Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 231/56
- Datum
- 12.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Sachverständigen muss rechtzeitig erfolgen; eine verspätete Beauftragung führt jedoch nur dann zu einem Verfahrensfehler, wenn hierdurch die Gutachtengrundlage unzureichend und entscheidungserheblich beeinträchtigt wird.
Das Gericht hat bei leitender Tätigkeit nach § 78 StPO dem Sachverständigen den Auftrag klar zu fassen und ihn nach § 80 StPO bei der Beschaffung erforderlicher Unterlagen zu unterstützen; welche Untersuchungen zur Beantwortung der Fragen nötig sind, bestimmt der Sachverständige in der Regel selbst.
Die Nichtverwertung oder das Nichtheranziehen von Behandlungskarteien kann gerechtfertigt sein, wenn das Gericht aus dem Zusammenhang ergibt, dass Eintragungen nicht notwendigerweise zeitnah oder verlässlich die behandlungsbezogenen Vorgänge belegen.
Kurz andauernde Berührungen unter der Kleidung können, je nach den Umständen und der Überzeugung des Gerichts von sinnlichen Beweggründen, eine Unzuchtstatbestand erfüllen.
Fortgesetzte Tathandlungen setzen den Nachweis mehrerer einzelner Handlungen voraus; ist nur eine einzelne Handlung erwiesen, ist hinsichtlich einer behaupteten Fortsetzung freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 15. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zahnarzt Helmut Kurt █████, geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Seibert Bundesrichter Professor Dr. Tang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ Geschäftsstellenleiter,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. Februar 1956 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen █████ ████████ █████ ████████████ ████, davon zwei im Fortsetzungszusammenhang begangen, sowie wegen Beleidigung (im Fall ██████) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1. Das Landgericht erteilte vor der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 17. September 1954 dem psychologischen Sachverständigen Dr. Dr. ███ den Auftrag, die Glaubwürdigkeit u. a. der Zeuginnen ██████ Sch. (K.) und R. gutachtlich zu beurteilen; insbesondere sollte dabei untersucht werden, ob und welche Beziehungen zwischen den Mädchen bestanden, die eine gegenseitige Beeinflussung ermöglichten. Seiner Aufgabe kam der Sachverständige durch Erstattung eines schriftlichen Gutachtens über die drei erstgenannten Mädchen nach; Erika ████████ war zur Exploration nicht erschienen (Bl. 135 HA).
In der Hauptverhandlung wurde der Sachverständige beauftragt, sich außer über die im Beschluss vom 17. September 1954 aufgeführten Zeuginnen auch über die Glaubwürdigkeit weiterer Mädchen, darunter Rita █████████ und Friedel K., gutachtlich zu äußern. Das ist geschehen.
Die Revision sieht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht darin, dass der Sachverständige erst in der Hauptverhandlung mit der weiteren Begutachtung betraut worden ist. Er habe die früheren Äußerungen dieser Zeuginnen bei ihren Vernehmungen nicht gekannt, die Mädchen vor der Hauptverhandlung auch nicht selbst gehört. Die Kinder seien teils zur Zeit der Taten, teils zur Zeit der Hauptverhandlung im Zeitabschnitt der Geschlechtsreife gewesen. Über die Vorgänge hätten sie die Möglichkeit gehabt, miteinander zu sprechen. Eine gegenseitige Beeinflussung einander hätte daher leicht stattgefunden haben; auch ein unbewusstes Färben der Aussagen sei nicht auszuschließen.
Das alles hätte der Sachverständige eingehend prüfen müssen; dazu sei er aber wegen verspäteter Auftragserteilung nicht mehr in der Lage gewesen.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Ist ein Sachverständiger bestellt, so hat das Gericht bei seiner leitenden Tätigkeit (§ 78 StPO) dafür zu sorgen, dass er den Auftrag richtig auffasst. Aus der Wahrheitserforschungspflicht folgt weiter, dass es dem Sachverständigen bei der Beschaffung der von ihm benötigten Unterlagen behilflich sein muss (§ 80 StPO). Welche Unterlagen er zur Erfüllung seiner Aufgabe braucht, hat er jedoch in der Regel selbst zu beurteilen (RGSt 68, 327, 329; BGH 2 StR 196/53 vom 23. Juli 1953). Er hat auch selbst zu entscheiden, welche Untersuchungen er im einzelnen anstellen muss, um die Fragen des Gerichts beantworten zu können. Nur in besonderen Fällen hat das Gesetz die Gutachtertätigkeit im einzelnen näher festgelegt (vgl. § 246a StPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verlangt allerdings, dass das Gericht für die rechtzeitige Bestellung eines Sachverständigen besorgt sein muss, damit Gutachten, die auf einer ungenügenden Grundlage beruhen, vermieden werden. Eine Verletzung dieser Pflicht ist aber im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Der Sachverständige hatte aus Anlass seines ersten Auftrags bereits Einblick in die Akten genommen. Die Besonderheit dieses Straffalls, nämlich die Möglichkeit, dass die Belastungszeuginnen sich in ihren Angaben gegenseitig beeinflusst hatten, hebt er in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich hervor. Um den Kern der kindlichen Erlebnisse genau ermitteln zu können, hat er sein Gutachten erst nach Ablauf eines größeren Zeitraums erstattet. Da er schon vor der Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begutachtung der Erika ███ betraut war, kann auch angenommen werden, dass er sich mit deren vor der Polizei gemachten Bekundungen befasst hatte.
