Geldstrafe bei Übertretungen: Überschreitung des Höchstmaßes nach § 27c Abs. 3 StGB unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 247/52
- Datum
- 16.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 27c Abs. 3 StGB ergänzt nur § 27c Abs. 2 StGB und ist nicht als allgemeine Ermächtigung zur Überschreitung gesetzlicher Geldstrafhöchstgrenzen zu verstehen.
Eine Überschreitung der in §§ 27, 27a StGB vorgesehenen Höchstgrenzen ist nur zulässig, soweit damit der durch die Tat erlangte Gewinn oder ein hierfür gezogenes Entgelt abgeschöpft werden soll.
Günstige wirtschaftliche Verhältnisse des Täters rechtfertigen für sich genommen keine Überschreitung des gesetzlichen Höchstmaßes der Geldstrafe, auch nicht bei Übertretungen.
Ist der Richter gesetzlich an ein Geldstrafhöchstmaß gebunden, darf er eine an sich nicht erforderliche Freiheitsstrafe nicht allein deshalb verhängen, weil die zulässige Geldstrafe ihm als nicht hinreichend fühlbar erscheint.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wiedenbrück, 8. November 1951
Rubrum
Urteil vom 16. Oktober 1952
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Robert █████ aus █████████, dort geboren am ███████ 1910, wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Abs 3 der Vorschrift bezieht sich nur auf Abs 2 und schließt deshalb bei allen strafbaren Handlungen ein Überschreiten des Höchstmaßes der Geldstrafe mit der Begründung aus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies erforderten.
Aktenzeichen: 4 StR 247/52
Vorinstanzen:
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts in Wiedenbrück vom 8. November 1951 im Strafausspruch samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Amtsgericht zu Wiedenbrück hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3 und 49 StVO zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise sechs Tagen Haft, verurteilt; in den Urteilsgründen führt es aus: es habe wegen der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände von einer Freiheitsstrafe abgesehen, die Geldstrafe jedoch „angesichts der Persönlichkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten“ auf 300 DM bemessen, um diesem das Unrichtige seiner Handlungsweise zum Bewusstsein zu bringen und ihn in Zukunft von weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil unter Beschränkung auf den Strafausspruch Revision eingelegt (§§ 313, 334 StPO) und geltend gemacht, der Amtsrichter habe das Höchstmaß der nach § 71 StVZO zulässigen Geldstrafe von 150 DM überschritten.
Das Oberlandesgericht in Hamm, das für die Entscheidung über das Rechtsmittel an sich zuständig ist, möchte der Revision stattgeben, weil § 27c Abs. 3 StGB auf Übertretungen grundsätzlich nicht anwendbar sei; auch habe das angefochtene Urteil die Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht aufgeklärt. Es sieht sich jedoch an dieser Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Februar 1951 (NDR 1952, 180) gehindert; darin vertritt dieses Oberlandesgericht die Auffassung, § 27c Abs. 3 StGB gestatte auch bei Übertretungen, die gesetzliche Höchststrafe von 150 DM wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Täters zu überschreiten.
II.
Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig und begründet. Der Bundesgerichtshof hat zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bisher noch nicht Stellung genommen. Sie bedarf hier der Entscheidung, obwohl das Oberlandesgericht das Urteil zutreffend auch wegen fehlender Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten für fehlerhaft erachtet; denn auch nach Behebung dieses Mangels kann der Amtsrichter vor die Frage gestellt sein, ob er nach § 27 Abs. 3 StGB das für Übertretungen vorgesehene Höchstmaß der Geldstrafe überschreiten darf.
Die Verschiedenheit der Auffassungen, die zur Anrufung des Bundesgerichtshofs führte, hat ihren Grund in der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (RGBl. I, 44). Diese verwies die in Abs. 3 enthaltene Befugnis in einen selbständigen Absatz, während sie in der früheren Fassung, die auf dem Geldstrafengesetz vom 27. April 1923 (RGBl. I, 254) beruhte, dem Abs. 2 als zweiter Satz angefügt war. Die bisherigen Bemühungen um eine Klärung der nunmehr zweifelhaften Rechtslage haben Sommer in DR 1944, 765 ff., Hartung in SJZ 1950, Sp. 102, 106 ff. und Dreher in MDR 1952, 181 ff. wiedergegeben.
