§ 142 StGB bei Alleinunfall ohne Fremdschaden: keine Feststellungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 148/55
- Datum
- 26.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 142 StGB setzt als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung eine passive Feststellungspflicht des Unfallbeteiligten voraus.
Eine Feststellungspflicht besteht regelmäßig, wenn durch den Verkehrsunfall ein anderer (wirklich oder möglicherweise) getötet oder verletzt oder eine fremde Sache nicht unerheblich beschädigt worden ist und dadurch Rechtsbeziehungen zwischen Beteiligten in Betracht kommen.
Erleidet der Unfallbeteiligte bei einem von ihm allein verursachten Unfall ausschließlich eigenen Schaden und sind Rechtsbeziehungen zu Dritten aus dem Unfallgeschehen ausgeschlossen, unterliegt er nicht der Feststellungspflicht nach § 142 StGB.
§ 142 StGB sanktioniert nicht das bloße Sich-Entziehen vor strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Folgen eines selbstschädigenden Alleinunfalls; ein Gebot zur Selbstbelastung ist der Norm nicht zu entnehmen.
Leistet jemand Hilfe beim Entfernen vom Unfallort, fehlt es an einer strafbaren Beihilfe, wenn das zugrundeliegende Verhalten des Hauptbeteiligten nicht tatbestandsmäßig ist.
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StGB § 142
Gesetz:
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Lutz, geboren am ███ 1911 in ████, wegen Unfallflucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gude als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Kottke in der Verhandlung, Staatsanwalt Sch. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Leitsatz
Wer durch einen von ihm allein verursachten Verkehrsunfall ausschließlich selbst Schaden erleidet, sodass aus dem Unfall Rechtsbeziehungen zu beteiligten Dritten nicht in Frage kommen, unterliegt nicht der in § 142 StGB vorausgesetzten Feststellungspflicht.
4 StR 148/55
Urteil des BGH vom 26. Mai 1955
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg, soweit der █████████████████ und der Kraftfahrer Willi ███ verurteilt sind, aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr, nach Alkoholgenuss, an einem Abend im März 1954 im Stadtgebiet von Marburg mit seinem Kraftwagen gegen einen auf dem Bürgersteig stehenden Baum. Dadurch wurde das Fahrzeug schwer beschädigt. Der Angeklagte selbst erlitt erhebliche Verletzungen, unter anderem einen Bruch des rechten Oberschenkels. Er wurde von einem herbeigerufenen Arzt an Ort und Stelle untersucht. Dieser hielt seine Überführung in eine Klinik für erforderlich. Daraufhin wurde der Angeklagte in den Lieferwagen des – wegen Beihilfe zur Unfallflucht mitverurteilten – Kraftfahrers ███ gehoben. Während unterdessen ein Polizeifahrzeug an der Unfallstelle eintraf, fuhr ████ ab, um den Angeklagten zur Chirurgischen Universitätsklinik zu bringen. Unterwegs gab dieser jedoch dem Fahrer Weisung, ihn nicht dorthin, sondern zu seiner Wohnung zu schaffen. Der Angeklagte änderte seine Fahrtzielangaben noch mehrfach ab und ließ sich schließlich nach einer etwa 7 km entfernten Ortschaft in die Wohnung seines Bürovorstehers fahren. Dort wurde ein Arzt herbeigeholt. Erst am nächsten Tag ließ sich der Angeklagte, der unterdessen von der Polizei und seinen Angehörigen vergeblich gesucht wurde, in die Marburger Klinik überführen.
Es ließ sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer schuldhaft von der Fahrbahn abgekommen war und jemand gefährdet hatte. Die Möglichkeit, dass bei ihm eine nicht durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung vorgelegen hatte, war nicht auszuschließen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer zugutegehalten, dass das Fortfahren von der Unfallstelle in Richtung Klinik zu einem erlaubten Zweck erfolgte.
Der Tatrichter hat jedoch Unfallflucht darin gesehen, dass der Angeklagte nachher einen anderen Aufenthaltsort als die Klinik wählte, um sich dort solange verborgen zu halten, bis die von ihm befürchteten weiteren Ermittlungen und eine etwaige körperliche Untersuchung bei ihm nichts Nachteiliges mehr ergeben konnten.
Die Revision des Angeklagten, die sich auf die allgemeine Sachrüge beschränkt, hat Erfolg.
Zu einem Verkehrsunfall ist es allerdings gekommen. Darunter ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr zu verstehen, das zur Tötung oder Verletzung eines Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung führt (BGH VRS 4, 55, 56 Nr. 27; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 9. Aufl. Anm. 4 zu § 142 StGB). Ein solches Vorkommnis war hier gegeben. Ein Zusammenstoß zwischen Verkehrsteilnehmern wird nicht vorausgesetzt.
