Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe beim räuberischen Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 237/63
Datum
28.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren räuberischen Diebstahls verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück. Zentrale Frage ist, ob der Angeklagte als Mittäter oder nur als Gehilfe gehandelt hat. Der Senat betont, dass reine Absicht zur Besitzsicherung nicht die Gewaltanwendung im Sinne des § 252 StGB ersetzt und prüft die Voraussetzungen für Mittäterschaft und Beihilfe. Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist mangels Hinweis nach § 265 StPO unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 252 StGB ist tatsächliche Gewaltanwendung gegen eine Person zur Erhaltung des Besitzes; eine bloße Absicht reicht hierfür nicht aus.

2

Mittäterschaft setzt voraus, daß der Beteiligte Gewaltanwendung mit dem gemeinsamen Vorsatz zur Erlangung oder Sicherung des diebstahlsweise erlangten Besitzes einsetzt und die Beteiligten einvernehmlich zusammenwirken.

3

Beihilfe kann auch noch nach Vollendung des Diebstahls geleistet werden und begründet sich in der Unterstützungshandlung ohne eigenes Gewaltanwendungselement.

4

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch nicht in eine andere Täterschaftsform abändern, wenn im Anklagevorwurf nur eine bestimmte Beteiligungsform genannt ist und kein Hinweis nach § 265 StPO erteilt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███ dort, den Zimmermann Heinrich ██, geboren █████████████████████, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Heinrich ██ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. Januar 1963, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte Heinrich ███████ ist wegen schweren räuberischen Diebstahls (§§ 242, 250 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die inzwischen wegen schweren räuberischen Diebstahls rechtskräftig verurteilte Ehefrau des Angeklagten bestieg einen vor dem Hauptbahnhof in Essen haltenden Omnibus. Im Gedränge des Einsteigens entwendete sie dabei entsprechend ihrem vorgefaßten Plan der Frau ███ unbemerkt aus der Handtasche die Geldbörse mit etwa 100 DM. Beim Lesen des Fahrscheins bemerkte Frau ███ den Verlust. Als die Angeklagte den Bus noch vor der Abfahrt wieder verließ, folgte ihr Frau ████. Sie forderte Frau ███████ auf, zur Polizeiwache mitzugehen, und hielt sie fest. Frau ███████ riß sich los und sagte, Frau ███ wisse nicht, wo ihr Mann mit dem Auto bliebe. Schließlich kam der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen vorbeigefahren und hielt. Er öffnete die rechte Tür zum Bürgersteig, damit seine Ehefrau ihre Handtasche in den Personenkraftwagen hineinwerfen konnte. Während Frau ███ dem Angeklagten zurief, seine Frau habe ihr die Geldbörse entwendet, lief Frau ███████ auf die linke Seite des Fahrzeugs und stieg hinter dem Sitz des Angeklagten ein. Dieser fuhr sofort an. Dabei versuchte er, die rechte Vordertür zuzureißen, die Frau ███████ festhielt. Er wollte, wie das Landgericht feststellt, seiner Ehefrau die Beute sichern und sie der weiteren Verfolgung durch die Bestohlene entziehen. Frau ███ gelang es jedoch, sich beim Anfahren neben den Angeklagten zu setzen. Dieser fuhr weiter. Der Aufforderung der Frau ███, zur Polizei zu fahren, kam er nicht nach, sondern fuhr längere Zeit kreuz und quer durch Essen.

Erst mit Hilfe von Passanten wurde er schließlich zum Anhalten veranlaßt. Seiner Aufforderung, den Wagen zu verlassen, folgte Frau ███████ nicht, weil sie ihre Geldbörse nicht einbüßen wollte. Daraufhin stieg der Angeklagte auf Aufforderung schließlich aus und verständigte die Polizei.

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe gegen Frau ████ Gewalt verübt, indem er die rechte Autotür gegen ihren Widerstand zuzuziehen versucht habe und sodann abgefahren sei, um seine Ehefrau dem Zugriff der Frau ███ zu entziehen und ihr den Besitz der Geldbörse zu erhalten. Darin liege räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB in Verbindung mit § 250 Nr. 2 StGB) in Mittäterschaft mit seiner Ehefrau.

Die Sachrüge ist begründet.

Der Tatbestand des § 252 StGB setzt voraus, daß der Täter, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, Gewalt gegen eine Person verübt, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dieses Merkmal kann nicht den klaren Worten des Gesetzes zuwider dahin ausgelegt werden, daß auch die Absicht genüge, einen anderen im Besitz der Beute zu erhalten (BGHSt 4, 238; 6, 248, 250).

Den bisherigen Feststellungen zufolge hat der Angeklagte die Tat jedoch begangen, um seiner Ehefrau den Besitz der Börse zu erhalten. Danach reichen die Feststellungen zur Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht aus. Es käme nur Beihilfe zu der Tat der Ehefrau in Betracht. Diese kann rechtlich auch noch geleistet werden, wenn der Diebstahl bereits vollendet ist. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nicht ändern, weil Anklage und Eröffnungsbe-

schluß dem Angeklagten Mittäterschaft zur Last legen und in der Hauptverhandlung kein Hinweis gemäß § 265 StPO gegeben worden ist.

Die erneute Verhandlung gibt Gelegenheit zu prüfen, ob der Angeklagte nicht ein eigenes Interesse etwa in Erwartung des Mitgenusses an der Beute seiner Ehefrau hatte und infolgedessen die Gewalt verübt hat, um den Besitz des Diebesgutes auch sich selbst zu erhalten. Denn dann käme Mittäterschaft in Betracht. Weitere rechtliche Voraussetzung wäre jedoch, daß er den Besitz oder Mitbesitz an der gestohlenen Geldbörse hatte (BGHSt 6, 248, 250). Dieses Merkmal ist hier erfüllt. Nachdem seine Ehefrau die Tasche mit Wissen des Angeklagten in den Wagen geworfen hatte, hatte er mindestens auch Mitgewahrsam an der Tasche und an der darin befindlichen Beute.

Zur Mittäterschaft, die auch noch während der Begehung des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) durch stillschweigendes Einverständnis begründet werden kann, wäre weiterhin erforderlich, daß auch die Ehefrau die Gewaltanwendung durch den Angeklagten billigte und seine etwa vorhandene Absicht, den Besitz des Diebesgutes auch für sich zu erhalten, kannte. Dafür spricht nach den bisherigen Urteilsfeststellungen, daß sie den Angeklagten mit dem Fahrzeug an bestimmter Stelle erwartet, die Geldbörse in den Wagen geworfen und den weiteren Gewalttätigkeiten ihres Mannes keinerlei Hindernis bereitet hat. Ihr Gesamtverhalten spricht dafür, daß das Hingreifen des Angeklagten von vornherein geplant gewesen und von ihr gebilligt worden ist.

Seibert Flitner Lang-Hinrichsen

zugleich für den Senatspräsidenten Dr. Jagusch, der sich in Urlaub befindet.

Börtzler

Zitiert von (1)