Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (Fall II 4)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 157/73
Datum
24.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Landgerichtsurteil ein. Streitgegenstand war die wirksame Verbindung eines beim Amtsgericht Mannheim bereits eröffneten Verfahrens und damit die sachliche Zuständigkeit. Der BGH stellte das Verfahren in Fall II 4 ein, weil die Verbindung durch das Landgericht unwirksam war. Zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist einzustellen, wenn die Tat bereits in einem anderen, zuständigen Verfahren anhängig ist (anderweitige Rechtshängigkeit).

2

Die Änderung der sachlichen Zuständigkeit durch Verbindung von Strafsachen setzt die Befugnis des gemeinsamen oberen Gerichts voraus; § 13 Abs. 2 StPO gilt nur für Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung.

3

Ein unwirksamer Verbindungsbeschluss bewirkt keinen Übergang der Zuständigkeit auf das verbindende Gericht; die Sache bleibt beim ursprünglich zuständigen Gericht anhängig.

4

Ein Gericht kann Zeugen unvereidigt lassen, wenn ein zureichender Begünstigungsverdacht besteht; dies ist kein Verfahrensfehler per se.

5

Das Unterbleiben der Vereidigung eines Zeugen begründet nur dann einen für das Urteil relevanten Fehler, wenn die Aussage bei richtiger Durchführung anders zu würdigen gewesen sein könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 15. September 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Bauzeichner Eberhard Anton aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1973, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Bontener, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Hirxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 15. September 1972 wird das Verfahren im Fall II 4 der Urteilsgründe (Tat begangen am 16. April 1971 in ████████) eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe ohne Waffenschein (Fall II 1), wegen Trunkenheit im Verkehr (Fall II 2), wegen falscher Verdächtigung (Fall II 2), wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen (Fälle II 3 a und II 4), wegen Widerstandes (Fall II 3 b), wegen Unfallflucht (Fall II 5) und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (Fall II 6) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

I. Soweit der Angeklagte im Fall II 4 wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, muss das Verfahren eingestellt werden, weil der Aburteilung dieser Tat das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstand.

Wegen der nach den Feststellungen des Landgerichts vom Angeklagten am 16. April 1971 in Mannheim verübten gefährlichen Körperverletzung hatte die Staatsanwaltschaft Anklage zum Amtsgericht Mannheim erhoben und hatte dieses das Hauptverfahren am 27. September 1971 eröffnet. Auf Anregung des Amtsrichters hat die Staatsanwaltschaft sodann die Akten der Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main zugeleitet zum Zwecke der Verbindung des Verfahrens mit den dort gegen den Angeklagten anhängigen Strafsachen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Frankfurt/Main das Mannheimer Verfahren mit den bei ihm anhängigen Verfahren verbunden.

Das Strafverfahren wegen der Tat vom 16. April 1971 war bereits bei dem nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, 7 Abs. 1 StPO sachlich und örtlich zuständigen Amtsgericht Mannheim eröffnet und anhängig, als der Verbindungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 3. Januar 1972 erging. Die durch die Eröffnung des Hauptverfahrens begründete Zuständigkeit zur Aburteilung der Straftat hätte daher dem Amtsgericht Mannheim nur unter bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen entzogen werden dürfen, die hier nicht vorlagen. Das Landgericht Frankfurt/Main hat zwar das beim Amtsgericht Mannheim anhängige Verfahren mit dessen Zustimmung mit den bei ihm anhängigen Verfahren verbunden. Die Verbindung war indessen unwirksam, weil dafür nicht das Landgericht Frankfurt/Main, sondern der Bundesgerichtshof zuständig war. Wie der Senat in BGHSt 22, 232 dargelegt hat, betrifft § 13 Abs. 2 StPO nur die Verbindung von Strafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind. Soll auch die sachliche Zuständigkeit geändert werden, so können nach § 4 Abs. 2 StPO die Strafsachen nur durch das gemeinsame obere Gericht, hier also den Bundesgerichtshof, verbunden werden. Das Landgericht Frankfurt/Main konnte die Mannheimer Sache auch nicht mit Zustimmung des Mannheimer Gerichts an sich ziehen. Sie konnte diesem nur durch Abgabe an ein Gericht gleicher Ordnung gemäß § 13 Abs. 2 StPO, durch Verbindung durch das gemeinsame obere Gericht gemäß § 4 StPO oder durch Verweisung gemäß § 270 StPO entzogen werden. Der unwirksame Verbindungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt/Main konnte den Übergang der Zuständigkeit auf dieses Gericht nicht bewirken; die Sache blieb beim Amtsgericht Mannheim anhängig. Die Verhandlung und Aburteilung durch das Landgericht Frankfurt/Main verletzte daher den Grundsatz, dass eine Straftat nicht gleichzeitig Gegenstand zweier Verfahren sein kann. Hieran ändert der Umstand nichts, dass hier das Landgericht, anders als in dem Fall BGHSt 22, 232, das Verfahren wegen der Mannheimer Tat nicht nochmals eröffnet hat. Darauf, ob der Angeklagte rechtzeitig den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt/Main erhoben hat, kommt es nicht an; denn es handelt sich hier nicht um die Frage der örtlichen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts, sondern um das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit. Das Verfahren wegen des Mannheimer Falles ist daher einzustellen.

