Revision gegen Freispruch und Unterbringung nach Sexualmord verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 240/78
- Datum
- 29.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstellungsausfälle oder Wahrnehmungsstörungen, die auf einer Geisteskrankheit beruhen, beeinträchtigen die Verantwortlichkeit (Schuldfähigkeit), schließen aber nicht notwendigerweise das Vorliegen des tatbestandlichen natürlichen Vorsatzes aus.
Mehrere aufeinanderfolgende mit derselben Zielrichtung begangene Handlungen sind materiell-rechtlich als eine einheitliche Tat zu werten, wenn die Tathandlungen durch dieselbe Zweckrichtung bestimmt werden.
Bei Feststellung der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann das Gericht den Angeklagten freisprechen und stattdessen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den Maßregeln der Besserung und Sicherung (z.B. § 63 StGB) anordnen, wenn zu erwarten ist, dass erhebliche rechtswidrige Taten erneut erfolgen.
Die Revision darf die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung nicht durch abweichende Schlussfolgerungen aus Sachverständigengutachten ersetzen; bloße anderslautende Deutungen rechtfertigen ein Revisionsurteil nicht.
Eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs kann das Merkmal der Tatbestandsverwirklichung (natürlicher Vorsatz) erfüllen und damit den Tatbestand des Mordes begründen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Willi S. geboren am [REDACTED], zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Mordes u. a.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Spiegel, Hirschtal, Dr. Knoblich, Maier als beisitzende Richter, Bundesanwältin Hofmann als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus Kaiserslautern als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Dezember 1977 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, sich des Mordes sowie der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchtem Mord schuldig gemacht zu haben, freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verurteilung des Angeklagten zu einer Jugendstrafe anstrebt, beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, der zur Tatzeit 16 Jahre alt war, die 67-jährige Helene ███ in sexueller Erregung getötet. Er hatte schon seit längerer Zeit den Wunsch gehabt, eine Frau nackt zu sehen, insbesondere ihr Genitale zu betrachten. Am Tattage war er sexuell erregt und dieser Wunsch „verstärkt“. Er suchte Frau ███, die er seit langer Zeit kannte und die, wie er wusste, allein war, in ihrer Wohnung auf, führte zunächst ein belangloses Gespräch mit ihr und kam, als sie ihm den Rücken zuwandte und sich nach vorn beugte, wobei sich ihr Gesäß unter der Hose deutlich abzeichnete, „noch immer sexuell erregt“ auf den Gedanken, mit einem auf dem Küchentisch liegenden Messer auf sie „einzustechen, um die danach wehrlose Frau zu entkleiden, im nackten Zustand zu betrachten und zu betasten“. Er stach Frau ███ deshalb mit dem Messer mehrmals in den Rücken,
entkleidete sie, nachdem sie infolge der Verletzungen zusammengesunken war, so dass er ihre Brust betrachten konnte, betastete diese und biss sie in die Brust. Obwohl dabei seine sexuelle Erregung nachzulassen begann, ergriff er, „noch erregt“, erneut das Küchenmesser und stach wiederum mehrmals auf sie ein. Infolge der durch die Stiche hervorgerufenen inneren Blutungen verstarb Frau ██.
Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, „dass der Angeklagte schon beim Betreten der Wohnung entschlossen war, Frau ███ zu töten oder mindestens zu verletzen, und dass er sie töten wollte“. Es hat vielmehr die Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegt angesehen, „beim Anblick des gespannten Gesäßes habe er sich nicht mehr beherrschen können, spontan das Messer ergriffen und in der Absicht, Frau ███ danach zu entkleiden und zu betasten, blindlings zugestochen, ohne jedoch noch zu wissen, was er tue“.
