Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Widersprüchliche Feststellungen zur Form der Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 247/61
Datum
28.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte Kusch legte Revision gegen ein Urteil wegen Hehlerei ein. Der BGH hob das Urteil auf, da das Landgericht widersprüchliche tatsächliche Feststellungen zur Frage traf, ob die Angeklagten zum Absatz mitwirkten oder die Waren für eigene Rechnung behielten. Wegen dieses sachlich-rechtlichen Fehlers wurde die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hehlerei in der Form des Mitwirkens zum Absatz setzt ein einverständliches Mittätigwerden des Hehlers zur Verwertung der Sache zugunsten des Vortäters beim fremden Absatz voraus.

2

Widersprüchliche oder unklare tatsächliche Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen begründen einen sachlich-rechtlichen Fehler, der nach § 357 StPO die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung rechtfertigt.

3

Auch die Form des Ansichbringens setzt das Einverständnis des Empfangenden mit dem Vortäter voraus; ein nachträglicher Entschluss, die Verwertung für eigene Rechnung vorzunehmen, kann stattdessen eine Unterschlagung begründen.

4

Eine Aufhebung kann zugunsten weiterer Angeklagter erfolgen, wenn der Feststellungsfehler deren Verurteilung mit erfasst und die Rechtslage dadurch unklar bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 23. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den █████████ ████ K ███████ aus ███, dort geboren am ███, 2. den Hilfsarbeiter ████████, geboren am ███,

wegen Sachhehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Plitner, Dr. Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Kusch wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch zugunsten des Angeklagten C.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten Kusch und Czarnetzki wegen Hehlerei verurteilt: ██ zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis, ███ zu einem Jahr Gefängnis.

Kusch hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat zwar nicht unter den von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkten, wohl aber aus folgendem Grunde Erfolg:

Das Landgericht hält den Tatbestand der Hehlerei in der Form des „Mitwirkens zum Absatz“ für gegeben (S. 4 UA). Dieses Begriffsmerkmal wird nach der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (4 StR 682/57 vom 23. Januar 1958; vgl. auch BGHSt 9, 137, 138; 10, 1) nur durch ein einverständliches Mittätigwerden des Hehlers zur Verwertung der Sache in fremdem Interesse bei fremdem Absatz verwirklicht. Eine tatsächliche Feststellung, die diesen rechtlichen Erfordernissen genügt, hat die Strafkammer jedoch nicht getroffen. Sie stellt zwar bei der Sachverhaltsschilderung (S. 2 UA) fest, dass der Dieb (Stermann) die Angeklagten █████ und █████████ aufgefordert habe, ihm die Mäntel gegen Teilung des Erlöses verkaufen zu helfen. Abweichend hiervon erklärt das Landgericht aber im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 3 UA), die Angeklagten hätten die Mäntel „anscheinend nicht zum Verkauf für ██████ erhalten“. Damit wird der gegenteiligen Feststellung Seite 2 UA der Boden entzogen. Zumindest bleibt zweifelhaft, was die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht feststellen wollte.

Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils nach § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten ███████ zwingt. Zwar liegt es nahe, dass die Angeklagten Hehlerei, wenn nicht in der Form des Mitwirkens zum Absatz, so in der des Ansichbringens begangen haben, und dass der Schuldspruch trotz des erörterten Mangels zu Recht besteht. Auch ein Ansichbringen setzt jedoch das Einverständnis des Hehlers mit dem Vortäter voraus. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist es aber nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagten die Mäntel für Stermann verkaufen sollten und ursprünglich auch wollten, sich aber nachträglich entschlossen haben, dies für eigene Rechnung zu tun und den Erlös (ganz) für sich zu behalten. In diesem Falle hätten sie sich einer Unterschlagung schuldig gemacht.

Lang-HinrichsenRotbergMai
MartinPlitner

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