Treffer
BGH Beschluss

Unwirksame Übernahme eines Berufungsverfahrens zwischen Amts- und Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 238/86
Datum
05.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als das Landgericht Frankenthal ein beim Amtsgericht Wiesbaden geführtes Berufungsverfahren übernommen und verbunden hatte. §13 Abs.2 StPO ermögliche nur die Verbindung gleichgeordneter Gerichte; eine Übernahme, die die sachliche Zuständigkeit ändert, bedarf der Anordnung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§4 Abs.2 S.2 StPO). Da im Amtsgerichtsverfahren bereits ein Urteil ergangen war, war die Verbindung unwirksam; insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die Revision ist im Übrigen verworfen; die Sache wird zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung von Strafsachen nach §13 Abs.2 StPO ist nur zulässig, wenn die Verfahren bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind.

2

Die Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht anderer Ordnung, die zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit führt, ist nur durch Anordnung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach §4 Abs.2 Satz 2 StPO möglich.

3

Ist in dem abzugebenden Verfahren bereits ein Urteil ergangen, schließt dies eine nachträgliche Verbindung der Verfahren aus.

4

Die unwirksame Übernahme und anschließende Aburteilung eines Verfahrens macht die insoweit getroffenen Entscheidungen aufhebungs- bzw. einstellungsbedürftig; das ursprünglich zuständige Gericht hat die Fortführung.

5

Beeinflussen aufgehobene Einzelstrafen die Gesamtstrafenbildung, ist die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 17. Dezember 1985

Amtsgericht Schöffengericht – Wiesbaden, 2. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 238/86 in der Strafsache gegen ███ Hans Dieter aus █████, dort geboren am ███ ██ 1947, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17. Dezember 1985 aufgehoben,

1. soweit darin die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöffengerichts – Wiesbaden vom 2. November 1983 8 Js 26120/82 verworfen worden ist; in diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt, die insofern entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt;

2. mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankenthal zurückverwiesen, die auch über die (übrigen) Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht Frankenthal hat vom Landgericht Wiesbaden das dort anhängige Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöffengerichts Wiesbaden vom 2. November 1983 8 Js 26120/82 übernommen. Es hat die Berufung verworfen und den Angeklagten „unter Einbeziehung der Strafe“ aus diesem Urteil wegen Betrugs in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Die Abgabe des Berufungsverfahrens durch das Landgericht Wiesbaden an das Landgericht Frankenthal war unwirksam. Die Übernahme des Verfahrens des Landgerichts Wiesbaden durch das Landgericht Frankenthal und die Verbindung zu dem dort anhängigen Verfahren konnte nicht gemäß § 13 Abs. 2 StPO erfolgen, da diese Vorschrift nur die Verbindung von Strafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind, betrifft (BGHSt 22, 232; BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 – 4 StR 157/73). Hier waren die Verfahren aber bei Gerichten verschiedener Ordnung anhängig gemacht worden: Der Angeklagte war wegen eines gegenüber dem Weingut ████████ █████ von ███ ██ ██████ in EC begangenen Betrugs beim Amtsgericht Wiesbaden angeklagt worden, während für die übrigen vom Landgericht Frankenthal abgeurteilten Fälle dieses als Gericht erster Instanz tätig geworden ist. Mit der Übernahme des beim Amtsgericht Wiesbaden anhängig gemachten Verfahrens durch das Landgericht Frankenthal verband sich daher auch eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit. Da das Amtsgericht Wiesbaden nicht zum Bezirk des Landgerichts Frankenthal gehört, hätte die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO durch das gemeinschaftliche obere Gericht, also den Bundesgerichtshof, angeordnet werden müssen. Nachdem in der Sache des Amtsgerichts Wiesbaden allerdings bereits ein Urteil erlassen worden war, konnte die Verbindung überhaupt nicht mehr erfolgen (BGHSt 19, 177, 178; 25, 51, 53). Die Abgabe des Verfahrens durch das Landgericht Wiesbaden und der Verbindungsbeschluss des Landgerichts Frankenthal konnten daher den Übergang der Zuständigkeit auf dieses Gericht nicht bewirken; die Sache bleibt beim Landgericht Wiesbaden anhängig. Die Verbindung und Aburteilung durch das Landgericht Frankenthal verletzen den Grundsatz, dass eine Straftat nicht gleichzeitig Gegenstand zweier Verfahren sein kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 – 4 StR 157/73). Das Verfahren ist daher insoweit einzustellen; das Landgericht Wiesbaden muss das bei ihm anhängige Verfahren fortführen.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Mai 1986 wird Bezug genommen.

Die übrigen Einzelstrafen werden durch die Aufhebung der im übernommenen Berufungsverfahren erkannten Strafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe nicht berührt. Jedoch kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, da das Landgericht die Strafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe ausdrücklich in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren einbezogen hat. Insoweit war die Sache zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankenthal zurückzuverweisen.

RiBGH Goydke Knoblich Hürxthal infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben.

HürxthalJahnke
Meyer-Goßner

Zitiert (1)