Treffer
BGH Urteil

BGH: §27c Abs.3 StGB nicht zur Überschreitung der Höchststrafe bei Übertretungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 158/52
Datum
09.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe die für Übertretungen vorgesehene Höchststrafe von 150 DM durch Anwendung des §27c Abs.3 StGB überschritten. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Er stellte klar, dass §27c Abs.3 StGB sich nur auf Abs.2 bezieht und keine Grundlage für eine Überschreitung der Höchststrafe bei Übertretungen bietet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 27c Abs. 3 StGB bezieht sich ausschließlich auf Absatz 2 der Vorschrift und rechtfertigt nicht das Überschreiten der gesetzlichen Höchstbeträge der Geldstrafe für Übertretungen.

2

Eine Überschreitung der für Übertretungen vorgesehenen Höchststrafe ist unzulässig, wenn die Norm keine ausdrückliche materiell-rechtliche Grundlage hierfür bietet.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann auf den Strafausspruch beschränkt werden und die Verletzung des sachlichen Rechts rügen, insbesondere bei fehlerhafter Auslegung einer Strafnorm.

4

Bei divergierenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist der Bundesgerichtshof befugt, die einheitliche Auslegung strafrechtlicher Vorschriften verbindlich zu klären.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 16. August 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann ██████ Martin R██████ aus ██████, ████ dort geboren am █████, wegen Trunkenheit am Steuer hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. August 1951 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 22. Mai 1951 wegen Trunkenheit am Steuer (Übertretung der §§ 1 StVO, 2 Abs. 1 StVZO, 49 StVO, 71 StVZO, 73 StGB) zu einer Haftstrafe von zwei Wochen verurteilt. Seine Berufung wurde durch Urteil der Kleinen Strafkammer Oldenburg vom 16. August 1951 mit der Maßgabe verworfen, dass anstelle von zwei Wochen Haft auf eine Geldstrafe von 1000,- DM, „hilfsweise" für je 100,- DM ein Tag Haft, erkannt wurde. Zur Straffrage ist u. a. ausgeführt, dass der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden könne, die in ihrer Höhe so zu bemessen sei, dass sie eine fühlbare Strafe darstelle; dazu reiche aber bei Zugrundelegung der Vermögensverhältnisse des Angeklagten die bei Übertretungen vorgesehene Höchststrafe von 150,- DM nicht aus. Der § 27c Abs. 3 StGB biete jedoch eine Handhabe, über die in § 27 StGB vorgesehene Höchststrafe von 150,- DM hinauszugehen, wenn die Rücksicht auf die ungewöhnlich günstige wirtschaftliche Lage des Täters es erfordere.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, diese auf das Strafmaß beschränkt und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt mit der Begründung, die in § 27c StGB für Übertretungen bestimmte Höchststrafe von 150,- DM sei überschritten, die Anwendung von § 27c Abs. 3 StGB auf Übertretungen sei rechtsirrtümlich.

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg, der für die Entscheidung der Revision an sich zuständig ist, hält diese für begründet; er hält eine Überschreitung der für Übertretungen vorgesehenen Höchststrafe von 150,- DM auf Grund von § 27c Abs. 3 StGB nicht für zulässig. Er sieht sich jedoch an der Aufhebung des Urteils durch eine nach dem 1. April 1950 ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 1951 Ss 18/51 (DRspr III/3127 34e, JustMBl Nordrh.-Westf. 1951, 107 und TDR 1952, 180) gehindert; darin vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung, § 27c gestatte auch bei Übertretungen, die Höchststrafe von 150,- DM bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu überschreiten. Gemäß § 121 Abs. 2 GVG hat der Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch Beschluss vom 11. Dezember 1951 die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft zum Strafausspruch ist begründet. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 1952 – 4 StR 247/52 dahin erkannt, § 27c Abs. 3 StGB beziehe sich nur auf den Absatz 2 dieser Bestimmung; er schließe deshalb bei allen strafbaren Handlungen, auch bei Übertretungen, ein Überschreiten des Höchstmaßes der Geldstrafe mit der Begründung aus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies erforderten. Auf die Gründe dieser zum Abdruck bestimmten Entscheidung wird Bezug genommen.

Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des 4. Senats an.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war daher das Urteil des Landgerichts Oldenburg im Strafausspruch aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Dr. DotterweichDr. SauerDr. Ludwig
WernerOrtlieb

Zitiert (1)