BGH: Keine Sachbegünstigung bei nicht aus Steuerstraftat stammendem Geld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 245/52
- Datum
- 13.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der sachlichen Begünstigung setzt voraus, dass der Begünstiger Vorteile sichert, die ihrem Wesen nach aus einer bereits begangenen Straftat herrühren.
Ein Erwerb, der selbst erst die Steuerpflicht begründet, kann nicht als aus der Steuerstraftat erlangter Vorteil angesehen werden.
Bei Anhaltspunkten für weitere strafrechtliche Bewertungen hat das Gericht von Amts wegen die notwendigen Tatsachen aufzuklären und Ermittlungen nach § 265 StPO zu veranlassen.
Die Abgrenzung zwischen strafbarer Sachbegünstigung und strafloser persönlicher Begünstigung ist entscheidend für die Anwendung des § 257 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 18. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Josef R., geboren am ██████ 1923 in ██, ███, wegen Vergehens nach § 257 Abs. 1 StGB u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, als ███████████ Richter, Bundesanwalt ███ bei der Bundesanwaltschaft, ███ ███ als ██████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. Januar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des wegen Vergehens gegen § 257 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 392 Abs. 1 RAbgO zu 500,- DM Geldstrafe verurteilten Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und rechtsirrige Anwendung des Strafrechts. Die Sachbeschwerde hat Erfolg.
1. Eine Verletzung der Pflicht, von Amts wegen alle erheblichen Tatsachen zu ermitteln, ist nicht ersichtlich.
Die Revision meint, die Strafkammer habe die Steuerakten des Kaufmanns Wilhelm K. [REDACTED] herbeiziehen müssen, um aufzuklären, welche Steuerbeträge dieser hinterzogen habe und um welche Steuerarten es sich gehandelt habe; aus diesen Akten ergebe sich weiter, dass Wilhelm K. noch andere, versteuerte Einkünfte gehabt habe.
Daraus, dass Wilhelm K. die hohe Summe von 555,20 DM im Schrank seines Schlafzimmers aufbewahrte, dass er den Steuerfahndungsbeamten einen großen Teil des von diesen entdeckten Geldes entriss, damit in lebensgefährlicher Weise durch das geschlossene Fenster sprang, es durch den Angeklagten fortschaffen ließ und sodann den Fahndungsbeamten gegenüber jede Auskunft über den Verbleib des Geldes verweigerte, hat die Strafkammer den möglichen Schluss gezogen, dass er dieses Geld aus den von ihm zugegebenen steuerunehrlichen Kohlengeschäften erworben hatte. Demgegenüber konnte es für das Gericht nicht mehr erheblich sein, ob Wilhelm K. anderweitige Einkünfte versteuert hatte. Die Art der von ihm verletzten Steuerpflicht (Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer) hat das Gericht auf Grund der Unterweisungsverhandlung vom 18. Juli 1951 festgestellt; sie bedurfte demgemäß keiner weiteren Aufklärung. Auf die Höhe der tatsächlich hinterzogenen Steuerbeträge kam es nicht an, zumal die Strafkammer die durch die Fahndungsbeamten beschlagnahmte Summe von 7.555,20 DM nicht als hinterzogene Steuern, sondern als Erwerb aus den steuerunehrlichen Kohlengeschäften ansieht.
Der Angeklagte hat das Geld, das ihm sein Bruder nach dem Sprung durch das Fenster mit den Worten „Hau ab!“ übergeben hatte, nachdem er über Garten und Graben zu seiner Wohnung gelaufen war, im Schlafzimmer in der Federung eines Polstersessels versteckt. Hierauf begab er sich in die Wohnung seines Bruders. Die Frage der Steuerfahndungsbeamten, die er dort antraf und die sich ihm gegenüber als solche ausgewiesen hatten, ob er das von seinem Bruder fortgebrachte Geld versteckt habe, verneinte er. Schließlich versuchte er, den ihn in seine Wohnung begleitenden Fahndungsbeamten über die Existenz des versteckten Betrags zu täuschen, indem er zunächst nur einen Teil herausgab. Alles das tat er in der Absicht, das Geld für seinen Bruder sicherzustellen.
Der Revision ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht zuzugeben, dass der im Kleiderschrank aufbewahrte Geldbetrag von 7.555,20 DM nicht als Vorteil aus den Steuervergehen angesehen werden kann; denn da der Erwerb dieses aus steuerunehrlichen Kohlengeschäften herrührenden Betrages die Steuerpflicht erst begründete, kann er nicht durch die Steuervergehen erlangt worden sein.
Hieraus ergibt sich bereits, dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand der sachlichen Begünstigung nicht erfüllt hat; denn als Begünstigung zur Sicherung der Vorteile einer Straftat kommt nur ein solcher Beistand in Frage, der den Vorteilsempfänger gegen die Entziehung eines durch die Straftat erlangten Vorteils sichern soll (RG JW 1936, 3200 Nr. 21). War aber, wie dargelegt, der Geldbetrag, den der Angeklagte für seinen Bruder sicherstellen wollte, nicht der aus den Steuerstraftaten erzielte Vorteil, so handelte es sich allenfalls um eine – den Tatbestand der Sachbegünstigung nicht erfüllende – Sicherung des wirtschaftlichen Erfolges oder um eine nach § 257 Abs. 2 StGB straflose, persönliche Begünstigung des Bruders.
Der Schuldspruch wegen Begünstigung von Steuervergehen kann hiernach nicht bestehen bleiben. Möglicherweise hat der Angeklagte sich aber der Beihilfe schuldig gemacht, weil die Steuervergehen des Bruders nicht tatsächlich beendet, sondern noch in der Ausführung begriffen waren. In dieser Richtung wird die Strafkammer den Sachverhalt unter Beachtung von § 265 StPO weiter aufklären müssen.
| Engels | Krumme | Hille | |||
| Groß | Dr. Augustin |