Es lag indes keine Unfallflucht vor. Der § 142 StGB bestraft die Erschwerung der Sachaufklärung von Verkehrsunfällen, wenn sie durch Flucht geschieht (Jescheck GA 1955, 108). Dabei ist ungeschriebene Voraussetzung der Vorschrift, dass der von einem Unfall Betroffene oder daran Beteiligte einer passiven Feststellungspflicht unterliegt. Der Inhalt dieser Rechtspflicht ist aus allgemeinen Rechtsgedanken sinngemäß zu begrenzen. Sicherlich besteht eine solche Verpflichtung immer dann, wenn durch den Unfall – wirklich oder möglicherweise – ein anderer getötet, verletzt oder eine fremde Sache – nicht unerheblich – beschädigt worden ist. Diese Pflicht geht dahin, die Aufklärung der Umstände eines solchen Unfalls durch zeitweiliges Verbleiben am Ort des Geschehens zu ermöglichen. Der tragende Grund hierfür liegt nicht so sehr in etwaiger Schuld oder Verursachung, als vielmehr im räumlichen, wenn auch gegebenenfalls nur mittelbaren Zusammentreffen mehrerer Verkehrsteilnehmer in der Unfallsituation. In solchen Fällen besteht die Gefahr eines Beweisverlustes. Aus dieser erwächst den am Unfall – wirklich oder vermutlich – Beteiligten die Pflicht, die Feststellung ihres, sei es auch nur äußeren Beitrags zum Unfallgeschehen und damit der zwischen den mehreren Beteiligten etwa erwachsenen Rechtsbeziehungen zu ermöglichen. Diese Verpflichtung trifft daher folgerichtig auch einen Verkehrsteilnehmer, der ohne jede eigene Verursachung oder Schuld durch das Verhalten eines anderen im Verkehr Schaden erleidet oder zu Unrecht in Verdacht gerät, einen Unfall verursacht zu haben oder daran beteiligt zu sein. In solchen Fällen ist eine zunächst ungekärte Lage, eine Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten – wirklich oder möglicherweise – entstanden. Dies nötigt dann auch den Unschuldigen, die Unfallaufklärung zu dulden.
Die Besonderheit des hier zur Entscheidung stehenden Falles liegt aber darin, dass nur der Angeklagte selbst Schaden erlitten hatte. Es ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe davon auszugehen, dass der angefahrene Baum nicht beschädigt worden ist. Die Beteiligung anderer als Verursacher oder Mitverursacher kam nicht in Betracht. Es ist daher aus dem Unfall keinerlei im Sinne des § 142 StGB beachtliche Rechtsbeziehung des Angeklagten zu Dritten erwachsen. Auf etwaige Ansprüche des Verletzten gegen seine Versicherungsgesellschaft, z. B. aus Kasko-Versicherung (vgl. dazu: Prölss, VersR 1951, 139 zu Cc), oder auf Interessen des Versicherers an der Feststellung der Unfallursachen wird in § 142 StGB nicht abgestellt. Die Versicherungsgesellschaft ist am Unfallgeschehen nicht im Sinne des § 142 StGB beteiligt.
In einem Fall, wie er hier gegeben ist, unterliegt der Betroffene, der allein Verursacher und Opfer des Unfalls war, keiner Feststellungspflicht, wie sie § 142 voraussetzt. Dafür spricht schon im Wortlaut der Vorschrift der Ausdruck „Beteiligung“ sowie die Wendung: „beigetragen“.
Der § 142 ist nun zwar im Strafgesetzbuch unter die „Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung“ eingeordnet. Dies könnte zu der Auffassung führen, auch bei selbstverursachter Alleinschädigung sei der Betroffene im Interesse der Verkehrssicherheit (§ 315a Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 2, § 42 StGB, §§ 2, 71 StVZO, § 4 StVO) zunächst einmal an die Unfallstelle gebunden, zumal wenn Alkoholgenuss in Frage steht (so OLG Köln, NJW 1951, 729 Nr. 32; Welzel, Kraftverkehrsrecht von A–Z, „Verkehrsunfallflucht“ III, 1).
Das bloße Sich-Entziehen gegenüber den etwaigen strafrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Folgen eines vom Täter verursachten und ihn allein schädigenden Verkehrsunfalls wird indes durch § 142 StGB nicht unter Strafe gestellt. Die Bejahung einer passiven Feststellungspflicht des Betroffenen in solchem Falle liefe auf ein Gebot der Selbstanzeige hinaus, das unserer Rechtsordnung fremd und auch in § 142 StGB nicht enthalten ist (BGHSt 7, 117, in teilweiser Abweichung von BGHSt 5, 129; BGH 4 StR 135/55 vom 26. Mai 1955; Fränkel, Anm. zu LM Nr. 1, § 142 StGB). Niemand ist verpflichtet, sich wegen einer wirklich oder vermeintlich begangenen Straftat oder Unachtsamkeit zu stellen und zur Beweisführung gegen sich selbst mitzuwirken. Wäre die hier abgelehnte Ansicht richtig, so müsste z. B. auch ein Radfahrer, der sich im Straßenverkehr, ohne fremde Einwirkung, selbst schädigt, am Unfallort angemessene Zeit auf das Erscheinen von Polizeibeamten warten.
