Treffer
BGH Urteil

BGH: Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 172 Nr. 2 GVG) und Mordmerkmale bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 370/81
Datum
18.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG Mainz verurteilte einen Angeklagten wegen Mordes und sexueller Nötigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und den jugendlichen Mitangeklagten wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung zu zehn Jahren Jugendstrafe. Beide legten Revision ein; B. rügte zusätzlich Verfahrensfehler, insbesondere den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Zeugenvernehmung sowie unzureichende Sachaufklärung zur Schuldfähigkeit. Der BGH verwarf beide Revisionen: Niedrige Beweggründe und Grausamkeit seien tragfähig festgestellt, und der Öffentlichkeitsausschluss nach § 172 Nr. 2 GVG sei ausreichend begründet und ermessensfehlerfrei. Eine weitere Begutachtung drängte sich nicht auf; maßgeblich war das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit der Erörterung persönlicher Lebensumstände zu rechnen ist; ob solche Umstände tatsächlich zur Sprache kommen, ist unerheblich.

2

Die Beschlussbegründung zum Öffentlichkeitsausschluss muss den gesetzlichen Ausschlussgrund nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG zureichend bezeichnen; eine Darstellung der konkreten Tatsachen, aus denen sich der Ausschlussgrund ergibt, ist grundsätzlich nicht erforderlich.

3

Zu den „Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich“ i.S.d. § 172 Nr. 2 GVG können auch Tatsachen aus dem Familienleben gehören, soweit sie die innerfamiliären Bindungen und Verhältnisse betreffen und schutzwürdige Interessen überwiegen.

4

Das Mordmerkmal der Grausamkeit wird nicht dadurch nachträglich beseitigt, dass Täter nach bereits begonnener, qualvoller Misshandlung den Entschluss fassen, die Tötung nun „schnell“ zu Ende zu bringen.

5

Die Feststellung der Tatmotive und damit der subjektiven Mordmerkmale ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und bedarf regelmäßig keiner ergänzenden sachverständigen Begutachtung.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 27. Januar 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 370/81

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Klaus-Dieter O. aus █████, dort geboren am █ 1957, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

den Holzmechanikerlehrling Michael B. aus ██████, dort geboren am ██ 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16. September 1981 in der Sitzung vom 18. September 1981 an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt K. aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten O.,

Rechtsanwalt Dr. aus F. als Verteidiger des Angeklagten B., beide in der Verhandlung vom 16. September 1981,

Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin in der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Januar 1981 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Mordes und sexueller Nötigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den Angeklagten ███████ wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte B. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.

Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I. Die Revision des Angeklagten O.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Verurteilung wegen Mordes wird – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – von den Feststellungen getragen. Die Annahme niedriger Beweggründe begegnet keinen Bedenken. Die Angeklagten töteten Beate K. „aus ungehemmter Wut, weil sich Beate ihrer Anweisung zu bleiben widersetzt hatte, und aus Enttäuschung über ihr Versagen in sexueller Hinsicht“ (UA S. 21, 48). Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß die Kammer unter den in Betracht zu ziehenden Tatmotiven eine „willkürlich“ anmutende „Auswahl“ getroffen hätte. Auch lag die Möglichkeit des Vorhandenseins anderer als der festgestellten Beweggründe nicht derart nahe, daß die Kammer gehalten gewesen wäre, sich hiermit in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen.