II. Die übrigen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Rüge, bei dem Urteil hätten zwei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter mitgewirkt, nachdem das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden sei, ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Nr. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben, da in der Revisionsrechtfertigung der Inhalt des Beschlusses nicht mitgeteilt wird, mit dem das Landgericht die Ablehnungsgesuche verworfen hat. Die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Ablehnungsgründe lassen zudem erkennen, dass das Landgericht die Ablehnung mit Recht für unbegründet erklärt hat. Der vom Oberlandesgericht aufgehobene Aussetzungsbeschluss des Landgerichts war nicht geeignet, bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richter zu erwecken. Auch dass zugleich mit der Aussetzung eine weitere Anklage gegen den Angeklagten zugelassen worden ist, rechtfertigte nicht die Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richter. Sollte das ursprüngliche Verfahren, wie die Revision behauptet, nur deswegen ausgesetzt worden sein, um mit ihm das neu eröffnete verbinden zu können, so wäre das eine zulässige Zweckmäßigkeitserwägung. Die weiteren in der Revisionsbegründung angeführten Gründe sind offensichtlich ungeeignet, die Ablehnung der Richter zu begründen (Ablehnung eines Fernsehgeräts unter Hinweis auf die Gewalttätigkeit des Angeklagten, Einholung eines Gutachtens zur Frage der Sicherungsverwahrung, Zulassung der Anklage vom 10. April 1972).

2. In der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist nicht vermerkt, dass der Zeuge Lu[REDACTED] den Zeugeneid geleistet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er unvereidigt geblieben ist (§ 274 StPO). Das Landgericht hat gleichwohl seine Aussage als eidliche gewürdigt (UA S. 23). Im Übrigen kann auf dem etwaigen Verfahrensfehler das Urteil nicht beruhen. Der Zeuge, ein Polizeibeamter, ist nach den Urteilsgründen nur über das Zustandekommen der belastenden Aussage der Zeugin L[REDACTED] im Vorverfahren und über die näheren Umstände ihrer Vernehmung und Überführung des Angeklagten in den betreffenden Fall gehört worden. Die Verurteilung beruht wesentlich auf den Aussagen anderer Zeugen. Es besteht nicht der geringste Anhalt dafür, dass der Polizeibeamte Lu[REDACTED] anders ausgesagt hätte, wenn er vereidigt worden wäre.

3. Die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit sind nicht dadurch verletzt, dass den Zeugen K[REDACTED] und Dr. St[REDACTED] zur Gedächtnisstütze Vorhalte aus den von ihnen im Ermittlungsverfahren gemachten Niederschriften über die Vernehmung des Zeugen Ro[REDACTED] gemacht wurden. Solche Vorhalte verbietet die Prozessordnung nicht. Die daraufhin abgegebenen Erklärungen der Zeugen konnte das Gericht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Zeugen nicht mehr an Einzelheiten erinnern konnten, frei würdigen. Aus einem richterlichen Protokoll dürfen Vorhalte gemacht werden, auch wenn der Angeklagte und sein Verteidiger bei der seinerzeitigen Vernehmung nicht anwesend waren. Dass der Richter Dr. St[REDACTED] bei der Vernehmung des Zeugen Ro[REDACTED] § 69 StPO nicht beachtet habe, wird widerlegt durch den in der Revisionsbegründung mitgeteilten Wortlaut der Vernehmungsniederschrift.

4. Die Entscheidung des Landgerichts, die Zeugen █████, ███ und Ra[REDACTED] wegen Begünstigungsverdachts unvereidigt zu lassen, enthält Rechtsfehler nicht. Der Begünstigungsverdacht ergab sich aus dem Verhalten der Zeugen in einer früheren, wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, ausgesetzten Hauptverhandlung, in welcher sie ihre belastenden Aussagen abgeschwächt oder erklärt haben, sich an nichts mehr zu erinnern. Unerheblich ist es dabei, aus welchen Beweggründen sich die Zeugen so verhalten haben. Dass das Landgericht den Begriff des Begünstigungsverdachts verkannt hätte, ist nicht ersichtlich.

5. Den Zeugen ███████ hat das Landgericht, wie die Urteilsgründe ergeben, nicht für tatverdächtig gehalten. Daher musste es ihn vereidigen.

6. Die „Verfahrensrüge“, die sich mit der Aussage des Zeugen E[REDACTED] befasst, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Würdigung dieser Aussage durch das Gericht, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen lässt.

III. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die am 20. Juli 1965 verhängte Jugendstrafe und die ihr zugrunde liegende Tat brauchte das Landgericht bei der Strafzumessung nicht außer Acht zu lassen. Die Registervermerke über die in den Jahren 1969 und 1970 ausgesprochenen Strafen (UA S. 3) ermöglichen die Berücksichtigung der Jugendstrafe (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und b, § 45 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 1 BZRG).

IV. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 4 hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die zahlreichen übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben. Sie sind ersichtlich nicht von der Strafe für die Mannheimer Tat berührt.

HirxthalBörtzlerSalger
MayrKnoblich

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