Der Entstehungsgeschichte der Verordnung vom 6. Februar 1924 nachzugehen, hält der Senat für wenig fruchtbar. Der Wortlaut des § 27c Abs. 3 StGB deutet darauf hin, dass es sich um ein von Hartung (aaO) inzwischen beseitigtes Fassungsversehen handelt; es bleibt dabei aber zunächst die Frage offen, ob dies darin besteht, dass das federführende Ministerium in einer Entwurfsfassung den Abs. 3 als selbständigen Absatz gestaltete, während es diesen Ausspruch nur dem Abs. 2 zuordnen wollte, oder ob der Text der gesetzgewordenen Fassung der gewollte ist.
Der vorgerufenen Vorstellung der Reichsregierung verleiht das Wort „hierzu“ keinen zweifelsfreien Ausdruck, weil man nunmehr das Wort „hierzu“ zu streichen unterließ.
Das Reichsgericht hat in RGSt 77, 137 und DR 1944, 765 ausgesprochen, der Richter dürfe das Höchstmaß der Geldstrafe bei Verbrechen und Vergehen überschreiten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies erforderten. Es hat sich damit über die Bedenken hinweggesetzt, die Rechtsprechung und Schrifttum bis dahin gegen eine Ausdehnung des Abs. 3 auf Abs. 1 erhoben hatten, und der Meinung Ausdruck verliehen, hinter dem praktischen Bedürfnis, zu einer dem Verschulden des Täters entsprechenden Strafe zu gelangen, hätten die Zweifel zurückzutreten, die etwa aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift dagegen erhoben werden könnten, die Geltung ihres 3. Absatzes über den Rahmen ihres 2. Absatzes hinaus zu erstrecken.
Der Senat trägt jedoch rechtsstaatliche Bedenken, sich dieser Begründung anzuschließen, weil sie im Wesentlichen auf ein kriminalpolitisches Bedürfnis des einzelnen Falles abstellt; denn wie die Erfahrung lehrt, reichen in aller Regel die in §§ 27, 27a StGB vorgesehenen Höchststrafen aus, um zu einer gerechten Ahndung zu gelangen, und nur hier und da wird der Richter einmal das Bedürfnis empfinden, über diese Grenzen hinauszugehen. Die Rechtfertigung für diesen außergewöhnlichen Schritt allein aus der Vermögenslage des Angeklagten, einem persönlichkeitsfremden Element, birgt in weiten Ermessensbereichen die Gefahr einer lediglich zweckbedingten Entscheidung in sich. Die Rechtsfindung ist mit der Rechtssicherheit, die die Rechtsprechung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu gewährleisten hat, nicht zu vereinbaren; sie bringt den Richter in die Gefahr, dass er den Zweck der Strafe, den Täter zur inneren Abkehr von seiner Straftat zu bewegen, verfehlt.
Nur deshalb, weil er wohlhabend sei, würde der Täter in den Verdacht geraten, er werde nur deshalb bestraft, weil er es sich leisten könne. Beide Entscheidungen waren im Reichsgericht selbst lebhaft umstritten (vgl. Hartung aaO).
Über Übertretungen hat das Reichsgericht dagegen eine Überschreitung der Höchstgrenze von 150 DM für unzulässig erachtet (RGSt 77, 140). Ihm ist zutreffend entgegengehalten worden, dass es mit dieser Begründung den „allgemeinen Betrachtungsweise“ verlassen habe (RGSt 77, 220). Danach bestimmt den strafrechtlichen Charakter der Verfehlung nur die gesetzliche Strafdrohung, nicht die Höhe der im Einzelfall verhängten Strafe; für den „besonders schweren Fall“ eines Vergehens, bei dem nach gesetzlicher Vorschrift auch auf Zuchthaus erkannt wird, hat der Senat entschieden, dass es dadurch nicht zum Verbrechen werde (RGSt 2, 181). Das Reichsgericht verkennt ferner, dass, wenn man schon den Abs. 3 auf Abs. 1 bezieht, man folgerichtig auch bei den Übertretungen haltmachen kann. Das Bayerische Oberste Landesgericht verweist in NJW 1952, 274, der Auffassung des Reichsgerichts folgend, ergänzend auf den Grundsatz, dass eine gesetzlich angedrohte Strafe verhängt werden dürfe. Verfassungsrechtliche Bedenken stünden jedoch einer Überschreitung des Höchstmaßes nicht entgegen; denn aus Art. 103 Abs. 2 GG könne auf die Unzulässigkeit unbestimmter oder nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters abgestufter Geldstrafen nicht geschlossen werden, obwohl sich der Begriff „Zumutbarkeit“ heute – a.A. für die Weimarer Verfassung: BVerfG 56, 316 – auch auf Art und Maß der Strafe bezieht (Kengel, GG Art. 103 Anm. 3; Bonner Kommentar).
III.
