Aufhebung wegen unterlassener Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 245/96
- Datum
- 04.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegen nach den Feststellungen erhebliche Anhaltspunkte für einen substantiellen Alkohol- oder Suchtmissbrauch mit Tatbezug vor, hat der Tatrichter die Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen.
Fehlt die gebotene Prüfung der Maßregel nach § 64 StGB trotz entsprechender Anhaltspunkte, führt dies zur Aufhebung des Urteils insoweit und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.
Die Unterlassung der Prüfung einer Maßregel der Besserung und Sicherung berührt den Strafausspruch nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nachholung der Prüfung zu einer anderen Strafzumessung geführt hätte.
Alleinige Revision des Angeklagten steht der Nachholung der Maßregelprüfung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO); eine Nachprüfung kann auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Dessau, 19. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245/96 vom 4. Juni 1996 in der Strafsache gegen Andreas [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1964 in [REDACTED::<3>], zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 19. Februar 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen den Strafausspruch richtet. Das angefochtene Urteil hat jedoch insoweit keinen Bestand, als die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht geprüft worden ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 1996 ausgeführt:
*"Die Revision hat insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf: Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen geäußert, täglich zwei bis vier Flaschen Schnaps zu trinken (UA S. 29). Auch ist das Tatgeschehen vom 15. August 1995 von unmäßigem Alkoholgenuss durch den Angeklagten geprägt. Dieser hat am 14. August 1995 zusammen mit dem späteren Opfer und dem Zeugen [REDACTED::<4>] vier Flaschen Schnaps getrunken (UA S. 5); im Verlauf des 15. August 1995 nahmen der Angeklagte und der Zeuge mindestens zwei weitere Flaschen Schnaps zu sich. Angesichts dieser Umstände hatte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB geboten ist. Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht eingeräumt (BGH, Beschluss vom 22.08.1995 – 4 StR 465/95 [= StV 1995, 635]).
Dieser Rechtsfehler führt nur dazu, dass über den Maßregelaussprache unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (NStZ 1994, 578) neu verhandelt und geprüft werden muss, ob die Unterbringung des Angeklagten zu erfolgen hat. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."*
Dem schließt sich der Senat an.
[Unterschriften]
| Tölksdorf | Meyer-Goßner | Kuckein | |||
| Maatz | Solin-Stojanovic |