Treffer
BGH Urteil

Revision: Täterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln bejaht, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 568/91
Datum
19.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, die Angeklagte sei Täterin und nicht nur Gehilfin. Der BGH stellte fest, dass sie Heroin in geschluckten Pellets und in Schuhsohlen führte und Alleingewahrsam hatte; daher bejaht er Täterschaft bei Einfuhr und Handeltreiben. Der Schuldspruch wurde geändert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen; Einziehung und Verfall bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in eigener Person alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat mit Wissen und Wollen erfüllt, ist grundsätzlich Täter und nicht bloßer Gehilfe.

2

Alleingewahrsam an Betäubungsmitteln begründet regelmäßig Tatherrschaft und spricht für Täterschaft bei der Einfuhr, auch wenn Dritte Transportbedingungen oder Absatz regeln.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer schwereren rechtlichen Bewertung ist nach § 265 StPO zulässig, wenn die Anklage bereits eine entsprechende Würdigung des Verhaltens ermöglicht.

4

Ändert sich der Schuldspruch in einer Weise, die zu einer anderen Strafzumessung führen kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen; Einziehungs‑ und Verfallsmaßnahmen sowie Feststellungen bleiben hiervon unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. Juni 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR 568/91 vom 19. Februar 1992 in der Strafsache gegen ██, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1965 in █████████████████ (Nigeria), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 7. Juni 1991 – 88 Js 162261/90 – 5/27 KLs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Bode, Dr. ██████████████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Jaekel als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Endres aus Frankfurt am Main als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellte Nonnenmacher als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 1991, soweit es die Angeklagte Umoh betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist;

2. im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen, sie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, das sichergestellte Heroin, den Flugschein und einen Reisepass eingezogen sowie einen Betrag von 200 US-Dollar für verfallen erklärt.

Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie vertritt die Ansicht, die Angeklagte habe nicht nur Beihilfe zur Einfuhr geleistet, sondern sei Täterin gewesen.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Angeklagte der täterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Als sie bei ihrer Flugreise von Bangkok (Thailand) nach Lagos (Nigeria) auf dem Frankfurter Rhein-Main-Flughafen eintraf, führte sie Heroin mit sich. Sie hatte 74 Pressstücke geschluckt, die 460,5 g Heroin mit einem Anteil von 85 % Heroinhydrochlorid enthielten. In den Sohlen ihrer Schuhe befanden sich weitere 323,9 g Heroin mit einem Anteil von 75 % Heroinhydrochlorid. Damit war sie Täterin des eigenhändig begangenen Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 – Wer in eigener Person alle Tatbestandsmerkmale der Straftat mit Wissen und Wollen erfüllt, ist grundsätzlich Täter und nicht Gehilfe –; BGHSt 37, 289).

Zwar war die Angeklagte lediglich mit dem Transport des Rauschgifts befasst; sie wurde dabei ständig von der Mitangeklagten O. begleitet, überwacht und kontrolliert. Diese hatte – nach Absprache mit ihrem Auftraggeber – Reise, Aufenthalt, Beschaffung und Absatz des Rauschgifts zu regeln (UA S. 3) und bestimmte demgemäß die Kontaktpersonen und die Transportart (UA S. 12). Doch reichen diese Umstände weder einzeln noch zusammengenommen aus, die Angeklagte als bloße Gehilfin bei der Einfuhr erscheinen zu lassen oder ihre Täterschaft auch nur in Frage zu stellen. Entscheidend ist, dass sich das Rauschgift, das sie in ihrem Körper und in den von ihr getragenen Schuhen beförderte, in ihrem Alleingewahrsam befand. Schon deshalb kann auch ihre Tatherrschaft bei der Einfuhr nicht zweifelhaft sein. Soweit die Angeklagte des täterschaftlichen Handeltreibens schuldig gesprochen ist, begegnet dies in Anbetracht des von ihr geleisteten Tatbeitrags und ihrer Gewinnerwartung keinen rechtlichen Bedenken.

Demgemäß ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass sich die Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben schuldig gemacht hat. § 265 StPO steht dieser Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil bereits die unverändert zugelassene Anklage das Verhalten der Angeklagten so gewertet hatte.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine höhere Strafe erkannt hätte, wenn sie täterschaftliche Einfuhr bejaht hätte. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. Die im Urteil getroffenen Maßnahmen der Einziehung und des Verfalls bleiben aufrechterhalten, ebenso sämtliche Feststellungen, auch soweit sie den aufgehobenen Strafausspruch betreffen; sie werden durch den Rechtsfehler, der mit der Schuldspruchänderung behoben ist, nicht berührt.

GollwitzerJahnkeDetter
NiemöllerBode
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