Treffer
BGH Urteil

Revision: Zur Anwendbarkeit des § 213 StGB bei Totschlag – Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat (4. Strafsenat)
Aktenzeichen
4 StR 239/57
Datum
26.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; die Revision rügt insbesondere die Nichtanwendung des § 213 StGB. Der BGH beanstandet die mangelhafte Würdigung möglicher "anderer mildernder Umstände" und die zu enge Auslegung des ersten Satzes des § 213. Mangels ausreichender tatsächlicher Abwägung wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; insoweit war die Revision erfolgreich, sonst blieb sie ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Andere mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB liegen vor, wenn bei Berücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände nach Schuldart und Schuldmaß die Anwendung des in § 212 StGB bestimmten Strafrahmens unangemessen hart wäre.

2

Bei der Prüfung des § 213 StGB sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, ihr vorausgehen oder nachfolgen; der Tatrichter hat eine tatsächliche Abwägung vorzunehmen und darf sich nicht mit formelhaften Feststellungen begnügen.

3

Für die Annahme des im ersten Satz des § 213 StGB genannten Reizungstatbestandes ist keine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der Heftigkeit der im Zorn verübten Tat erforderlich.

4

Der Täter muss im relevanten Augenblick schuldhaft genügende Veranlassung zur Kränkung gegeben haben; ein solches Verschulden kann auch kurz vorher gesetzt worden sein und reicht für die Prüfung des § 213 aus.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Essen, 19. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Maurer Bernhard T., geboren am ██ 1920 in ██ (Kreis Ostpreußen), z. Zt. in ███████████████████, wegen Totschlags hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████ in der Verhandlung, ████████████████ ███ der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Essen vom 19. Januar 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt. Dabei ist es von der Möglichkeit ausgegangen, dass zur Zeit der Tat die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war, und hat für das Strafmaß die Vorschriften der §§ 51 Abs. 2 und 44 Abs. 3 StGB für anwendbar erklärt.

Die Revision rügt das Urteil in seinem ganzen Umfang an; sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Soweit sie die Nichtanwendung des § 213 StGB beanstandet, hat sie Erfolg.

Der Angeklagte arbeitete im Jahre 1955 einige Wochen als Maurer an einem Neubau in Gelsenkirchen-Buer, der sich in der Nähe der Wohnung einer Familie ███ befand. Dort wohnte bei ihren Eltern die am ███ 1941 geborene Ilse ███████, an der schon in der Zeit von Mai 1953 bis September 1954 ein Zimmermann █████████ fortgesetzt unzüchtige Handlungen vorgenommen hatte. Mit 13 Jahren körperlich schon voll entwickelt, erweckte sie den Eindruck eines mindestens 16-jährigen Mädchens. Im Sommer 1955 hatte sie mit mindestens zwei Männern wiederholt Geschlechtsverkehr gehabt.

Anfang Juli 1955 traf der Angeklagte zufällig einen Arbeitskollegen, als dieser sich mit Ilse und einem anderen, 14 Jahre alten, Mädchen unterhielt. Auf die Aufforderung dieses Arbeitskollegen hin beteiligte sich der Angeklagte an einer Fahrt in die Nähe von Dorsten; dabei nahm jeder der beiden Männer auf seinem Motorrad eines der Mädchen mit. Ilse ██████ hatte sich unaufgefordert auf das Fahrzeug des Angeklagten gesetzt.

Die beiden lagerten in einem Waldstück abseits von den anderen und küßten sich; der Angeklagte betastete das Mädchen auch in geschlechtlicher Erregung und strich ihr an der Brust. Als er Ilse wieder den Rock und den Geschlechtsteil fassen wollte, wehrte sie ab, indem sie eine Bewegung mit Daumen und Zeigefinger machte und fragte: „Wie ist es denn hiermit?“ Hierdurch abgelenkt, beschloss der Angeklagte wieder abzufahren, suchte aber mit dem Mädchen eine Gastwirtschaft auf, wo beide Bier, Ilse auch einen Schnaps, tranken, und kehrte dann mit ihr in das Waldstück zurück.