Solche Ergebnisse, die niemand im Volk verstehen würde, kann das Gesetz nicht gewollt haben. Dabei wäre es dem Bundesgesetzgeber, der den bisherigen § 139a als § 142 StGB beibehielt (Art. 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 3. August 1953, BGBl. I, 735), ein Leichtes gewesen, die Vorschrift zu ändern oder zu erweitern. Er hat dies nicht getan, aber andererseits das Vergehen der Unfallflucht als so schwerwiegend und verwerflich gewertet, dass er es ebenso wie z. B. Mord und Raub von der Rechtswohltat der Amnestie ausdrücklich und uneingeschränkt ausgeschlossen hat (§ 9 Abs. 1 StFG 1954). Auch dies spricht dafür, dass das Gesetz einen Fall wie den hier gegebenen nicht als tatbestandsmäßig im Sinne des § 142 StGB ansieht.
Die vorliegend dargelegte Auffassung hat im Ergebnis schon das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Urteil vom 28. November 1951 (BayObLGSt 1950/1951 S. 602) vertreten (vgl. auch Müller, Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. 435; Dreher-Maassen Anm. 3 zu § 142 StGB). Die im Schrifttum häufig angeführte Entscheidung RGSt 66 S. 51, 55 betraf zwar ebenfalls den Anprall eines Fahrzeugs an einen Straßenbaum. Dort war aber dieser Unfall von einem anderen Verkehrsteilnehmer durch Nichtabblenden verursacht worden.
In dem Urteil vom 8. Juli 1954 – 4 StR 94/54 (VRS 8, 272 Nr. 119) hatte der Senat allerdings beiläufig auf das möglicherweise bestehende Interesse der Öffentlichkeit hingewiesen, die Eignung des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs oder dessen Betriebssicherheit zu klären. Diese Erwägung war aber nicht der tragende Grund der Entscheidung. Im damaligen Fall hatte der Angeklagte, dessen Fahrzeug durch Aufstoßen auf die Puffer eines Bahnwagens beschädigt wurde, Rangierarbeitern die Schuld an dem Unfall vorgeworfen. Infolgedessen war es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Es waren also Rechtsbeziehungen zu Dritten entstanden oder als möglich gegeben.
Wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer dadurch Alleinschaden erleidet, dass er auf einen durch Verschulden eines anderen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand stößt, oder wenn zwei zusammengestoßene Kraftfahrer sich an Ort und Stelle einigen und dann entfernen, bedarf hier nicht der Entscheidung.
Jedenfalls unterlag der Angeklagte bei der gegebenen besonderen Sachlage keiner passiven Feststellungspflicht, wie sie § 142 StGB voraussetzt. Er konnte sich daher einer solchen durch sein Verhalten nicht entziehen. Wenn er dies dennoch zu tun glaubte, indem er sich aus der Stadt entfernte und verbarg, so beging er dadurch nicht etwa einen – untauglichen – Versuch im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB. Vielmehr hielt er den in tatsächlicher Hinsicht zutreffend beurteilten Sachverhalt irrigerweise für strafbar. Es lag also ein strafloses Wahnverbrechen vor (RGSt 64, 238, 239; 66, 126).
Dass Rechtsanwalt █████████████████ durch das zeitweise Sich-Verborgenhalten die Feststellung seines zur Tatzeit vorhandenen Blutalkoholgehalts erschwerte oder unmöglich machte, erfüllte auch nicht den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift (BGHSt 7, 117 mit Nachweisen).
Weitere tatsächliche Feststellungen kommen nach der Sachlage nicht in Betracht. Der Senat kann daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Demgemäß ist das angefochtene Urteil, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.
Dies nötigt nach § 357 StPO zur Aufhebung des Urteils der Strafkammer auch gegenüber dem mitverurteilten Kraftfahrer ██████, der seine Revision zurückgenommen hatte.
Da das Verhalten des Angeklagten █████████████████, dem der Taxifahrer ██████ Beistand geleistet hat, keine mit Strafe bedrohte Handlung darstellte, konnte Willi ██████ keine strafbare Beihilfe (§ 49 StGB) leisten. Auch bei ihm lag ein Wahnverbrechen vor. Er war daher gleichfalls von hier aus freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 2 StPO.
Seibert Engels Gude Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Haager ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
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