Revision: Anwendung des § 213 StGB, Strafhöhe und Einziehung unklar – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 511/55
- Datum
- 13.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 213 StGB wegen "Reizung zum Zorn" setzt nicht voraus, dass zwischen der Schwere der Kränkung und der Tat eine Verhältnismäßigkeit besteht.
Bei auffälligem Missverhältnis zwischen Reizung und Tat ist sorgfältig zu prüfen, ob die Reizung den Täter hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen hat; der ursächliche Zusammenhang ist entscheidungserheblich.
Die Zubilligung mildernder Umstände nach § 213 StGB kommt nur in Betracht, wenn die ordentliche Strafe des § 212 StGB bei Würdigung aller maßgebenden Gesichtspunkte als zu hart erscheint.
Bei Freiheitsstrafen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstmaße zu beachten (z.B. Dauergrenzen nach § 16 StGB); Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die Strafhöhe dürfen diese Grenzen nicht überschreiten.
Einziehungsgegenstände sind nach § 40 StGB im Urteil hinreichend konkret zu bezeichnen; bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit sind die Anforderungen an die Darlegung nach § 51 StGB zu beachten.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Lindau im Bodensee, 5. August 1955
Rubrum
Nicht für die Amtliche Sammlung!
1 StR 511/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Pritz ███ aus ██, geboren ████████████████████ in ██, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Die Anwendung des § 213 StGB wegen Reizung zum Zorn setzt nicht eine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat voraus. Jedoch bedarf bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Reizung und Tat der ursächliche Zusammenhang, nämlich die Frage, ob der Täter durch die Reizung auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist, sorgfältiger Prüfung.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Lindau im Bodensee vom 5. August 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu einschließlich des Ausspruchs über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Einziehung der zur Tat verwendeten Gegenstände aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat um die Mittagszeit des 24. Februar 1955 in seiner Wohnung in Lindau seine Ehefrau nach vorausgegangenem Streit mit den Händen gewürgt, so dass sie leblos zu Boden glitt; da er fürchtete, sie könne wieder zu sich kommen, zog er ihr einen Gürtel und, als dieser riss, einen Strumpf um den Hals, den er doppelt verknotete. Er fesselte ihr die Hände mit einem Schal auf dem Rücken und legte sie in einen Kleiderschrank, wo er sie mit Kleidungsstücken bedeckte. Den Schrank sperrte er ab und nahm den Schlüssel an sich. Die Leiche der Ehefrau wurde nach Monaten in ihrem Versteck aufgefunden. Ob das Würgen oder das Verschnüren des Halses zum Tode geführt hat, war nicht mit Sicherheit festzustellen. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB zu acht Jahren Gefängnis und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre verurteilt sowie auf Einziehung der „bei der Tötung verwendeten Gegenstände“ erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft unter zulässiger Beschränkung auf den Strafausspruch (RGSt 69, 110, 114) Revision eingelegt. Sie beanstandet die Zubilligung mildernder Umstände nach § 213 StGB sowie die bei Gefängnisstrafe unzulässige Strafhöhe von acht Jahren. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Urteil kann schon deshalb im Strafausspruch nicht aufrecht erhalten werden, weil die Höhe der erkannten Gefängnisstrafe nach dem Gesetz nicht zulässig ist. Die längste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt fünf Jahre (§ 16 Abs. 1 StGB). Ebenso kann der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte neben Gefängnisstrafe auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden (§ 32 Abs. 2 StGB). Endlich müssen die Gegenstände der Einziehung nach § 40 StGB im Einzelnen genau bezeichnet werden (RGSt 70, 338, 341; ebenso die Rechtsprechung des BGH, vgl. die Übersicht bei Herlan MDR 1954, 529).
Diese Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Anfechtung, da die Möglichkeit einer Verletzung des § 213 StGB durch das Schwurgericht – zugunsten und zuungunsten des Angeklagten – besteht und der erkennende Senat daher nicht in der Lage ist, zur Straffrage abschließend selbst zu entscheiden.
Das Schwurgericht hat, wie zunächst erwähnt sei, den zweiten Teil des gewalttätigen Verhaltens des Angeklagten, das Zuschnüren des Halses der Ehefrau, keiner besonderen rechtlichen Würdigung unterziehen zu dürfen geglaubt. Es müsse, so führte es aus, zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass der Tod bereits durch das Würgen eingetreten ist; dann aber handle es sich bei dem Zuschnüren des Halses „nur um eine wiederholte Ausführungshandlung in Betätigung des nach dem vorhergegangenen Streit gefassten Tötungsvorsatzes und daher um eine einheitliche Tat“; die Schuld des Täters erschöpfe sich in der durch das Würgen vollendeten Straftat, welche lediglich als vollendeter Totschlag nach § 212 StGB zu werten sei. Diese Ausführungen sind insofern bedenklich, als der zweite Tatteil, falls bei ihm die Voraussetzungen des versuchten Mordes vorlagen, einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich war. Da die Revision zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkt ist, erübrigt sich eine nähere Untersuchung der aufgeworfenen Frage. Das Schwurgericht wird aber nicht gehindert sein, das Verhalten des Angeklagten im zweiten Teil des Geschehens bei der Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind und welche Strafe ihn zu treffen hat, zuungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Im Übrigen sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, die Erwägungen des Schwurgerichts zu § 213 StGB möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflusst. Während es im angefochtenen Urteil bei der Verneinung der Reizung zum Zorn heißt: „Die Handlung, zu der der Angeklagte unmittelbar gereizt wurde, war die Erwiderung der Ohrfeige durch Schlagen seinerseits“, sagt das Schwurgericht bei der Tatschilderung, dass der Angeklagte „unmittelbar anschließend“ an die Erwiderung der von seiner Ehefrau erhaltenen Ohrfeige mit dem Würgen begonnen habe, und geht bei der Zubilligung anderer mildernder Umstände selbst davon aus, „dass der Angeklagte der fortwährenden Aggressivität seiner Frau mangels Fähigkeit, sinnvoll zu reagieren, schwach gegenüberstand und unterliegen musste. Die Folge war, dass in dem Angeklagten die jahrelangen Angriffe und seelischen Belastungen zu Spannungen führten, die sich bei ihm stauten und dann durch eine neuerliche Streitigkeit mit der Ehefrau explosivartig ausbrachen und so zur Tat führten.“
Es ist hiernach die Möglichkeit nicht widerspruchsfrei ausgeschlossen, dass der Angeklagte auch zu der Tötung durch die ihm zugefügte Misshandlung (Ohrfeige) im Sinne des § 213 StGB „zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen“ worden ist.
