Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 232/55
- Datum
- 30.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das räumliche Verlassen der Unfallstelle im Sinne des § 142 StGB liegt vor, wenn sich der Täter auf eine Entfernung oder an einen Ort begibt, an dem er nicht oder nicht ohne weiteres mehr feststellbar ist; die Abgrenzung ist einzelfallabhängig.
Bei Vorliegen der inneren Tatseite kann bereits ein Entfernen von einigen hundert Metern als vollendete Unfallflucht gewertet werden; maßgeblich sind Geschwindigkeit und bewusstes Weiterfahren.
§ 142 StGB verlangt nicht, dass durch das Entfernen tatsächlich eine Erschwerung oder Vereitelung der Unfallaufklärung eingetreten ist; die Vorschrift sanktioniert das Verletzen der Anhaltepflicht aufgrund der Gefahr von Beweisverlusten.
Die spätere Rückkehr zur Unfallstelle und nachträgliche Hilfeleistung schließen eine zuvor vollendete Unfallflucht nicht zwingend aus.
Die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 42m StGB ist gerechtfertigt, wenn Tat- und Persönlichkeitsumstände auf erhebliche Verantwortungslosigkeit schließen lassen; die nähere Begründung kann auf vorherige Feststellungen des Urteils verweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 8. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████████████ aus ████████████████████████████████ in ██████, geboren am [REDACTED::Datum], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gitte als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. März 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet worden, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird. Den Revisionsanträgen und deren Begründung ist zu entnehmen, dass der zur Rücknahme ermächtigte Verteidiger die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, einschließlich der dafür festgesetzten Einzelstrafe, nicht anfechten will. Das somit zulässig beschränkte Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen der Strafkammer befuhr der Angeklagte im September 1954 gegen Abend mit seinem Lastwagen Opel-Blitz (1 1/2 t), dessen Lenkung schadhaft war und „ca. 60° Spiel hatte“, die Landstraße Bobstadt–Biblis. Es war schon dunkel, der Mond schien bei halbbedecktem Himmel. Während dieser Zeit befanden sich der Hilfsarbeiter ███ und sein Schwiegersohn, der später getötete Schuhmacher Willi Bag, auf dem Heimweg nach Biblis. Bag führte sein Fahrrad mit der rechten Hand und hielt sich links daneben, ███ ging rechts von ihm.
Der Angeklagte näherte sich dieser Personengruppe mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h und mit eingeschaltetem Fernlicht, das ihm aber nur auf etwa 30 m Sicht gewährte. ████ wurde von der Stoßstange des LKW des Angeklagten erfasst, hochgewirbelt und heftig an die rechte vordere Seite des Wagenaufbaus geschleudert, sodass sein Kopf mit großer Wucht an die Fensterstrebe und das Türscharnier schlug. Dann wurde er zur Seite gerissen und blieb tot liegen. Sein Schwiegervater ███ kümmerte sich sogleich um den Verunglückten und rief um Hilfe.
Unterdessen war der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit noch etwa 200 m weitergefahren. Er hörte von dort aus die Hilferufe und begab sich zu Fuß zur Unfallstelle zurück. Dort fragte er ████, was geschehen sei. Dieser glaubte, der Angeklagte sei ein von ihm um Beistand angerufener Kraftfahrer, der kurz nach dem Unfall in derselben Fahrtrichtung vorbeigekommen war. Der Beschwerdeführer ließ ███ bei diesem Glauben, holte sein Fahrzeug zum Unfallort zurück und sorgte für den Abtransport des Verunglückten. Erst später gab er auf Vorhalt von Polizeibeamten zu, den Unfall verursacht zu haben.
