Revision verworfen — Mord zur Ermöglichung eines Raubes (4 StR 243/64)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 243/64
- Datum
- 21.08.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat begründet Mord i.S.v. § 211 StGB.
Tötungsvorsatz erfordert nicht die Voraussicht aller Einzelheiten des Tatablaufs; Abweichungen, die innerhalb des nach allgemeiner Erfahrung Vorhersehbaren liegen, schließen den Vorsatz nicht aus.
Wenn vorsätzliche Einwirkungen des Täters kausal für den Tod sind, ist der Tod dem Täter zurechenbar, auch wenn die konkrete Todesart (Verbluten, Ersticken, Ertrinken) unvorhergesehen war.
Ein späterer Gesinnungswandel oder Rettungsversuch des Täters steht der Feststellung des zuvor vorhandenen Tötungsvorsatzes nicht entgegen, soweit frühere vorsätzliche Handlungen ursächlich für den Tod waren.
Ein freiwilliger Rücktritt von der beabsichtigten Begleittat (z.B. Raub) berührt nicht die bereits verwirklichte Tötung und damit den Mordtatbestand.
Vorinstanzen
Schwurgericht Münster (Westf.), 28. Februar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Manfred █████ aus ██████, dort geboren █████████████████████, wegen Mordes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westf.) vom 28. Februar 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 29. Februar 1964 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. 1. Das Schwurgericht hat festgestellt:
Am Abend des 17. März hielt sich der Angeklagte zusammen mit dem ihm bekannten Landarbeiter █████ in der Gaststätte BC in █████ auf, wo sie Bier tranken. Der Angeklagte hatte nur noch wenig Geld und gab es vollständig aus. Weil er weiter trinken wollte, überredete er ████, mit ihm zur Gaststätte ██ zu gehen. Schon beim Verlassen der Gaststätte BC, kurz vor 21 Uhr, war er entschlossen, das zum Weitertrinken nötige Geld von ███, erforderlichenfalls mit Gewalt, zu verschaffen.
Obwohl beide die Gaststätte ███████ leicht und ohne Zeitverlust über ausgebaute Straßen hätten erreichen können, schlug der Angeklagte die Richtung auf einen einsamen, dunklen, unbefestigten und aufgeweichten Feldweg ein. Der Feldweg hat Gefälle. Neben ihm verläuft ein Graben, in dem an diesem Abend Wasser floß, was der Angeklagte nicht wußte.
Auf dem Feldweg versuchte der Angeklagte zunächst erfolglos, ████████ zur Hergabe von Geld zu bewegen. Dann entschloß er sich, Gewalt anzuwenden. Er faßte █████████ am Mantelkragen, schüttelte ihn und erklärte, er wolle Geld haben. Als sich ████ wehrte, schlug der Angeklagte mit den Fäusten auf ihn ein. Als er auch so nicht zum Erfolg kam, entschloß er sich, ████ zu töten, um ihn durchsuchen und ihm sein Geld wegnehmen zu können. Er würgte ihn 7 bis 8 Sekunden, so daß ███████ bewußtlos zu Boden stürzte. Jetzt nahm der Angeklagte einen Schraubenzieher mit einer 9,5 cm langen Klinge. Damit stach er ████ in Tötungsabsicht mit aller Kraft gezielt in die linke Gesichtshälfte. Die Klinge drang von der linken Halsseite durch die Kaumuskulatur und die linke Oberkieferhöhle in die linke Augenhöhle; sie verletzte das Siebbein und die Hirnrinde.
Als der Angeklagte den Schraubenzieher wieder herauszog, bemerkte er Blut an seinen Händen. Er war jetzt der Meinung, █████, der bewußtlos war, könne infolge der Verletzung verbluten. Er zog nunmehr den tief bewußtlosen ███████ in den Graben, ließ ihn dort liegen und eilte zur Bundesstraße. Jetzt wollte er den Tod ██████ ██ nicht mehr; er wollte vielmehr Hilfe herbeiholen. Auf der Bundesstraße hielt er den Kraftfahrer HK auf, erklärte diesem, er habe „einen ermordet“, zeigte auf den Feldweg und bat KD, die Polizei herbeizurufen. Als die Polizeibeamten am Tatort eintrafen, war ████ ertrunken. An ihm, der die Grabensohle völlig ausfüllte, hatte sich das fließende Wasser aufgestaut, so daß es über sein Gesicht floß.