Ähnlich unklar sind die Feststellungen zu der Frage, ob der Angeklagte „ohne eigene Schuld“ zu seiner Tat gekommen ist. Während das Schwurgericht einerseits ausführt: „Endlich war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch die Ankündigung einer Trennung bei der Getöteten die Provokation, ihn zu schlagen, mit ausgelöst hat“, hält es ihm kurz vorher zugute, dass seine Ehefrau ihn „in einer für ihn unzumutbaren Weise seelisch gequält“ habe, „was einen Menschen vom Typ des Angeklagten besonders treffen und in Spannung setzen musste, auf die er auf seine Art reagierte“, und sagt an späterer Stelle, die Getötete habe „jahrelang ihren Ehemann in einer Art und Weise beherrscht und mit Zänkereien und unberechtigten Eifersüchteleien verfolgt, dass er im Verhältnis zu ihr wie ein willenloses Kind erschien“. Ob unter solchen Umständen die Ankündigung des Angeklagten, sich von seiner Ehefrau trennen zu wollen, als Schuld im Sinne des § 213 StGB bezeichnet werden kann, erscheint zweifelhaft und wird eingehender Prüfung und Darlegung bedürfen.
Abzulehnen ist die Meinung des Schwurgerichts, dass die Strafmilderung wegen Reizung zum Zorn nach § 213 StGB „eine gewisse Verhältnismäßigkeit zwischen Anstoß und Zornstat“ erfordere. Eine solche Voraussetzung kennt § 213 StGB nicht (RGSt 66, 159, 161). Die im Schrifttum (vgl. Schönke-Schröder § 213 Rn. II 3, LeipzKomm § 213 Anm. II 2) unter Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichts JW 1939, 147 Nr. 4 vertretene gegenteilige Meinung findet im Gesetz keine Stütze. Allerdings wird bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Reizung und Tat die Frage des ursächlichen Zusammenhangs, die mit den Worten des Gesetzes „hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen“ besonders in den Vordergrund gerückt wird, eine sorgfältige Untersuchung erfordern. Das gilt namentlich in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem auch andere Beweggründe in Betracht kommen. Das Schwurgericht hat sich mit dieser Frage, wie oben ausgeführt, bereits befasst, jedoch mit einem nicht völlig klaren Ergebnis.
Für die Zubilligung anderer mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB ist entscheidend, ob die ordentliche Strafe des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte zu hart erscheint (RGSt 48, 308, 309 f.; 68, 294; 77, 388, 390; vgl. BGHSt 4, 8 f.). Im vorliegenden Fall ist zweifelhaft, zu welchem Ergebnis der Tatrichter gelangt ist. Er hält einerseits den Regelstrafrahmen des § 212 StGB für zu hart, glaubt aber andererseits, die Höchststrafe des außerordentlichen Strafrahmens des § 213 StGB überschreiten zu müssen. Auch diese Unklarheit nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit wird auf das Urteil des erkennenden Senats in NJW 1955, 1726 Nr. 19 verwiesen; es ist nicht klar ersichtlich, ob das Schwurgericht dem Erfordernis dieser weiteren Auslegung des § 51 StGB gerecht geworden ist.
Schließlich wird zur Strafzumessung bemerkt, dass das Gericht nicht gehindert ist, die bei der Frage der Zubilligung mildernder Umstände verwerteten Gesichtspunkte erneut auch bei der Festlegung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Im angefochtenen Urteil wird bemerkt: „Demgegenüber konnte das Gericht keine Gründe feststellen, die zugunsten des Angeklagten in entscheidender Weise mildernd in Betracht kamen. Soweit aus der Wesensart des Angeklagten, aus den Tatumständen und aus der Erkenntnis der Beziehungen der Getöteten zum Angeklagten sich eine mildere Beurteilung ergab, wurde dies bereits bei der Gesamtwürdigung des Totschlags als eines milderen Totschlagsfalls im Sinne des § 213 StGB gewertet.“
Auch diese Darlegung des Schwurgerichts kann in der genannten Richtung von Rechtsirrtum beeinflusst sein.