Die umstrittene Frage kann, wie bereits dargetan, für alle drei Arten von Straftaten (§ 1 StGB) nur einheitlich entschieden werden. Alle Auslegung fängt beim Wort an.
§ 27b StGB erlaubt dem Richter, anstelle kurzer Freiheitsstrafen „auf Geldstrafe (§§ 27, 27a)“ zu erkennen. Der Text enthält in der Klammer keine Verweisung auf § 27c, der es allein in seinem Abs. 3 gestattet, das gesetzliche Höchstmaß zu überschreiten. Daraus folgert der Senat, dass das Gesetz eine Überschreitung der in den §§ 27 und 27a StGB vorgesehenen Geldstrafen für diese Fälle jedenfalls nicht ins Auge gefasst und gewollt hat. Ist der Richter aber an das Höchstmaß gebunden, wenn er erst auf dem Umweg über § 27b StGB zu einer Geldstrafe gelangt, so ist er es erst recht dann, wenn er unmittelbar auf eine Geldstrafe erkennen darf; denn der Unrechtsgehalt der Verfehlungen, für die an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, wiegt schwerer als der jener Vergehen und Übertretungen, bei denen das Strafgesetz die Möglichkeit einer Geldstrafe von vornherein eröffnet. Diese Erwägung begründet die Überzeugung des Senats, dass Abs. 3 des § 27c StGB nur den Abs. 2 ergänzt und nur mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang zu lesen ist. Das lässt auch die Wortwahl, nämlich das rückbezügliche „hierzu“, erkennen, das sprachlich auf einen unmittelbar vorhergehenden Gedanken zu verweisen pflegt. Eine Überschreitung der in den §§ 27, 27a StGB festgesetzten Höchstgrenzen ist bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen deshalb nur statthaft, wenn damit der Gewinn, den der Täter für die Tat empfangen, oder das Entgelt, das er dafür gezogen hat, abgeschöpft werden soll.
Diese Rechtsauffassung, die für das allgemeine Strafrecht Geltung beansprucht, ist bei den Ordnungswidrigkeiten durch § 6 OWiG vom 25. März 1952 (BGBl. I, 177) schon geltendes Recht; durch eine absatzlose Gestaltung der Vorschrift, die inhaltlich den Absätzen 2 und 3 des § 27c StGB entspricht, hat dieses Gesetz den im Strafrecht herrschenden Meinungsstreit für das Gebiet der Ordnungswidrigkeiten vorgebeugt.
Gegenüber dem wohl nur bei Übertretungen in Betracht kommenden Einwand, dass es dann nicht möglich sei, einen wohlhabenden Täter einer angemessenen Bestrafung zuzuführen, verweist der Senat auf § 5 OWiG vom 25. März 1952; danach kann die Geldbuße von 1000 DM z.B. gegenüber einer betroffenen juristischen Person nicht etwa mit der Begründung erhöht werden, dass sie besonders kapitalkräftig sei. Auch dieses Gesetz nimmt die mit jeder Begrenzung verbundene Gefahr hin, dass gelegentlich einmal ein Eingriff in das Vermögen den damit verbundenen Zweck nicht voll erreicht, weil ihn die besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters diesem nicht fühlbar werden lassen. Die Entscheidung des Senats befindet sich also auch im Einklang mit der neuesten Rechtsentwicklung. Ein Richter, der auf das ihm zu gering und deshalb nicht wirksam genug erscheinende, gesetzlich zulässige Ausmaß der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausspräche, obwohl er sie nach der Persönlichkeit des Täters und der Schwere der Tat nicht für notwendig hält, würde rechtlich fehlerhaft handeln; er muss sich vielmehr der gesetzlichen Begrenzung seines Strafrahmens unterordnen.
Es gibt sicherlich vereinzelte Straftaten, die sich nach der gegenwärtigen Rechtslage als Übertretungen darstellen, deren Schuldgehalt aber einer solchen Einordnung nicht mehr entspricht; dazu gehören z.B. Verkehrsübertretungen, die auf Alkoholgenuss beruhen. Dann ist es Aufgabe des Gesetzgebers, dem Wandel der Anschauung gerecht zu werden und für diese Verfehlungen einen Strafrahmen zu schaffen, der dem wahren Schuldgehalt entspricht; gesetzgeberische Arbeiten dieser Art sind gerade im Bereich des Verkehrsstrafrechts schon eingeleitet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. Auch die Oberlandesgerichte Celle und Oldenburg haben in gleichliegenden Strafsachen inzwischen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs angerufen, weil sie sich dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht anschließen vermochten.
| AG Wiedenbrück | Groß | Krumme | Engels | ||||
| OLG Hamm | Härchner | Hille |