2. Das Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes schuldig befunden; er habe ██ ██ getötet, um einen Raub ausführen zu können. Unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB hat es ihn zu 13 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Jahre aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II. 1. Die Revision macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht den gegen den Berichterstatter gerichteten Ablehnungsantrag abgelehnt. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache hielt der andere Beisitzer ihm vor, wegen des mehrfachen Wechsels seiner Einlassung könne man den Eindruck haben, daß er etwas zu verschweigen habe. Der Angeklagte erwiderte, er habe nichts zu verbergen. Daraufhin äußerte der Berichterstatter: „Doch“. Die Revision trägt nun vor, daraufhin habe der Verteidiger sofort gefragt: „Wieso doch?“ Der Berichterstatter habe dann eine Erklärung abgeben wollen, der Verteidiger habe jedoch um eine Pause gebeten, die vom Vorsitzenden auch sofort bewilligt worden sei. Sogleich danach habe er namens des Angeklagten den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, die Äußerung des Richters habe in dem Zusammenhang, in dem sie gefallen sei, in dem Angeklagten bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände kein begründetes Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters erwecken können. Sämtliche Äußerungen der Richter hätten nur bezweckt, den Angeklagten zu einer verständlichen Erklärung für den wiederholten Wechsel seiner früheren Einlassungen zu veranlassen.
Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es war sachgerecht und entsprach dem wohlverstandenen Interesse des Angeklagten, daß dieser, wenn er sich mehrfach völlig widersprüchlich zur Sache äußerte und früher geäußert hatte, auf die Bedenken hingewiesen wurde, die sich aus einem solchen Verhalten für seine Glaubwürdigkeit ergeben konnten. Es kommt hinzu, daß der Richter glaubhaft angegeben hat, daß „doch“ nur das erste Wort eines entsprechenden Vorhalts hätte sein sollen. Der Berichterstatter hat, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, diese Erklärung auch gegeben. Das kann jedoch auf sich beruhen. Die Revision trägt nämlich vor, der Verteidiger habe sofort nach diesem Wort, obwohl nur der Berichterstatter die gewünschte Erklärung geben wollte, sofort eine Pause erwirkt. Wenn bei dieser Sachlage ein Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters bei dem Angeklagten entstanden sein sollte, dann nicht wegen des dann nicht näher erläuterten „doch“, denn dies ließ für sich allein noch keine solchen Zweifel zu, sondern eher wegen der zu raschen Unterbrechung durch den Verteidiger, der den Richter nicht mehr hätte zu Wort kommen lassen. Es ist aber wesentlich, daß die Menschen einander ausreden lassen, bevor sie Schlüsse auf die Meinung des anderen ziehen. Ist der Berichterstatter jedoch dazu gekommen, seinen Vorhalt im ganzen zu äußern, dann hat er mit Rücksicht auf die zahlreichen früheren, einander widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen des Angeklagten nur seiner Pflicht genügt, den Sachverhalt zu ermitteln. Auf Voreingenommenheit deutete dieser notwendige Vorhalt nicht hin.
2. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
3. Die umfangreichen Urteilsfeststellungen sind, auch soweit sie Nebenpunkte betreffen, frei von Widersprüchen; sie verstoßen nicht gegen Denkgesetze und verletzen nicht die allgemeine Erfahrung. Das Schwurgericht hat auch nicht den Grundsatz verletzt, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß; es hatte keine Zweifel mehr, daß sich der Sachverhalt so, wie festgestellt, zugetragen hat und daß der Angeklagte █████████ töten wollte. Insbesondere steht es nicht zu dem vom Schwurgericht festgestellten Tötungsvorsatz des Angeklagten in unvereinbarem Gegensatz, daß er ████, nachdem er ihn bewußtlos und schwerverletzt in den Graben gezogen hatte, nicht mehr töten, sondern retten wollte. Ein Täter, der sein Opfer in Tötungs- und Raubabsicht niedergeschlagen und schwer verletzt hat, kann anderen Sinnes werden, sobald er sieht, was er angerichtet hat.
