Treffer
BGH Urteil

BGH: Täterschaft bei Einfuhr von Heroin trotz Weisungsgebundenheit festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 232/92
Datum
20.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen nur beihilfeweiser Einfuhr von Heroin. Der BGH änderte den Schuldspruch und stellte fest, dass der Angeklagte als Täter der unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge handelte. Entscheidend war die Alleingewahrsam/Tatherrschaft beim Grenzübertritt; fehlende eigene Gewinnerzielung und Weisungsgebundenheit stehen der Täterschaft nicht entgegen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, der Verfall blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in eigener Person sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Delikts erfüllt, handelt als Täter und nicht als Gehilfe, auch wenn er als Kurier weisungsgebunden ist.

2

Alleinherrschaft oder Alleingewahrsam über Betäubungsmittel beim Übertritt der Grenze begründet Tatherrschaft und damit Täterschaft bei der Einfuhr.

3

Das Fehlen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses schließt die Annahme von Täterschaft nicht aus.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer anderen rechtlichen Bewertung ist zulässig, wenn die unverändert zugelassene Anklage diese Wertung bereits umfasst; in diesem Fall kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 9. Dezember 1991

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

4 StR 232/92 vom 20. August 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ZC, geboren ██ ██, Chukwudi E. C., 1958 in ICD (Nigeria), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1992, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshofs Steindorf, Dr. Nehm, Maatz, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C___ aus ██████ als Verteidiger, Justizsekretärin C___ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. Dezember 1991 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Ausspruch über den Verfall bleibt bestehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „tateinheitlicher Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin)“ zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und einen Betrag in Höhe von 8.000,– DM für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 25. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie erstrebt – nachdem der Senat das Verfahren gemäß § 154a StPO auf die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt hat – die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlicher Beteiligung bei der Einfuhr. Das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen brachte der von dem früheren Mitangeklagten O. C. oder einem weiteren Hintermann als Rauschgiftkurier angeworbene Angeklagte am 15. September 1990 700 g Heroin auf einem Linienflug von Nigeria in die Bundesrepublik Deutschland. Das Heroin war in Kondomen abgepackt, die der Angeklagte geschluckt hatte. Weisungsgemäß sollte er zumindest bis zum teilweisen Verkauf des Heroins in Deutschland bleiben. Darüber hinaus sollte er den erzielten Verkaufserlös verwalten und einen Teil davon nach Nigeria bringen. 300 g der von dem Angeklagten eingeführten Heroinmenge wurden verkauft. Die restlichen knapp 400 g konnten am 26. September 1990 bei einem polizeilichen Zugriff sichergestellt werden.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe lediglich Beihilfe zur Einfuhr geleistet, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer meint: Zwar habe der Angeklagte „bedingt durch das Schlucken des Heroins eine gewisse Sachherrschaft über das Betäubungsmittel“ gehabt (UA 15), er habe jedoch die Kuriertätigkeit „im fremden Auftrag ausgeführt“, er habe „den Transport von der Übernahme des Heroins bis zur Ablieferung nicht frei nach eigenen Vorstellungen gestalten, insbesondere nicht den genauen Zeitplan und den Transportweg bestimmen“ können, er habe sich „den ihm erteilten Weisungen vollständig untergeordnet“ und zudem „unter ständiger Aufsicht“ gestanden; hinzu komme, dass „dem Angeklagten ein unmittelbares eigenes Interesse am Erfolg seiner Kuriertätigkeit, wie z. B. eine in Aussicht gestellte Honorarzahlung, nicht nachzuweisen war“ (UA 16).

Diese Begründung verkennt, dass gemäß § 25 Abs. 1 StGB derjenige stets Täter ist, der die Straftat selbst begeht. Wer in eigener Person alle Tatbestandsmerkmale der Straftat mit Wissen und Wollen eigenhändig erfüllt, ist grundsätzlich Täter und nicht Gehilfe (BGHR StGB § 25 Abs. 1 Begehung 2; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl., § 25 Rdn. 1). Dass der Angeklagte lediglich als Kurier eingesetzt war, er weisungsgebunden handelte und unter ständiger Aufsicht stand, ist nicht geeignet, die Täterschaft des Angeklagten bei der Einfuhr in Frage zu stellen. Entscheidend ist, dass sich das Rauschgift, das der Angeklagte in seinem Körper transportierte, als er die Grenze zum Inland passierte, in seinem Alleingewahrsam befand. Seine Tatherrschaft bei der Einfuhr kann deshalb nicht zweifelhaft sein (BGH, Urteil vom 19. Februar 1992 – 2 StR 568/91). Bei der gegebenen Fallgestaltung steht der Täterschaft auch nicht entgegen, dass der Angeklagte an der Tat kein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 – 3 StR 35/92).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil dem Angeklagten schon mit der unverändert zugelassenen Anklage täterschaftlich begangene Einfuhr zur Last gelegt worden ist.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die rechtlich fehlerhafte Beurteilung durch die Strafkammer auch bei der Strafbemessung zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.

Der Ausspruch über den Verfall wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt. Er bleibt deshalb bestehen.

SalgerNehmTepperwien
SteindorfMaatz

Zitiert (2)