Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen Anwendung günstigeren Strafzumessungsrechts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 238/75
- Datum
- 21.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter kann aus den tatsächlichen Umständen das Tatmotiv ohne Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen feststellen, sofern keine besonderen Umstände fachliche Expertise erfordern.
Eine nachträgliche Neufassung des Tatbestandsrechts ist nur dann zugunsten des Angeklagten anzuwenden, wenn sie eine tatsächlich mildere Rechtslage oder geringere Straffolgen begründet.
Nach § 354a StPO sind zu Gunsten des Angeklagten nachträglich in Kraft getretene Strafzumessungsvorschriften (lex mitior) zu berücksichtigen.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei Anwendung der günstigeren Strafzumessungsvorschriften eine geringere Strafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Unterlassen, einen nach den tatsächlichen Feststellungen vorliegenden strafschärfenden Umstand (z. B. das Beisichführen einer Waffe) in den Urteilsgründen ausdrücklich zu nennen, hindert die Bestätigung des Schuldspruchs nicht, wenn Anklage und Feststellungen diesen Umstand tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4. Dezember 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 238/75
in der Strafsache gegen den Dreher Bodo Gerhard Kurt ██ ██ aus █████, geboren am ██ 1951 in ██ wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Knoblich, Dr. ████ als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ████ bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 223a, 73 StGB a. F. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Das Landgericht ist auf Grund tatsächlicher, rechtlich unangreifbarer Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte gegen den Taxiunternehmer K. nicht nur aus Angriffslust Gewalt angewendet hat, sondern auch, um sich im Besitz des gestohlenen Lammfells und der gestohlenen Papiere zu erhalten. Die Feststellung des Tatmotivs ist Aufgabe der Tatrichter, die dazu in der Regel nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedürfen. Auch der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die das Landgericht hätten veranlassen müssen, einen Psychologen als Sachverständigen beizuziehen.
Es war jedoch zu prüfen, ob die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 250 StGB für den Angeklagten günstiger ist als die zur Tatzeit und zur Zeit des Urteils im ersten Rechtszug geltende Fassung. Dies ist nicht der Fall. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich nur die inzwischen aufgehobene Nr. 3 des § 250 Abs. 1 StGB a. F. als Grund für die Anwendung dieser Vorschrift angeführt. Wie festgestellt, hat jedoch der Angeklagte ein ungefähr 20 cm langes, 2,5 cm starkes, mit Blei ausgegossenes Metallrohr, also einen Totschläger, als Tatwaffe benutzt. Dieser Gegenstand ist eine Waffe sowohl im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F., als auch im Sinne der Nr. 2 der Neufassung. Diese ist daher im gegebenen Fall nicht tatmildere Gesetz. Dass das Landgericht den nach den sachlichen Feststellungen zweifelsfrei vorliegenden Erschwerungsgrund des Beisichführens einer Waffe in den Urteilsgründen und bei der Angabe der angewendeten Gesetze im Urteilssatz nicht ausdrücklich angeführt hat, ändert daran nichts. § 265 StPO hindert den Senat nicht daran, den Schuldspruch zu bestätigen, da das Hauptverfahren u. a. wegen schweren räuberischen Diebstahls nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB (a. F.) eröffnet worden ist. Im Anklagesatz ist hervorgehoben, dass der Angeklagte bei der Tat eine Waffe bei sich geführt habe.
Nach § 354a StPO hat der Senat jedoch die am 4. Januar 1975 in Kraft getretenen Strafzumessungsvorschriften des § 49 StGB zu beachten, die für den Angeklagten günstiger sind. Das Landgericht hat mildernde Umstände angenommen und die Strafe wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten ermäßigt. Es ist daher nach §§ 250 Abs. 2, 51 Abs. 2, 44 StGB a. F. von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Nach neuem Recht beträgt die Mindeststrafe bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB und Milderung der Strafe nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zwar ebenfalls drei Monate Freiheitsstrafe, die obere Grenze des Strafrahmens ist jedoch nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB von fünf auf drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe ermäßigt. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es die neuen Strafzumessungsregeln hätte anwenden können. Daher muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
| Schmidt | Spiegel | Knoblich | |||
| Mayr | Hürxthal |