Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Feststellungen zum Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 23/62
Datum
16.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt; das Landgericht legte Rückfall als strafschärfende Voraussetzung zugrunde. Der Bundesgerichtshof hob den Strafausspruch auf, weil das angefochtene Urteil nicht hinreichend feststellte, wann die zur Rückfallqualifikation herangezogene Tat begangen wurde. Schuld- bzw. Schuldspruch bleiben unberührt; die Sache wurde zur Neuverhandlung über Strafe und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nur anhand der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils überprüfen; er darf sich nicht allein auf eine frühere Urteilsaussage stützen.

2

Sind für die Anwendung einer strafschärfenden Vorschrift (z.B. Rückfall) wesentliche Zeit- oder Tatumstände im angefochtenen Urteil nicht festgestellt, kann der Strafausspruch insoweit nicht in Rechtskraft verbleiben und ist aufzuheben.

3

Die Aufhebung eines Einzelstrafenausspruchs führt zur Aufhebung der hierauf beruhenden Gesamtstrafe und damit verbundenen Nebenfolgen (z.B. Berufsverbot), soweit diese auf der aufgehobenen Feststellung beruhen.

4

Kann das Revisionsgericht die rechtliche Anwendung einschlägiger Strafvorschriften nicht mit den vorhandenen Feststellungen prüfen, ist die Sache im Umfang der Aufhebung an den Tatrichter zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 30. November 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ aus ███, dort den Vertreter ███, geboren am ██████, wegen fortgesetzten Betrugs i. R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 30. November 1961 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung unter Einbeziehung der durch das Urteil des Schöffengerichts in Soest vom 16. März 1961 gegen den Angeklagten erkannten Einzelstrafen von je fünf Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dazu hat ihm die Strafkammer die Ausübung des Berufs als Vertreter auf fünf Jahre untersagt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Strafausspruch begründet.

1. Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Er hat sie auch im einzelnen nicht angegriffen.

2. Die Begründung des angefochtenen Urteils dafür, dass die strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls vorliegen, ist jedoch unvollständig. Denn aus ihr lässt sich nicht entnehmen, wann der Angeklagte die zur Rechtfertigung der Annahme des Rückfalls herangezogene Betrugstat begangen hat, die am 24. September 1955 abgeurteilt worden ist. Der Senat hat die Rückfallvoraussetzungen nur auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nachzuprüfen, die sich nicht bloß auf die in einem früheren Urteil enthaltene Annahme stützen dürfen, dass die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls gegeben sind. Er kann mithin aus dem angefochtenen Urteil nicht ersehen, ob das Landgericht die §§ 244, 245 StGB rechtlich zutreffend angewendet hat.

Dies nötigt zwar nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, zu dem die Annahme des Rückfalls nicht gehört (vgl. § 263 Abs. 3 StPO; BGHSt 2, 360, 362; 5 StR 183/53 vom 15. Mai 1953, nicht veröffentlicht), aber zur Aufhebung des Einzelstrafaussprachs. Mit dessen Aufhebung entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot (vgl. BGHSt 14, 381, 382, 383).

Der Senat kann nicht selbst entscheiden. Die Sache muss daher im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

RotbergSauerBortzler
Lang-HinrichsenFlitner

Zitiert (1)