Die Tötung ist auch mit Recht als grausam bewertet worden. Die Angeklagten verfolgten und erreichten das „Ziel, Beate K. qualvoll und unter besonderen Schmerzen sterben zu lassen“ (UA S. 22). Die Revision meint demgegenüber, den Angeklagten sei es darauf angekommen, das Mädchen schnell zu töten; sie beruft sich hierfür auf die Äußerung des Mitangeklagten B. „die Sau hat sieben Leben, wie ’ne Katz“ (UA S. 22) sowie darauf, daß der Angeklagte nach seinen bei der polizeilichen Vernehmung vom 7. Juli 1980 gemachten Angaben gedacht haben will „Mädchen, du stirbst sowieso, machen wir’s kurz“ (UA S. 37 f.). Dies ändert indessen nichts daran, daß die Angeklagten auch in subjektiver Hinsicht grausam getötet haben; denn zu der Zeit, als der Mitangeklagte B. die wiedergegebene Äußerung tat und in dem Beschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – der Gedanke aufkam, „es kurz zu machen“, hatten die Angeklagten bereits über einen längeren Zeitraum hinweg das Mädchen aus unbarmherziger Gesinnung auf tiefe Weise mißhandelt, um ihm einen qualvollen Tod zu bereiten. Unter solchen Umständen kann ein erst danach gefaßter Entschluß, die begonnene Tötung nun schnell zum Abschluß zu bringen, das bereits verwirklichte Merkmal der Grausamkeit nicht nachträglich wieder beseitigen.

II. Die Revision des Angeklagten B.

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Revision erblickt eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§§ 338 Nr. 6 StPO, 172 GVG) darin, daß diese für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Monika B. und Günter B. ausgeschlossen worden ist.

Die Rüge erweist sich als unbegründet.

Die Beschlüsse, mit denen der Ausschluß der Öffentlichkeit angeordnet worden war, enthalten eine zureichende Angabe des dafür maßgeblichen Grundes (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG). Die gegenteilige Auffassung der Revision trifft nicht zu.

Die Kammer hat den Ausschluß in beiden Fällen auf § 172 Nr. 2 GVG gestützt. Die Begründung des die Zeugin Monika B. betreffenden Beschlusses führt an, daß „Umstände zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Zeugin verletzt würden“; der entsprechende Beschluß für die Vernehmung des Zeugen Günter B. hebt darauf ab, daß „Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines der Prozeßbeteiligten zu erörtern sind, die für die Rechtsfolgeentscheidung von Bedeutung sein können, und durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen oder eines anderen Prozeßbeteiligten verletzt würden“. Damit hat die Kammer den gesetzlichen Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit (1. Alternative des § 172 Nr. 2 GVG) unzweideutig bezeichnet. Diese Bezeichnung genügt (BGHSt 27, 117; 27, 187).

Die Beschlußbegründung braucht grundsätzlich nicht außerdem noch die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, aus denen sich der gesetzliche Ausschlußgrund ergibt; eine derart weitreichende Begründungspflicht kann schon deshalb nicht anerkannt werden, weil sie die Gefahr heraufbeschwören würde, daß gerade jene Umstände offenbart werden müßten, die der öffentlichen Erörterung entzogen sein sollen.

Auch die weitere Rüge, der bezeichnete Ausschlußgrund habe nicht vorgelegen, bleibt ohne Erfolg. § 172 Nr. 2 GVG gestattet den Ausschluß der Öffentlichkeit für „Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten oder Zeugen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden“. Die Kammer hat diesen Begriff nicht verkannt. Zu den „Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich“ gehören auch Tatsachen aus dem Familienleben eines Beteiligten (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 172 GVG Rdn. 23; Kissel, GVG § 172 Rdn. 35). Freilich kann dies nicht für alle Tatsachen gelten, die in irgendeiner Beziehung zum Familienleben stehen; damit würde die Geltung des übergeordneten Öffentlichkeitsgrundsatzes allzusehr eingeschränkt (vgl. BGHSt 23, 82, 83; Kissel aaO Rdn. 36). Den Ausschluß der Öffentlichkeit rechtfertigen aber jedenfalls solche Tatsachen aus dem Familienbereich, die lediglich die wechselseitigen persönlichen Bindungen, Beziehungen und Verhältnisse innerhalb der Familie betreffen, darum Unbeteiligten Dritten nicht ohne weiteres zugänglich sind und Schutz vor dem Einblick Außenstehender verdienen.

