Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Unterbringungsurteil (§63 StGB) als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 99/81
Datum
04.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Untergebrachte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart zur Unterbringung nach §63 StGB. Der BGH prüfte nach §349 Abs. 2 StPO, ob Rechtsfehler vorliegen. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festgestellt wurden und die Voraussetzungen der Maßregel nicht zweifelhaft sind. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach §349 Abs. 2 StPO ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die rechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt.

2

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass rechtswidrige Taten festgestellt sind; steht dies nicht in Zweifel, kann die Maßregel beibehalten werden.

3

Der Bundesgerichtshof bleibt an seine gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des §63 StGB (vgl. BGHSt 24, 257) gebunden und hält diese zugrunde.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 15. Oktober 1980

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren gegen den Kautschukmacher ███ aus ██, geboren am █, derzeit in der psychiatrischen Anstalt untergebracht,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verteidigers am 4. April 1981 einstimmig

Tenor

Die Revision des Untergebrachten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte rechtswidrige Taten im Sinne von § 63 StGB begangen hat. An der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 257) wird festgehalten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1979 – 4 StR 240/78).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschrift]

FischerFörster
Senatsvorsitzender

Zitiert (1)