Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterlassene Zeugenvernehmung führt zur Aufhebung (§ 244 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 239/65
Datum
21.05.1965
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verletzung des Verfahrensrechts, weil die zur Glaubwürdigkeitsprüfung der kindlichen Zeugen benannte Kreisfürsorgerin nicht vernommen wurde. Der BGH erkennt einen Verfahrensmangel, da das Landgericht nicht selbst die zuständige Behörde um die erforderliche Aussagegenehmigung ersuchte und keine weiteren bekannten Zeugen heranzog. Die verwerteten Sachverständigenangaben über Zusatztatsachen entbinden das Gericht nicht von der Pflicht zur Ergänzung der Beweisaufnahme. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat bei Vorliegen entscheidungserheblicher Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Zeugen die gebotene Sorgfalt in der Beweisaufklärung zu wahren und zur Erforschung der Wahrheit erreichbare, geeignete Zeugen zu vernehmen (§ 244 Abs. 2 StPO).

2

Lehnt oder verweigert eine Behörde die Erteilung der Aussagegenehmigung für eine zeugniszuständige Person, darf das Gericht nicht allein auf Mitteilungen Dritter vertrauen, sondern muss die zuständige Behörde selbst um die Genehmigung ersuchen (RiStBV Nr. 51 Abs. 2).

3

Wird die Aussagegenehmigung von der Behörde ohne oder mit offensichtlich unzureichender Begründung versagt, hat das Gericht im Interesse der Wahrheitsfindung zunächst Gegenvorstellungen zu erheben, bevor es auf die Vernehmung verzichtet.

4

Die Verwertung von vom Sachverständigen ermittelten bloßen Zusatztatsachen entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, diese Tatsachen durch geeignete eigenständige Beweismittel zu überprüfen und ergänzend erreichbare Zeugen heranzuziehen.

5

Ist nicht auszuschließen, dass ein festgestellter Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 8. Januar 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Strafsache gegen den Bezirksleiter Wilhelm D. aus █████, geboren am ███████ 1921 in ██, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ██ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Einen Verfahrensverstoß sieht der Beschwerdeführer darin, dass das Landgericht die Kreisfürsorgerin Henrichs nicht vernommen hat, obwohl dies „zur Aufklärung über die Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen bei den widersprechenden Aussagen dieser Kinder“ geboten gewesen wäre. Die Rüge ist im Ergebnis begründet.

Auf Anregung des Verteidigers vor der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende der Strafkammer die Ladung der Kreisfürsorgerin Henrichs zur Vernehmung über die Familienverhältnisse der geschädigten Kinder und die bei diesen zutage getretenen Charaktermängel verfügt. Der Staatsanwalt hat die Kreisfürsorgerin wegen der knappen Zeitspanne bis zum Hauptverhandlungstermin gebeten, sich die Aussagegenehmigung ihrer vorgesetzten Dienststelle selbst zu beschaffen und im Termin vorzulegen. Zu diesem ist die Zeugin nicht erschienen. In der Verhandlung gab einer der mitwirkenden Richter bekannt, er habe die Kreisfürsorgerin ████████████ und den Obermedizinalrat Dr. F. getroffen. Beide hätten erklärt, dass der Oberkreisdirektor die Aussagegenehmigung nicht erteilt habe und auch nicht erteilen werde, weil die Zeugin nicht durch das Tatgeschehen mit der Betreuung der Familien G. und █████████ befasst worden sei, sondern allgemein und auch jetzt noch zu deren Betreuung eingesetzt sei und durch ihre Vernehmung das Vertrauensverhältnis unrettbar gestört werde. Die Zeugin wurde nicht vernommen.

Das Landgericht durfte nicht schon auf diese Mitteilung hin von dem Versuch absehen, die Aussagegenehmigung für die Zeugin von der zuständigen Behörde zu erreichen, da deren Vernehmung zur Erforschung der Wahrheit geboten war (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Feststellungen beruhen entscheidend auf den Aussagen von vier Kindern. Über deren Glaubwürdigkeit im Allgemeinen und die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen im Besonderen hat die Strafkammer zwar eine Diplompsychologin als Sachverständige vernommen, die die Kinder vor der Hauptverhandlung untersucht hatte. Dadurch war das Landgericht jedoch nicht der Pflicht enthoben, weitere bekannte und erreichbare Beweismittel heranzuziehen, insbesondere Zeugen, die eigene Wahrnehmungen über die Erziehung und bisherige Führung der Kinder G., █████████ und ██ bekunden können.

Die Sachverständige hat Erhebungen über die Familienverhältnisse der Kinder und die Persönlichkeit ihrer Eltern für erforderlich gehalten, selbst angestellt und die Ergebnisse in ihrem Gutachten verwertet. Dadurch musste sich das Landgericht gedrängt fühlen, diese Verhältnisse zu klären, zumal es die Ermittlungsergebnisse der Sachverständigen insoweit nicht ungeprüft verwerten durfte, weil zu deren Feststellung es sich um bloße „Zusatztatsachen“ handelte, es keiner Fachkunde bedurfte (BGHSt 18, 107). Da die vom Verteidiger als Zeugin benannte Fürsorgerin die im selben Hause wohnenden Familien ██████ G. und █████ schon länger betreute und es infolgedessen nahelag, dass sie die noch erforderlichen Auskünfte geben konnte, war sie das am besten geeignete Beweismittel, wie das Landgericht ersichtlich zunächst selbst angenommen hat.

Von der Vernehmung der Zeugin durfte die Strafkammer nicht ohne Weiteres deswegen absehen, weil sie von einem Mitglied erfahren hatte, dass nach einer Äußerung der Zeugin und des Kreisarztes der Oberkreisdirektor die Aussagegenehmigung nicht erteilen werde. Sie musste vielmehr selbst die zuständige Behörde um die Aussagegenehmigung ersuchen (Nr. 51 Abs. 2 RiStBV). Wäre diese ohne oder mit offensichtlich unzureichender oder fehlerhafter Begründung verweigert worden, so hätte das Landgericht im Interesse der Wahrheitsforschung zunächst Gegenvorstellungen erheben müssen (Schwarz-Kleinknecht, § 54 StPO Anm. 4).

Der Verfahrensmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, da nicht auszuschließen ist, dass es auf ihm beruht.

KrummeFlitnerSanders
WillmsMayr

Zitiert von (1)