Da das Urteil auf den Wechsel der Aussagen dieses Mädchens näher eingeht, muss er Gegenstand der Hauptvernandlung gewesen sein. Der Sachverständige war, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, bei der Vernehmung aller Zeugen in der Hauptverhandlung zugegen. Die beiden anderen in diesen Zusammenhang noch in Betracht kommenden Kinder, Rita ██████ und Friedel ███, wiesen in ihren Angaben keine Besonderheiten auf. Auch die Revision trägt hierzu nichts Bedeutsames vor. Unter diesen gesamten Umständen musste sich dem Tatrichter keinesfalls die Überzeugung aufdrängen, der Sachverständige könne noch nicht in der Lage sein, die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen ████ █████ ███ und R. zu beurteilen, zumal auch die Verteidigung eine Aussetzung des Verfahrens zwecks vorheriger Exploration dieser Kinder durch den Sachverständigen nicht beantragt hatte.
2. Die Revision rügt ferner, dass das Landgericht nicht die Karteikarten des Angeklagten verwertet hat, die entgeblich in der Hauptverhandlung vorlagen. Auch dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass bei dem noch verhältnismäßig übersichtlichen Betrieb des Angeklagten Eintragungen in die Behandlungskarteien nicht immer in ganz unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung der Patienten gemacht sein mussten. Wenn die Ehefrau des Angeklagten, wie die Revision behauptet, in den meisten Fällen die Karteikarten der hier in Frage stehenden Kinder beschrieben hatte, so besagt dies demnach nicht, dass Frau [REDACTED] während der Behandlung der einzelnen Kinder auch stets zugegen war. Ihre Eintragungen können im Anschluss an die Behandlung auf Weisung des Angeklagten gemacht worden sein. Von der Einsichtnahme in die Karteikarten brauchte sich daher das Landgericht für die Aufklärung der Schuldfrage nichts zu versprechen.
3. Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen.
a) Wenn das Landgericht bei der Beweiswürdigung in der Aufzählung jener Mädchen, die es für glaubwürdig ansieht, den Namen der Rita ███████ █████ aufführt, so ist das offensichtlich ein Versehen bei der schriftlichen Niederlegung der Urteilsgründe. Der Urteilszusammenhang lässt keinen Zweifel darüber, dass das Landgericht auch dieses Mädchen als voll glaubwürdig angesehen hat. Auf ihre Aussagen hat es denn auch die Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle gestützt.
b) Bei der Annahme, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht tätig geworden sei, hat das Landgericht die besonderen Umstände, unter denen sich die Begegnungen des Angeklagten mit den Kindern abgespielt haben, keineswegs verkannt. Es weist selbst darauf hin, dass eine „Berührungssituation“ gegeben war (Bl. 8 UA). Dass es sich nicht um rein zufällige Berührungen der kindlichen Patienten gehandelt hat, geht aus dem Urteil zweifelsfrei hervor.
Ob es, wie das Landgericht meint, der Erfahrung widerspricht, dass die Ehefrau des Angeklagten, die ganz in der Nähe wohnte und leicht herbeigerufen werden konnte, trotz des zunächst nur kleinen Umfanges der Praxis sich immer und ohne besondere Notwendigkeit während der nachmittäglichen Sprechstunden im Behandlungsraum zur Verfügung aufhielt, kann dahinstehen. Ihren Angaben hat das Landgericht jedenfalls keinen Glauben geschenkt, weil sie durch die Bekundungen der Zeugin K. widerlegt erschienen. Im Übrigen kann der Angeklagte auch, während seine Frau sich im Nebenraum aufhielt, seine Verfehlungen an den Kindern im Behandlungsraum begangen haben; sie spielten sich jeweils rasch ab.
c) In den Fällen Sch., ██ und ██ ████ hat der Angeklagte die Kinder unter dem Schlüpfer am Geschlechtsteil berührt. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Verfehlungen, mag es sich auch um flüchtige Betastungen gehandelt haben, keine unbedeutenden Berührungen oder handgreiflichen Zudringlichkeiten waren (vgl. RGSt 67, 170, 173; BGH NJW 1954, 120 Nr. 27).
Im Fall Sch. ist die Annahme einer Unzuchtshandlung nicht zu beanstanden. Der Angeklagte fuhr mit der Hand unter dem Rock der Kinder durch das Hosenbein und streichelte deren nackten Körper in der Gegend des Gesäßes, während die Kinder auf dem Behandlungsstuhl saßen oder vor ihm standen. In den Fallen V. und H., auf die die Revision hinweist, ist das Landgericht allerdings zu einem Freispruch gekommen. Dort hatte es aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte aus sinnlichen Beweggründen gehandelt hat, weil er die Kinder jeweils über ihrem Kleid berührt hatte.
d) Auch im Übrigen gibt das Urteil zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass.
Irrig ist nur die Meinung des Landgerichts, in den Fällen ███████ und █████ bedürfe es hinsichtlich der weiteren Handlungen, deren der Beschwerdeführer noch angeklagt und insoweit auch das Verfahren eröffnet war, keines besonderen Freispruchs. Nach den Urteilsausführungen – der Akteninhalt ergibt deren Richtigkeit – waren in diesen beiden Fällen jeweils fortgesetzte Handlungen angenommen worden. Da der Angeklagte in beiden Fällen nur einer einzigen Tathandlung überführt werden konnte, musste er, um die Anklage zu erschöpfen, im Übrigen freigesprochen werden. Das gilt selbst dann, wenn die im Eröffnungsbeschluss angenommene Fortsetzungstat nur aus zwei Einzelhandlungen besteht (BGH NJW 1951, 411, 412 Nr. 25).
Anders ist die Sachlage im Falle P.: hier ist der Angeklagte auch wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden. Da die Urteilsformel – Freispruch im Übrigen – den Freispruch in den Fällen ██████ und ███████ mitumfasst, bedarf es insoweit keiner Ergänzung des Urteilsspruches.
| Dr. Augustin | Dr. Sauer | Tang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Seibert |