Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen mangelhafter Vorsatzwürdigung bei Aussetzung und versuchtem Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 243/96
Datum
18.06.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revisionen mehrerer Jugendlicher teilweise stattgegeben, das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Anlass war die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes, die die Jugendkammer getroffen hatte, ohne alle entgegenstehenden Umstände hinreichend zu würdigen. Insbesondere wurden Motiv, Gesamtzusammenhang, Orientierungsfähigkeit des Opfers und widersprüchliche Feststellungen zu den Sichtverhältnissen nicht abschließend berücksichtigt. Die übrigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben überwiegend bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle Umstände berücksichtigt, die eine solche Annahme in Frage stellen können, insbesondere Motive, Zweck des Handelns und sonstige entlastende Umstände.

2

Bei äußerst gefährlichen Gewalttaten liegt zwar die Möglichkeit nahe, dass der Täter den Tod billigend in Kauf nimmt; der Tatrichter muss jedoch auch die denkbare Nicht-Erkennbarkeit der Gefahr oder das Vertrauen des Täters auf einen glücklichen Ausgang in seine Abwägung einbeziehen.

3

Widersprüchliche Feststellungen zu entscheidungserheblichen Umständen (z.B. Sichtverhältnisse) sind aufzuheben und bedürfen neuer, klarer Feststellungen durch das Tatgericht.

4

Bei Aufhebung von Teilen des Urteils bleiben nicht berührte Feststellungen bestehen; der Fall ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stralsund, 4. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 243/96 vom 18. Juni 1996 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █ (C. W. und P. C.) wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 4. Dezember 1995

1. aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft; 2. hinsichtlich des Angeklagten ██ – mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Diebstahls.

Die Feststellungen zum äußeren Ablauf der Tat werden – mit Ausnahme derjenigen zu den Sichtverhältnissen im Helmshager Wald zur Tatzeit – aufrechterhalten. Im Übrigen werden die Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Aussetzung und versuchtem Totschlag“ zu Freiheitsstrafen, den Mitangeklagten ██ darüber hinaus wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe verurteilt.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten █ (C. W., O. O. und P. C.) Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte █ beanstandet ferner das Verfahren.

1. Die formelle Rüge des Angeklagten █ ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Mit der Sachrüge haben die Rechtsmittel der Angeklagten teilweise Erfolg.

a) Nach den Feststellungen brachten die Angeklagten, die bis auf den Angeklagten P. C. erheblich alkoholisiert waren (BAK jeweils höher als 2,0 ‰), Ronny K. in der Tatnacht gegen 24.00 Uhr in ihre Gewalt. K. wurde von ihnen verdächtigt, dem Angeklagten ██ ein Motorrad entwendet und dieses beschädigt zu haben. Die Angeklagten misshandelten K., der ihnen im weiteren Verlauf den Namen eines weiteren an dem Motorraddiebstahl Beteiligten preisgab und gemeinsam mit diesem den Ersatz des Schadens zusagte. Anschließend beschlossen die Angeklagten, K. „als Denkzettel noch eine Abreibung zu verpassen“. Sie fuhren mit ihm in einen Wald. Dort kam es zu weiteren Misshandlungen. Schließlich zwangen die Angeklagten Ronny K., sich auszuziehen und nackt das Fahrzeug zu verlassen. Zu dieser Zeit – gegen 1.30 Uhr morgens – betrug die Lufttemperatur etwa 0 Grad, in Erdbodennähe trat leichter Frost bis minus 3 Grad auf. Es war dunkel. Von der Bundesstraße, von der die Angeklagten in den Wald abgebogen waren, und von einer etwa 700 m entfernten Ortschaft waren keine Lichter zu sehen. Der Geschädigte K., der aufgrund der vorangegangenen Misshandlungen verschiedene Verletzungen (Schwellungen, Prellungen und Platzwunden im Gesichtsbereich, einen Nasenbeinbruch, den Bruch eines kleinen Fingers, eine Brandwunde auf einer Hand und eine große oberflächliche Hautwunde am Oberschenkel aufgrund eines Luftgewehrschusses) erlitten hatte, gelangte gegen 2 Uhr an die Hauptstraße, wo er von einem Kraftfahrer mitgenommen wurde.

Ihre Annahme, die Angeklagten hätten mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als sie ████ zum Verlassen des Fahrzeugs veranlasst hatten, begründet die Jugendkammer im Wesentlichen damit, dass ihnen angesichts der ihnen bekannten Umstände (der vorangegangenen Misshandlungen, der niedrigen Temperaturen und der örtlichen Verhältnisse sowie der Sichtbedingungen) die Gefahr bewusst gewesen sei, „dass K. – unbekleidet wie er war und bei seiner mageren Statur – erfrieren könne. Auch wenn sie den Tod des ██ an sich nicht wollten, konnten sie auch angesichts der Nachtzeit und der Örtlichkeit auf einen glücklichen Ausgang nicht vertrauen, und es war ihnen gleichgültig, was mit dem Geschädigten geschehen würde.“

b) Diese Würdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Allerdings liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalttaten, wie sie unter den festgestellten Umständen auch die den Angeklagten als Tötungsversuch vorgeworfenen Handlungen darstellen können, nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, dass das Opfer dabei zu Tode kommen kann, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40 m. w. N.).

Eine solche umfassende Würdigung hat die Jugendkammer hier nicht vorgenommen. Insbesondere hat sie den Gesamtzusammenhang des Geschehens nicht berücksichtigt. Die Angeklagten wollten K. einen „Denkzettel verpassen“. Er hatte sich zu Schadensersatzleistungen verpflichtet, an denen dem Angeklagten ███ gelegen war. Diese gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechenden Umstände hätten in die Abwägung einbezogen werden müssen.

Hinzu kommt, dass das Urteil nicht mitteilt, ob das Tatopfer nach der Vorstellung der Angeklagten über Ortskenntnisse verfügte und in der Lage war, sich auch unter schlechten Sichtbedingungen zu orientieren und Hilfe zu finden. Schließlich sind hinsichtlich der Sichtverhältnisse die Feststellungen des Urteils widersprüchlich: Die Jugendkammer teilt einerseits mit, dass zur Tatzeit völlige Dunkelheit geherrscht habe, beruft sich aber in anderem Zusammenhang auf die Aussage des Tatopfers, das bekundet habe, nach dem Verlassen des Wagens die Hunde des Angeklagten O. O. „in einer Entfernung von 200 bis 300 Metern in der Nähe des Transporters herumlaufen gesehen“ zu haben.

c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache. Das gilt – mit Ausnahme der Feststellungen zu den Sichtverhältnissen zur Tatzeit – nicht für die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Diese können bestehen bleiben; sie werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und sind auch sonst nicht zu beanstanden. Die Feststellungen zu den Sichtverhältnissen sind wie dargelegt widersprüchlich und müssen daher ebenfalls aufgehoben werden.

3. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den Angeklagten ██, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken, soweit auch er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit weiteren Delikten verurteilt worden ist. Der Schuldspruch wegen des von dem Angeklagten ██ tateinheitlich begangenen Diebstahls bleibt bestehen.

4. Der neue Tatrichter wird erforderlichenfalls Gelegenheit haben, den Bedenken Rechnung zu tragen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Aussetzung sowie hinsichtlich der Erwägungen aufgezeigt hat, mit denen die Jugendkammer bei den Angeklagten █ (C. W. und O. O.) die Annahme verminderter Schuldfähigkeit abgelehnt hat.

Maatz Steindorf Meyer-Goßner Solin-Stojanović

Tolksdorf