Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht im Strafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 233/96
- Datum
- 04.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten und seines Verteidigers auf die Einlegung eines Rechtsmittels führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn die Verzichtserklärung erklärt und genehmigt worden ist.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt nicht voraus, dass zuvor eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist; auf die Belehrung kann verzichtet werden.
Pauschale Behauptungen über eine fehlerhafte Dolmetscherübersetzung genügen nicht, um die Wirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts zu erschüttern; es bedarf substantiierten Vortrags, dass gerade die Verzichtserklärung unzutreffend übertragen worden sei.
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann nicht wegen eines Irrtums über dessen Bedeutung angefochten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 233/96 vom 4. Juni 1996 in der Strafsache gegen █ geboren am ██ 1956 in ███ Abdi ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Januar 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Hiergegen hat die Verteidigerin des Angeklagten „Berufung“ eingelegt.
Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte und seine damalige Verteidigerin ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 262 R. d.A.) nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben. Sie haben übereinstimmend erklärt: „Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels.“ Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden.
Der Wirksamkeit des Verzichts steht nicht entgegen, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war; auf diese kann ebenso wie auf das Rechtsmittel selbst verzichtet werden (BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluss vom 8. Juni 1995 – 4 StR 278/95).
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten. Der Angeklagte behauptet zwar nunmehr pauschal, der Dolmetscher habe ständig falsch übersetzt; er trägt aber nicht vor, dass gerade der Rechtsmittelverzicht und seine Genehmigung unzutreffend übertragen worden seien. Außerdem hat der Angeklagte – der sich seit 1979 in Deutschland aufhält – niemals die Übersetzungstätigkeit der zugezogenen Dolmetscherin beanstandet.
Soweit der Angeklagte weiter vorbringt, er habe gedacht, „rechtskräftig“ bedeute, dass er „einen anderen Anwalt suchen“ solle, ist dies rechtlich ohne Bedeutung; denn der wirksam erklärte Verzicht kann nicht wegen Irrtums angefochten werden (BGH NStZ 1983, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rechtsmittelverzicht 1).
Tolksdorf Maatz Meyer-Goßner Solin-Stojanović
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