Hier zog Ilse während einer vorübergehenden Abwesenheit des Angeklagten ihr Kleid aus, unter dem sie nur einen Badeanzug trug. Jetzt versuchte der Angeklagte, sie an den Geschlechtsteil zu fassen, um sie zum Geschlechtsverkehr zu bestimmen. Dabei riss er ihren Badeanzug im Schritt ein. Daraufhin verlangte Ilse von ihm 20 DM, um sich einen neuen Badeanzug kaufen zu können. Der Angeklagte unterließ jetzt weitere Annäherungsversuche und fuhr mit dem Mädchen zurück. Unterwegs gab er ihr 20 DM. Seiner Frau erzählte er nachher, er habe einen Schaden am Motorrad gehabt und für die Instandsetzung 20 DM bezahlen müssen.

Am 20. August 1955 nahm der Angeklagte an einem Richtfest teil, bei dem ohne sein Zutun auch Ilse ███████ anwesend war, und trank dort etwa 25 Glas Bier. Im Laufe dieses Abends erwähnte Ilse, sie wolle ihm noch etwas sagen, und forderte ihn später auf, am Haus ihrer Eltern auf sie zu warten. Als dem Angeklagten auf seinem Heimweg, den er am 21. August gegen 0.45 Uhr angetreten hatte, diese Äußerung wieder eingefallen war, begab er sich in den etwa 3 m breiten und 22 m langen, beiderseits eingezäunten Gang, der von der Sedanstraße nach dem Haus führt, in dem die Familie █████ wohnt. Hier wartete er zunächst stehend auf Ilse, holte sich dann von dem Dach einer nahen Baubude einen Ziegelstein, um sich auf diesen zu setzen, und schlief so ein.

Gegen 2.00 Uhr wachte er dadurch auf, dass Ilse vor ihn trat. Er fragte sie sogleich: „Was hast du mir denn so dringend zu sagen?“ Sie antwortete: „Du hast mir doch den Badeanzug zerrissen.“ Auf den Hinweis des Angeklagten, dass er den doch mit 20 DM bezahlt habe, entgegnete das Mädchen, der neue habe aber 30 DM gekostet, er müsse ihr noch 10 DM geben. Darauf sagte der Angeklagte: „Ich hab aber kein Geld, ich hab doch alles vertrunken.“ Daraufhin erklärte Ilse: „Wenn du mir nicht noch die 10 DM gibst, schreibe ich an deine Frau.“

Als er diese Drohung hörte, geriet er in die größte Erregung. Er ergriff den Ziegelstein und schlug damit auf den Kopf des Mädchens ein. Infolge dieser ersten Schläge stürzte das Mädchen zu Boden. Jetzt schlug der Angeklagte im Jähzorn mindestens dreimal mit sekundelangen Zwischenräumen zwischen den einzelnen Schlägen mit dem Stein wuchtig gezielt auf den Kopf des Mädchens. Spätestens hierbei hatte er den Willen, das Mädchen durch die Schläge zu töten. Dann hielt er für kurze Weile mit dem Schlagen inne, schlug dann aber erneut und so heftig auf den Kopf des Mädchens ein, dass der Ziegelstein zerbrach. Durch die Schläge wurde der Schädelknochen zertümmert; auch traten ausgedehnte Blutungen im Gehirn auf. Die dadurch hervorgerufene Gehirnschwellung führte am 22. August 1955 zum Tode des Mädchens.

Das Schwurgericht hält den Tatbestand des § 211 StGB nicht für verwirklicht und wendet die Vorschriften der §§ 212 und 51 Abs. 2 StGB an. Insoweit lässt das Urteil Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen.

Dagegen erweckt die Begründung rechtliche Bedenken, mit der das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 213 StGB verneint. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Worte, mit denen Ilse den Angeklagten zum Zorne gereizt hat, als „schwere Beleidigung“ im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind. Denn auf jeden Fall ist die Begründung rechtlich bedenklich, mit der das Schwurgericht das Vorliegen „anderer mildernder Umstände“ verneint.

Sie sind gegeben, wenn die Anwendung des in § 212 StGB bestimmten Strafrahmens bei Berücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände nach Schuldart und Schuldmaß unangemessen hart wäre. Dabei sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen. Es wäre rechtsirrig, wenn der Tatrichter eine eingehende Prüfung aller Voraussetzungen des § 213 StGB deswegen unterließe, „weil nach seiner Meinung die schuldangemessene Strafe auch unmittelbar aus dem durch §§ 212, 44, 51 Abs. 2 StGB gebildeten Strafrahmen entnommen werden könnte“ (BGH NJW 1956, 156 Nr. 18; BGHSt 4, 8 [97]).

