Revision: Tateinheit zwischen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 231/91
- Datum
- 13.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Dauerstraftat der Freiheitsberaubung kann das gesamte Verhalten zu einem einheitlichen Tatgeschehen i.S.v. § 52 Abs. 1 StGB verbinden und damit Tateinheit begründen.
Fortwirkende angewandte Gewalt, die die Gegenwehr des Opfers verhindert, spricht für das Vorliegen eines einheitlichen Tatgeschehens und schließt Tatmehrheit aus.
Eine Änderung des Schuldspruchs in der Revision ist zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte hierdurch wirksamer hätte verteidigen können (§ 265 Abs. 1 StPO).
Der Wegfall einer wegen einer Mehrtat verhängten Einzelstrafe infolge Feststellung von Tateinheit wirkt sich nicht zwangsläufig auf die Höhe der Gesamtstrafe aus; die Strafkammer kann die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Schuldgehalts und sonstiger Umstände unverändert belassen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 231/91 in der Strafsache gegen Bernd Norbert ██████, geborener █████, aus St. ██████, dort geboren am ████████ 1957, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Februar 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Mai 1991, die durch die Gegenerklärung der Verteidigung vom 12. Juni 1991 nicht entkräftet wird, zutreffend dargelegt hat.
Der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts, zwischen der Vergewaltigung zum Nachteil von Daniela ███ und der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung bestehe Tatmehrheit, kann nicht gefolgt werden.
Die Dauerstraftat der Freiheitsberaubung hat das gesamte Verhalten des Angeklagten in der Wohnung der Geschädigten zu einem einheitlichen Tatgeschehen (§ 52 Abs. 1 StGB) verbunden (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 2 und 16). Im Übrigen wirkte auch die vom Angeklagten angewendete Gewalt fort, da die Geschädigte sich wegen „weiterer von ihr befürchteter Schläge“ (UA 7) gegen den Angeklagten nicht mehr körperlich wehrte (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1984 – 4 StR 535/84). Der Annahme von Tateinheit steht nicht entgegen, dass das Verbrechen der Vergewaltigung schwerer wiegt als die Vergehen der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung (vgl. BGHSt 31, 29, 31).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte insofern wirksamer als bisher hätte verteidigen können.
Mit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von acht Monaten. Dies hat hier keinen Einfluss auf die Gesamtstrafe:
Zum einen ist der Schuldgehalt der Tat durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht gemindert; zum anderen hat die Strafkammer nur deswegen auf die – im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB – niedrige Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt, weil der Angeklagte „noch die Restfreiheitsstrafe von 3 Jahren wird verbüßen müssen“ (UA 16).
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