Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Aufklärung persönlicher Verhältnisse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 237/97
- Datum
- 12.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine sachgerechte Strafzumessung sind die persönlichen Verhältnisse des Täters gemäß § 46 Abs. 2 StGB zu ermitteln; das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht sich um deren Aufklärung bemüht hat.
Die Pflicht zur Aufklärung persönlicher Verhältnisse entfällt nicht, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben verweigert; das Gericht hat ergänzende Ermittlungen (z. B. Vernehmung von Mitangeklagten, früheren Mitbewohnern oder Nachbarn) vorzunehmen.
Das Unterlassen erforderlicher Erhebungen über die Persönlichkeit des Angeklagten bei Verhängung hoher Freiheitsstrafen begründet einen Sachmangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur neuen Prüfung von Einzel- und Gesamtstrafe führt.
Ist die Sachrüge gegen die Schuld unbegründet, kann die Revision trotz Bestätigung des Schuldspruchs insofern erfolgreich sein, als Verfahrensmängel bei der Strafzumessung den Strafausspruch aufheben und Zurückverweisung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 25. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 237/97 vom 12. Juni 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ███, dort geboren am Fred-Michael ██ 1955, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 1996, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Nötigung, der sexuellen Nötigung, der Beihilfe zur sexuellen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung sowie des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist, soweit sie den Schuldspruch angreift, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht diese Entscheidung ohne genügende Klärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (vgl. § 46 Abs. 2 StGB) getroffen hat.
Zur Person des Angeklagten teilt das Landgericht in den Urteilsgründen lediglich folgendes mit:
„Der ████████████ geborene Angeklagte ████ ist ██████ █████ strafrechtlich in ████████ung getreten. Im Übrigen konnten zu seiner Person keine näheren Feststellungen getroffen werden, weil er Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert hat.“
Das genügt nicht. Für eine an anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung diese Umstände nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9 und 10; BGH StV 1992, 463). Das Urteil muss in jedem Falle erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, wenn auch vergeblich, bemüht hat. Von dieser Verpflichtung wird es nicht schon frei, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1992, 463); denn dies schließt nicht aus, durch Ermittlungen in seinem persönlichen Umfeld (z. B. durch Vernehmung des Mitangeklagten █████████, durch Vernehmung früherer Hausmitbewohner oder Nachbarn des Angeklagten) Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen.
Dass solche Erhebungen unterblieben sind, kann den Angeklagten in Anbetracht der verhängten hohen Strafen beschweren. Dies gilt umso mehr, als der 42 Jahre alte Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist und die Straftaten unter außergewöhnlichen Begleitumständen begangen hat.
Sowohl die Einzelstrafausprüche als auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe bedürfen daher neuer Prüfung und Entscheidung.
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