Was die Urteilsgründe hierzu an Tatsachen nennen, sind ausschließlich zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, nämlich seine verminderte Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB, dass er bis zur Tat einen geordneten Lebenswandel geführt und sich in seinem Lebenskreis sozial bewährt hat, strebsam und ein fleißiger, zuverlässiger Arbeiter war und von dem Fehltritt mit dem Mädchen abgesehen ein verhältnismäßig gutes, harmonisches Eheleben führte, dass ferner die Tat ihm wesensfremd war und durch das Verhalten des Mädchens veranlasst worden ist. Demgegenüber werden keine die Tatausführung betreffenden Umstände oder sonstige Gesichtspunkte angeführt, die allenfalls den Angeklagten belastenden Tatsachen ihr Gewicht nehmen könnten; vielmehr begnügt sich das Schwurgericht mit der formelhaften Wendung, dass auch die Würdigung der sämtlichen für den Angeklagten günstigen Tatsachen in ihrem Zusammenhang, nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindruck die Straftat nicht in einem so milden Licht zeige, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre. Diese Begründung lässt die nach der Aufzählung so zahlreicher für den Angeklagten sprechender Umstände erforderliche tatsächliche Abwägung gegen die Gesichtspunkte vermissen, die trotzdem zur Verneinung mildernder Umstände geführt haben.

Dabei kann die Anwendung des Begriffs der „anderen mildernden Umstände“ auch von der in zweifacher Hinsicht zu engen Auslegung des ersten Halbsatzes des § 213 StGB beeinflusst worden sein, den die Verneinung des dort benannten mildernden Umstandes erkennen lässt. Zu diesem Ergebnis kommt das Schwurgericht nämlich einmal darum, „weil der Angeklagte sich aus freien Stücken in die Situation hineinbegeben hatte, als deren Folge und in der er dem Verlangen des Mädchens, mehr Geld zu geben, und der Drohung, den Fehltritt der Ehefrau zu entdecken, ausgesetzt war“. Sollte damit auf die Tatsache hingewiesen werden, dass der Angeklagte sich überhaupt schuldhaft auf die ehewidrige Beziehung zu diesem Mädchen eingelassen hatte, so ist nicht erkennbar, warum dies den Worten des Mädchens ihre sonst etwa vorhandene Eigenschaft als eine schwere Ehrenkränkung genommen haben sollte; hierbei hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Angeklagte nach dem Motorradausflug mit dem Mädchen offenbar innerlich völlig von diesem Abenteuer abgerückt war. Denn er hatte in den folgenden Tagen mehreren Arbeitskameraden ausführlich von diesem Ausflug erzählt und dabei geäußert, es sei doch dumm von ihm gewesen, sich überhaupt mit dem Mädchen abzugeben, er habe doch seine Frau. Das damals vereinbarte Treffen hielten weder er noch das Mädchen ein. Sollte jene Begründung des Schwurgerichts aber auf die Frage abgestellt sein, ob der Angeklagte im Sinne des § 213 StGB „ohne eigenes Verschulden“ durch die Worte der Getöteten zum Zorne gereizt worden ist, so würde verkannt sein, dass ein solches Verschulden der Reizung nur unmittelbar vorausgehen muss. Der Täter muss im gegebenen Augenblick schuldhaft genügende Veranlassung zur Kränkung gegeben haben (RG HRR 1936 Nr. 1390; OGHSt 2, 342; BGH 1 StR 733/55 vom 10. Juli 1956).

Als weitere Erwägung fügt das Schwurgericht in diesem Zusammenhang hinzu, dass die Äußerungen des Mädchens in völligem Missverhältnis zur Schwere der Tat stünden. Dabei verkennt es, dass auch der in § 213 StGB besonders hervorgehobene mildernde Umstand der Reizung des Täters zum Zorn eine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat nicht voraussetzt (RGSt 66, 159 [161]; BGH 1 StR 511/55 vom 13. Dezember 1955).

Es ist nicht auszuschließen, dass diese überspannten Anforderungen an den Tatbestand des ersten Satzteils des § 213 StGB sich auch bei der Verneinung der „anderen mildernden Umstände“ dieser Vorschrift ausgewirkt haben.

Daher ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

Rotberg Dr. Peetz Die Bundesrichter Scharpenseel und Dr. Menges sind infolge Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.

Hoepner
Rotberg

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