Daß derartige Tatsachen bei der Vernehmung der Zeugen Monika B. und Günter B. zur Sprache kommen würden, stand zu erwarten. Dies folgt zwar nicht schon daraus, daß es sich bei den Zeugen um die Mutter und den Stiefvater des Angeklagten handelt; hinreichende Anhaltspunkte dafür liefert aber das Ergebnis der Befragung beider Auskunftspersonen durch den Sachverständigen Prof. Dr. ███, wie es in dessen schriftlichem Gutachten vom 27. August 1980 mitgeteilt worden ist. Darüber hinaus hatte der Verteidiger des Angeklagten seinen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen Günter B. ausdrücklich mit dem Hinweis darauf begründet, daß die hierbei zur Sprache kommenden Umstände „in die Intimsphäre der Familie B. hineingehen“. Bei dieser Sachlage kann kein Ermessensfehler darin erblickt werden, daß die Kammer – den Anträgen der Verteidigung folgend – die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung beider Zeugen zur Sache ausschloß.

Ob die nichtöffentliche Vernehmung der Zeugen tatsächlich „Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich“ im Sinne des § 172 Nr. 2 GVG zur Sprache gebracht hat, ist unerheblich. Für die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit kommt es allein darauf an, daß im Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlußfassung mit der Erörterung solcher Umstände zu rechnen ist. Trifft das zu, bestätigt sich diese Erwartung dann aber nicht, so wird das vom Gericht beobachtete Verfahren dadurch nicht fehlerhaft; demgemäß besteht keine Pflicht, die Vernehmung in öffentlicher Verhandlung zu wiederholen.

b) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift ebensowenig durch.

Die Revision meint, die Kammer hätte neben dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. ███ einen psychoanalytischen, speziell für das Gebiet der Jugendpsychologie zuständigen Gutachter zuziehen müssen, um sich über das Vorliegen oder Fehlen der subjektiven Mordmerkmale und die Aufhebung oder Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu vergewissern.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Was die subjektiven Mordmerkmale angeht, so ist die Feststellung der Tatmotive Aufgabe des Richters, der dazu in der Regel nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedarf (BGH, Urteil vom 21. August 1975 – 4 StR 238/75 –). Soweit es sich um die Frage der Schuldfähigkeit handelt, drängte sich die von der Revision vermißte Beweiserhebung nicht auf. Die Kammer war von der Richtigkeit der Gutachten überzeugt, die der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. ███ und der Diplom-Psychologe R. erstattet hatten. Dafür, daß diese Gutachten Widersprüche enthielten oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wären, findet sich keinerlei Anhaltspunkt. Ebensowenig zeigt die Revision auf, daß die Sachkunde der Gutachter zweifelhaft gewesen wäre oder einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zu Gebote gestanden hätten.

Die Besonderheiten des Falles waren auch nicht von der Art, daß sie die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten. Die entsprechende Anwendung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Begutachtung einer ganz ungewöhnlichen, nahezu einmaligen sexuellen Triebanomalie aufgestellt hat (BGHSt 23, 476), kommt hier nicht in Betracht.

Die Kammer brauchte sich auch nicht etwa deshalb zur Inanspruchnahme eines weiteren Sachverständigen gedrängt zu sehen, weil der Sachverständige Prof. Dr. ███ in seinem schriftlichen Gutachten vom 27. August 1980 im Hinblick auf eine schwere seelische Abartigkeit des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB vorläufig bejaht hatte, im mündlichen Gutachten indessen zu dem Ergebnis kam, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder ausgeschlossen noch eingeschränkt gewesen sei. Diese Änderung hätte allenfalls dann Anlaß zu weiterer Sachaufklärung gegeben, wenn die Beurteilungsgrundlage zwischen der schriftlichen und der mündlichen Begutachtung unverändert geblieben wäre. Dies traf indessen nicht zu. Die Kammer hat die Abweichung des mündlichen Gutachtens vom schriftlichen damit erklärt, „daß dem Sachverständigen zur Zeit der ersten Exploration eine umfassende Einlassung des Angeklagten selbst zur Tat nicht vorgelegen habe“ (UA S. 58). Das stellt die Revision vergeblich in Abrede. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, daß schon im schriftlichen Gutachten Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen mitgeteilt werden; sie verkennt jedoch, daß die in wesentlichen Punkten davon abweichende, erheblich ausführlichere Tatschilderung des Urteils „in erster Linie auf dem Geständnis des Angeklagten“ beruht, der die Tat „in vollem Umfang“ zugegeben hat und dessen Angaben, ergänzt durch das Teilgeständnis des Mitangeklagten O. und die Aussage der Zeugin █████, „in die Feststellungen übergegangen sind“ (UA S. 27).