Aufgrund der in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachten ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten, der nach dem Befund der Sachverständigen an Schwachsinn leidet und bei dem eine abnorm erhöhte Sexualität verbunden mit hoher Aggressivität besteht, „zumindest aber sein Hemmungsvermögen“ zur Tatzeit „erheblich vermindert, wahrscheinlich sogar aufgehoben“ war. Es hat ihn deshalb von dem Schuldvorwurf freigesprochen, zugleich aber, da er mit natürlichem Vorsatz den Tatbestand des Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung verwirklicht habe und weitere erhebliche rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten seien, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand:
1. Das Landgericht ist bei dem festgestellten Sachverhalt zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit natürlichem Vorsatz nicht nur den Tatbestand der sexuellen Nötigung, sondern auch den des Mordes erfüllt hat. Zwar muss nach den Urteilsfeststellungen zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er „sich nicht bewusst war, dass seine Stiche tödliche Wirkung haben konnten bzw. hatten“. Das Landgericht ist aber aufgrund der Beweisaufnahme in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich dabei nur um eine durch seinen Zustand bedingte Vorstellungslücke gehandelt haben kann. Vorstellungsausfälle, die durch die Geisteskrankheit bedingt sind, bei jedem geistig Gesunden dagegen nicht vorhanden wären, beeinträchtigen aber nur die Verantwortlichkeit, führen jedoch nicht dazu, das Vorliegen einer bestimmten rechtswidrigen Tat im Sinne des § 63 StGB zu verneinen (vgl. BGHSt 3, 287 ff.; 10, 355, 357). Jedenfalls soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte ██████ zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet hat, ist die Annahme, dass er mit natürlichem Vorsatz den Tatbestand des Mordes verwirklicht hat, nicht zu beanstanden.
2. Das Landgericht hat auch zu Recht das gesamte Tatgeschehen als eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne bewertet. Die Revision gründet ihre gegenteilige Ansicht ersichtlich auf einen anderen als den festgestellten Sachverhalt. Sie meint, der Angeklagte habe „in zwei Tatkomplexen gehandelt“, er habe nämlich nur beim Niederstechen, Entkleiden und Betasten seines Opfers aus sexuellen Beweggründen gehandelt, die weiteren Messerstiche habe er dagegen „nicht mehr in Verfolgung sexueller Absichten“ ausgeführt, sie hätten vielmehr „ausschließlich der Beseitigung der Frau als einziger Tatzeugin“ gedient. Das wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Diese enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte Frau ███████ getötet hat, weil er sie als Tatzeugin beseitigen wollte. Sie lassen vielmehr keinen Zweifel daran, dass das gesamte Handeln des Angeklagten vom Beginn bis zu den zuletzt geführten Messerstichen von derselben sexuellen Zielrichtung bestimmt war.
3. Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten von dessen Schuldunfähigkeit ausgegangen. Die Angriffe der Revision hiergegen gehen ebenfalls fehl. Auch insoweit liegt nämlich ihrer gegenteiligen Ansicht die von den Feststellungen nicht getragene Annahme zugrunde, der Angeklagte habe zwar zunächst aus sexuellen Motiven, bei den zuletzt ausgeführten Messerstichen aber in der Absicht gehandelt, Frau ███ zu töten, um sie „als einzigen Tatzeugen“ zu beseitigen. Zudem zieht die Revision ersichtlich aus den Ausführungen der Sachverständigen andere Schlüsse als das Landgericht und setzt sich somit in unzulässiger Weise über dessen Beweiswürdigung hinweg. Auch sonst ist ihr Vorbringen, soweit es die Frage der Schuldfähigkeit betrifft, unzutreffend. Das Landgericht teilt in den Urteilsgründen entgegen der Ansicht der Revision den wesentlichen Inhalt der Sachverständigengutachten und die Anknüpfungstatsachen zwar knapp, aber ausreichend mit. Seine Ausführungen zeigen auch, dass es durch diese Gutachten in die Lage versetzt worden ist, die für die Frage der Schuldfähigkeit wesentlichen Umstände zutreffend zu beurteilen. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe mindestens im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, wahrscheinlich sogar der Schuldunfähigkeit gehandelt, ist danach nicht zu beanstanden.
4. Auch die Anordnung der Unterbringung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht legt, gestützt auf die Sachverständigengutachten, rechtsfehlerfrei dar, dass vom Angeklagten „aufgrund seines Schwachsinns, der dadurch bedingten Struktur seiner Persönlichkeit und im Hinblick auf seine abnorme Sexualität und seine hohe Aggressivität in ähnlichen Situationen neut gewalttätige Angriffe gegen Leib und Leben anderer“ zu erwarten sind.
5. Da das Urteil auch in sonstiger Hinsicht keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision sonach zu verwerfen.
| Salger | Hirschtal | Maier | |||
| Spiegel | Knoblich |