Die Verurteilung wegen Unfallflucht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es war zu einem vom Angeklagten verursachten Verkehrsunfall gekommen. Daher war er im Interesse alsbaldiger Sachaufklärung nach § 142 StGB gehalten, angemessene Zeit an der Unfallstelle zu warten. Stattdessen ist er, obwohl er den Unfall wahrgenommen hatte, zunächst „bewusst“ weitergefahren. Darin konnte die Strafkammer eine Flucht i. S. des § 142 StGB erblicken. Flucht ist dem äußeren Tatbestand nach das räumliche Verlassen der Unfallstelle durch einen der Feststellungspflicht unterliegenden Beteiligten (BGH VRS 4, 57 Nr. 28), und zwar auf eine Entfernung oder an einen Ort, wo der Täter nicht oder nicht ohne weiteres mehr feststellbar ist (BGH VRS 8, 207; vgl. auch BGHSt 7, 117). Ob und wann diese Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. auch Neigelt, Kraftverkehrsrecht von Z, Verkehrs-Erl. 1 Bl. 4 zu b).
Es sind jedoch wegen der Gefahr von Beweisverlusten (BGH 4 StR 148/55 vom 26. Mai 1955, DAR 1955, 169) insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Gerade mit Rücksicht auf diese Erwägungen ist die in § 22 Abs. 1 Satz 2 des früheren KFG zugelassene besonders ausgestaltete Möglichkeit einer tätigen Reue in den § 142 StGB nicht übernommen worden. Die Rechtsprechung hat schon in dem Sich-Entfernen auf verhältnismäßig kurze Distanz, z. B. einige hundert Meter – bei Vorliegen der inneren Tatseite –, regelmäßig vollendete Flucht gesehen (BGH VRS 4, 57; BGH VRS 8, 273–275). Soweit die bereits erwähnte Entscheidung des 2. Strafsenats (VRS 8, 207, 208 = NJW 1955, 310 Nr. 16) eine andere Beurteilung für möglich hielt, lag dies ersichtlich an der besonderen Gestaltung jenes Falles. Dort hatte sich ein Krüppel, der einen Unfall verursacht hatte, etwa 100 m mit seinen Krücken fortbewegt und war dann zurückgekehrt.
Es mag sein, dass der Lastwagen des Angeklagten auf die von ihm zurückgelegte Strecke von etwa 200 m, schon durch seine Schlusslichter, sofern sie brannten, noch zu erkennen war. Darauf kommt es indes nicht an. Entscheidend ist, dass sich der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit von der Stelle des Zusammenstoßes entfernt hatte. Um ein bloßes Weiterfahren in den Grenzen des Bremswegs, ein Ausrollenlassen des Fahrzeugs oder eine Auswirkung der Schrecksekunde, der Reaktions- und Bremsansprechzeit hat es sich, entgegen dem Vorbringen der Revision, nach dem Urteilszusammenhang nicht gehandelt.
Eine tatsächlich eingetretene Erschwerung oder Vereitelung der Unfallaufklärung als Folge des Sich-Entfernens gehört nicht zum Tatbestand des § 142 StGB (BGH VRS 4, 52, 53). Vielmehr bestraft der § 142 StGB die durch Flucht begangene Verletzung des Haltegebots, weil dies zu Aufklärungsschwierigkeiten oder Beweisverlusten führen kann. Es ist daher unerheblich, ob der Lastwagen für den Tatzeugen ███ noch erkennbar war. Die Anhaltepflicht besteht übrigens auch dann, wenn zunächst niemand sonst zur Stelle ist (BGHSt 7, 116 mit Nachw.). Zudem sagt die Strafkammer ausdrücklich, dass das Fahrzeug für ███ nicht mehr feststellbar gewesen ist. Hätte der Angeklagte sofort angehalten, so wäre er nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters von ███ als Urheber erkannt worden.
Die innere Tatseite der Unfallflucht ist gleichfalls, zwar knapp, aber noch ausreichend, dargetan. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe den Unfall wegen Blendung nicht bemerkt, sondern nur geglaubt, ihm sei ein Reifen geplatzt, rechtlich unangreifbar für widerlegt erachtet. Nach den bindenden Feststellungen des Tatrichters hatte der Beschwerdeführer den Unfall – wenn auch nicht in seiner vollen Auswirkung – wahrgenommen, war aber „bewusst“ weitergefahren. Damit hat die Strafkammer ersichtlich der Überzeugung Ausdruck gegeben, der Beschwerdeführer habe sogleich erkannt, dass er als Verursacher eines Verkehrsunfalls in Frage kam; gleichwohl habe er sich zunächst einmal den von ihm befürchteten Feststellungen durch Entfernung von der Unfallstelle bewusst entzogen. Zur Gewinnung dieser Überzeugung konnte das Landgericht auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat mit berücksichtigen (§ 261 StPO). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nachher als Täter unerkannt zur Unfallstelle zurückbegeben hat, brauchte den Tatrichter nicht zu der Annahme zu nötigen, der Angeklagte habe sich durch sein anfängliches Weiterfahren etwaigen Feststellungen nicht entziehen wollen. Die gegenteilige Schlussfolgerung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern sogar naheliegend.