Soweit es die Revision unternimmt, Widersprüche zwischen dem Urteil und dem schriftlichen Gutachten aufzuzeigen, geht dieser Versuch schon deswegen fehl, weil nicht das schriftliche, sondern das mündlich erstattete Gutachten Grundlage des Urteils geworden ist.

c) Die Rüge, das Gericht habe sich der Hilfe des Sachverständigen Prof. Dr. ███████ nur in unzureichender Weise bedient, kann gleichfalls keinen Erfolg haben.

Die Revision trägt hierzu vor, die Erstattung des mündlichen Gutachtens habe weniger als 10 Minuten gedauert; in dieser Zeitspanne sei aber eine sachverständige Stellungnahme zu den klärungsbedürftigen Fragen nicht möglich. Soweit damit mangelnde Sachaufklärung beanstandet wird, scheitert die Rüge schon daran, daß mit der Revision grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, das Gericht habe ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 451/80 –). Davon abgesehen hat der Sachverständige Prof. Dr. ██ ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung insgesamt dreimal gutachtlich Stellung genommen, und zwar am 19. Januar 1981 zwischen 13.45 Uhr und 14.10 Uhr, am 22. Januar 1981 zwischen 10.30 Uhr und 11.10 Uhr sowie am 27. Januar 1981 zwischen 10.40 Uhr und 10.50 Uhr (Bd. VII Bl. 1014 f., 1029 f. und 1045).

Die weitere Rüge, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO und den Mündlichkeitsgrundsatz bei der Urteilsfindung auch das vorläufige schriftliche Gutachten des Sachverständigen verwertet, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage.

2. Die Sachrüge

Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Insbesondere wird die Verurteilung wegen Mordes von den Feststellungen getragen. Vergeblich bemüht sich die Revision um den Nachweis, daß die Kammer niedrige Beweggründe nur für einen Zeitpunkt festgestellt habe, zu dem der Angeklagte noch nicht zur Tötung des Mädchens entschlossen gewesen sei. Damit entfernt sie sich von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen, denen zufolge die Angeklagten, nachdem sie den Tötungsentschluß gefaßt hatten, aus „ungehemmter Wut“ über den Ungehorsam des Opfers und aus „Enttäuschung über ihr Versagen in sexueller Hinsicht“ handelten, um Beate K. unter Qualen sterben zu lassen (UA S. 21). Diese Feststellung erfährt innerhalb der rechtlichen Würdigung (UA S. 46 ff.) keinerlei Einschränkung, sondern wird lediglich durch Hervorhebung der insoweit bedeutsamen Umstände des der Tat vorangegangenen Geschehens erläutert.

Auch die Annahme des Merkmals der Grausamkeit begegnet keinen Bedenken. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit ebenfalls gegen die tatsächlichen Feststellungen, ohne damit einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Daß die vom Angeklagten im Verlaufe der Tötungshandlungen geäußerte Bemerkung „die Sau hat sieben Leben, wie ’ne Katz“ am Vorliegen der auch in subjektiver Hinsicht grausamen Tötung nichts ändert, ist bereits bei der Erörterung der Revision des Mitangeklagten O. ausgeführt worden.

Die Urteilsfeststellungen geben im übrigen keinen Anlaß, die Verantwortlichkeit des Angeklagten als Mittäter des gemeinschaftlich begangenen Mordes in Zweifel zu ziehen.

Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision des Angeklagten █████ – ebenso wie die des Mitangeklagten O. – zu verwerfen.

MölsMaierNiemöller
MüllerTheune
BGH: Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 172 Nr. 2 GVG) und Mordmerkmale bestätigt — Themis