Revision: Schuldspruch wegen Vergewaltigung geändert wegen Verfolgungsverjährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 248/96
- Datum
- 23.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt für bestimmte Tatqualifikationen Verfolgungsverjährung ein, sind die entsprechenden Verurteilungen aus dem Schuldspruch zu entfernen.
Die Änderung des Schuldspruchs wegen Verjährung beeinflusst den Strafausspruch nur, wenn die Vorinstanz die verjährten Vorwürfe strafschärfend herangezogen hat; fehlt eine solche Berücksichtigung, bleibt das Strafmaß unberührt.
Bei mehreren in Tateinheit stehenden Vorwürfen ist für jede Tatqualifikation gesondert zu prüfen, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist; verjährte Tatqualifikationen entfallen unabhängig von noch nicht verjährten Taten.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2, 4 StPO in den Teilen unbegründet, die keine aufzeigbaren Rechtsfehler enthalten; der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch entsprechend berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 12. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 248/96 vom 23. Juli 1996
in der Strafsache gegen Dieter ██, geboren am ████ 1947 in ████, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Dieter ██ wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 1995 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in vier Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, das Urteil mit „Rechtsfolgenausspruch“.
Die Revision des Angeklagten, die Verfahrensrügen und die Sachrüge angreift, hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Juni 1996 zutreffend ausgeführt hat, muss in allen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, da die Strafkammer in keinem der Fälle die verjährten Vorwürfe strafschärfend berücksichtigt hat.
Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Kuckein Solin-Stojanović