Zwar kann bei einem Verlassen der Unfallstelle in Zustand der Kopflosigkeit oder Bestürzung der Vorsatz entfallen (BGH VRS 8, 208 und 275). Das Landgericht erwähnt nun bei der Sachverhaltsschilderung, der Angeklagte habe am Tage nach der Tat zugestanden, dass er aus Furcht vor Bestrafung und wegen seiner Aufregung versucht habe, seine Täterschaft zu verheimlichen. Diese ursprüngliche Einlassung war jedoch ersichtlich eine Erklärung oder Entschuldigung für sein späteres Verhalten nach dem Anhalten und nach erlangter genauerer Kenntnis dessen, was er angerichtet hatte. Diese Motivierung bezog sich also nicht auf seinen Zustand unmittelbar nach dem Unfall bis zum Anhalten des Fahrzeugs. Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn der Gesichtspunkt eines Verlassens der Unfallstelle aus Kopflosigkeit oder Bestürzung vom Landgericht nicht ausdrücklich erörtert worden ist.
Rücktritt vom Versuch oder tätige Reue (§ 46 Abs. 1 und 2 StGB) scheiden aus, da im Zeitpunkt des Anhaltens das Vergehen der Unfallflucht schon vollendet und die Tat entdeckt war. Es ist daher unerheblich, dass sich der Angeklagte, wenn er dageblieben wäre, zwecks Versorgung des Opfers vorübergehend hätte entfernen dürfen. Dass sich der Beschwerdeführer nicht alsbald als Verursacher des Unfalls zu erkennen gab (BGHSt 7, 117), hat ihm die Strafkammer nicht als Unfallflucht zur Last gelegt.
Auch der Strafausspruch, soweit er der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (§ 352 Abs. 1 StPO), lässt durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Es hat sich zwar um keine besonders intensive Unfallflucht gehandelt. Es lag jedoch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, für dieses Vergehen dieselbe Einzelstrafe festzusetzen wie für die fahrlässige Tötung. Auch die Revision hat insoweit keine besonderen Beanstandungen erhoben.
Die nach § 42 m StGB angeordnete Sicherungsmaßnahme ist zwar an der betreffenden Stelle des Urteils im Wesentlichen nur mit den Worten des Gesetzes begründet. Das Landgericht verweist jedoch zur näheren Rechtfertigung dieser Anordnung auf die vorausgehenden Darlegungen. Aus diesen ergibt sich mit genügender Deutlichkeit die Auffassung der Strafkammer, dass sie die Straftaten des Angeklagten nicht als ein bloßes, durch die Umstände menschlich begreifliches Versagen, sondern als Anzeichen erheblicher Verantwortungslosigkeit und mangelnder charakterlicher Festigkeit gewertet hat. Dass der Beschwerdeführer noch jung ist und bisher unbestraft war, hat der Tatrichter nicht verkannt. Ein Rechtsverstoß tritt in den Darlegungen des Landgerichts nicht zutage. Auch die Revision wendet sich nicht ausdrücklich gegen die angeordnete Maßnahme.
Das Rechtsmittel war somit als unbegründet zu verwerfen. Für künftige Fälle sei bemerkt, dass bei Entziehung der Fahrerlaubnis auch der deutsche Führerschein im Urteil eingezogen werden muss (§ 42 Abs. 2 Satz 1 StGB).
| Kumme | Engels | Seibert | |||
| Gitte | Dr. Augustin |