4. Der Angeklagte hat ███ Tod durch seine vorsätzlichen, auf Tötung gerichteten Handlungen verursacht. Er hat ihn in Tötungsabsicht bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt und ebenfalls in Tötungsabsicht durch den Stich in den Kopf schwer verletzt. An den weiteren Folgen dieser Handlungen ist ███ gestorben. Die vorsätzlichen Einwirkungen durch den Angeklagten können nicht weggedacht werden, ohne daß der Tod ██ ██ entfiele. Hätte ihn der Angeklagte nicht in diesen Zustand gebracht, dann hätte er ihn nicht, bewußtlos und bewegungsunfähig, in den Graben ziehen und dort liegen lassen können; ████ wäre dann nicht ertrunken.
5. Ohne Bedeutung ist es, daß der Angeklagte nicht gewußt oder sich vorgestellt hat, daß in dem Graben Wasser floß und ███████████████ ertrinken konnte. Der Tötungsvorsatz braucht nicht die letzten Einzelheiten des Tatablaufs zu umfassen. Abweichungen gegenüber dem Verlauf, den sich der Täter bei Vornahme der Tathandlungen vorgestellt hat, schließen den Vorsatz dann nicht aus, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Erfahrung Vorhersehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGHSt 7, 325, 329). Dem angefochtenen Urteil zufolge hat der Angeklagte, als er ███████ im Graben liegen ließ, sich vorgestellt, ███ könne hilflos verbluten. Ob nun der Tod durch Versagen des Kreislaufs infolge Verblutens eintrat oder dadurch, daß Blut durch den Mund in die Atemwege eindrang und zum Ersticken führte oder daß in dem Graben vorhandenes Wasser das Ertrinken herbeiführte, das rechtfertigt keine verschiedene Bewertung. Selbst wenn der Täter sein in Tötungsabsicht verletztes und bewußtloses Opfer schon für tot hält und hierauf, um die vermeintliche Leiche zu verbergen, ins Wasser wirft, wo es ertrinkt, wenn also der Täter bei dieser letzten Handlung gar nicht mehr den Tötungsvorsatz haben kann, hat der Bundesgerichtshof vollendete vorsätzliche Tötung angenommen (BGH bei Dallinger MDR 1952, 16; BGHSt 14, 195). Er ist dabei der Rechtsmeinung des Reichsgerichts gefolgt (RGSt 67, 258; abweichend allerdings RGSt 70, 257), die auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone übernommen hatte (OGHSt 1, 74; 2, 285).
6. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Mordes verurteilt, weil er ███████ getötet hat, um eine andere Straftat, nämlich einen Raub, zu ermöglichen. Daß die Tötung und der Raub im Verhältnis der Tateinheit gestanden hätten, ist ohne Bedeutung (BGH LM Nr. 10 zu § 211 StGB; BGHSt 7, 325, 327). Der einmal erfüllte Tatbestand des Mordes wird auch nicht davon berührt, daß dem Angeklagten rechtsfehlerfrei hinsichtlich des versuchten Raubes der Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts (§ 46 Nr. 1 StGB) zugute gehalten worden ist.
7. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 17, 259 geht fehl. Als der Angeklagte die vorsätzlichen, zum Tod █████ ██ führenden Handlungen durchführte, war dem angefochtenen Urteil zufolge seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht ausgeschlossen. Die in jenem Urteil behandelten Gesichtspunkte kommen daher hier nicht in Betracht.
8. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht straferschwerend berücksichtigt hat, daß sich der Angeklagte durch erheblichen Alkoholgenuß in den Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit versetzt hat, obwohl er wußte, daß er unter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkeiten neigt und deswegen auch schon bestraft werden mußte. Bei der Bemessung der Strafe innerhalb des gemäß § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 2 StGB zu Gebote stehenden Strafrahmens ist dem Schwurgericht kein Rechts- oder Ermessensfehler unterlaufen.
| Justizangestellter C__ | Flitner | Bortzler | |||
| Jagusch | Krumme | Spiegel |