habe ausgeschlossen werden können, seien vergleichbare Umstände in dem vom Oberlandesgericht Köln zu entscheidenden Fall nach den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils nicht gegeben gewesen. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sei entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts daher auch nicht zu entnehmen, dass es stets Feststellungen zur Art und Weise der Durchführung des Messvorgangs oder der Verkehrsverhältnisse im Zeitpunkt der Messung für erforderlich erachte.

Die Vorlegung ist jedoch unzulässig, weil die Vorlegungsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden worden ist.

a) Der Senat hat in dem auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Köln ergangenen Beschluss vom 19. August 1993 (4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291) entschieden, dass es für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung eines nicht geständigen Betroffenen auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt und in diesem Zusammenhang bereits ausdrücklich auch das Lasermessverfahren miteinbezogen (vgl. BGHSt a.a.O. S. 302). Er hat hierzu ferner festgestellt, dass Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmessgeräten, deren tatsächliche Grundlagen in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt werden können.

b) Hierbei handelte es sich entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht nur um obiter dicta, das heißt um neben der konkret zur Entscheidung stehenden Frage gegebene rechtlich unverbindliche Hinweise oder Empfehlungen (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 358 Rdn. 8; Pikart in KK/StPO 3. Aufl. § 358 Rdn. 6). Vielmehr hat der Senat seinerzeit ausgeführt, dass die Vorlegungsfrage zu eng und unklar gefasst sei und sinnvollerweise nur im Zusammenhang mit der weitergehenden Frage nach den notwendigen Darlegungen in den Urteilsgründen zu der angewandten Messmethode beantwortet werden könne (BGHSt a.a.O. S. 293 ff.). Der Senat hat damals somit eine zu stark eingeschränkte Vorlegungsfrage weiter gefasst und präzisiert, um eine umfassende Entscheidung zu treffen. Hierzu war er befugt (vgl. Salger in KK/StPO 3. Aufl. § 121 GVG Rdn. 46 m.w.N.). Das vorlegende Gericht ist somit nicht daran gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden, da es sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes befindet (vgl. BGHSt 34, 81/82; Salger aaO § 121 GVG Rdn. 26).

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest.

Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main demgegenüber in der die Vorlage auslösenden Entscheidung vom 5. Juli 1995 (NZV 1995, 458) in Verbindung mit dem Beschluss vom 4. Juli 1995 (NZV 1995, 457) für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 die Ansicht vertreten hat, dass der Tatrichter in jedem Fall die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Betroffenen und die Beschaffenheit (Größe) der vom Laserstrahl erfassten Fläche darzulegen habe, ebenso das Oberlandesgericht Naumburg in zwei Beschlüssen vom 16. und 22. April 1996 (VRS 92, 132 und 129) für Messungen mit den Lasermesssystemen LTI 20/20 und LAVEG, kann dem nicht gefolgt werden (anderer Ansicht wie hier OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = VRS 88, 306 und 1996, 328; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63; OLG Hamm NZV 1997, 187).

Diese Gerichte stützen ihre Gegenansicht in erster Linie darauf, dass bei den genannten Lasermessgeräten eine fotografische Dokumentation nicht erfolgt. Hieraus resultiere die Gefahr, dass die die Messung durchführenden Polizeibeamten insbesondere bei höherer Verkehrsdichte oder bei schlechten Sichtverhältnissen die ermittelte Geschwindigkeit einem falschen Fahrzeug zuordneten. Technische Untersuchungen von Lehle (ZfS 1994, 153) und Lehle/Beck (DAR 1994, 465) hatten zudem ergeben, dass Fehlmessungen zum Nachteil des Betroffenen auftreten könnten, wenn der Laserstrahl nicht – wie vorgeschrieben – auf ein senkrecht stehendes Fahrzeugteil (etwa das Nummernschild) gerichtet werde, sondern auf ein nahezu horizontales Fahrzeugteil (beispielsweise die Motorhaube) auftreffe.

Diese Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, generell eine erweiterte tatrichterliche Darlegungspflicht bei Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermesssystemen zu rechtfertigen. Sie betreffen vielmehr die hiervon zu trennende Frage, ob der Tatrichter sich im Einzelfall die Überzeugung verschaffen durfte, dass das durchgeführte Messverfahren zutreffende Ergebnisse geliefert hat. Insoweit gilt, dass der Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen (vgl. BGHSt 39, 297, 300/301). Ob solche Anhaltspunkte im Einzelfall gegeben sind, kann hierbei unter anderem auch von den technischen Besonderheiten des angewandten Messverfahrens abhängen. Bei den hier angesprochenen Lasermesssystemen können daher Bedenken gegen die gewonnenen Ergebnisse auch daraus resultieren, dass unter bestimmten Bedingungen – schlechte Sichtverhältnisse und/oder hohe Verkehrsdichte – die Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug besonderer Überprüfung bedarf. Kommt der Tatrichter in diesen Fällen seiner Pflicht zur Aufklärung – etwa nach einem Beweisantrag – nicht nach, so kann, wenn die tatsächlichen Grundlagen, aus denen die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung resultieren, in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit der Sachrüge, sondern nur mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden (vgl. BGHSt 39, 301/302).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der in der Entscheidung vom 19. August 1993 verwendete Begriff „standardisiertes (Mess-)Verfahren“ (vgl. BGHSt 39, 297, 299, 302) nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1996, 207). Diesen Anforderungen werden – worauf im Vorlegungsbeschluss zutreffend hingewiesen wird – grundsätzlich auch Lasermessverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (vgl. hierzu auch OLG Hamm NZV 1997, 187).

KuckeinTolksdorfErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic

Zitiert (2)