Revision aufgehoben: Unterlassene Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 230/65
- Datum
- 21.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat in Strafsachen des ersten Rechtszugs von Amts wegen nach §140 Abs.2 StPO zu prüfen, ob die Beiordnung eines Verteidigers wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder sonstiger Gründe geboten ist.
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist insbesondere dann erforderlich, wenn Akteneinsicht vor der Hauptverhandlung zur sachgemäßen Verteidigung und zur Stellung geeigneter Fragen an Zeugen notwendig ist; diese Akteneinsicht steht nach §147 StPO allein dem Verteidiger zu.
Ein ‚hinterlistiger Überfall‘ im Sinne des §223a StGB liegt nur vor, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechnenden Weise vorging, nicht bereits bei einem von hinten ausgeführten Angriff allein wegen der Ausnutzung der Überraschung.
Bei der Strafzumessung ist deutlich darzulegen, ob und inwieweit eine Milderung nach §44 Abs.3 StGB in Betracht kommt, sodass der zuständige Strafrahmen und die in Betracht gezogenen Milderungsgründe ersichtlich sind.
Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung kann strafmildernd oder strafverschärfend berücksichtigt werden, darf jedoch nicht überbewertet werden; es kann allenfalls Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zulassen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld (Jugendkammer), 11. Februar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur/Pionier bei der Bundeswehr ██ aus Glinden geboren am ███████ 1940 in ███ wegen versuchter Notzucht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Fütterer, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld (Jugendkammer) vom 11. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Duisburg (Jugendkammer) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Der Angeklagte beanstandet mit Recht, dass ihm nicht gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger bestellt worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung BGHSt 6, 199 ff. im einzelnen dargelegt, dass in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges sorgfältig zu prüfen ist, ob die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus sonstigen Gründen geboten ist.
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Schon die Sachlage bot erhebliche Schwierigkeiten. Als Beweismittel stand außer zwei beschädigten, ███████████████████ als Tatzeugin nur die 16 Jahre alte Gerda ███, an der sich der Angeklagte unsittlich vergangen haben soll, zur Verfügung. Außerdem kam hier noch ihre Schwester als Zeugin für den Zustand und das Verhalten Gerdas kurze Zeit nach dem angeblichen Notzuchtversuch des Angeklagten in Betracht, wie sich aus den Akten ergibt. Dies legte dem Vorsitzenden der Jugendkammer die Prüfung nahe, ob zur sachgemäßen Verteidigung des die Notzuchtsabsicht bestreitenden Angeklagten die Kenntnis des Akteninhalts, insbesondere der polizeilichen Aussagen der beiden in der Hauptverhandlung als Zeuginnen zu vernehmenden Mädchen erforderlich war, um geeignete Fragen zur Erforschung des Sachverhalts an sie stellen zu können. Nur einem Verteidiger war es nach § 147 StPO gestattet, die Akten vor der Hauptverhandlung einzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende der Jugendkammer die ihn nach § 140 Abs. 2 StPO obliegende Prüfung vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Dieser Verpflichtung war er auch nicht dadurch enthoben, dass der Angeklagte, wenngleich dazu aufgefordert, keinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 StPO gestellt hatte. Die Notwendigkeit, dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen, ergab sich hier nicht nur aus den bezeichneten Beweisschwierigkeiten, sie drängte sich vielmehr auch wegen rechtlicher Zweifel bei der Anwendung des § 223a StGB auf (vgl. unten zu 2.). Dass die Mitwirkung eines Verteidigers zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte, lässt sich nicht ausschließen. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
2. Das Landgericht sieht einen hinterlistigen Überfall im Sinne des § 223a StGB darin, dass der Angeklagte das nichts Böses ahnende Mädchen von hinten ansprang und vom Fahrrad zu Boden riss, um dadurch Gerdas „Gegenwehr zu erschweren und seine auf Erzwingung des Geschlechtsverkehrs gerichtete Absicht leichter und rascher verwirklichen zu können.“ Das Merkmal des Überfalls ist damit zwar hinreichend dargetan. Hinterlistig war der Überfall nach den bisherigen Urteilsfeststellungen aber nicht. Dazu reicht nicht aus, dass er von hinten ausgeführt wird, um die Überraschung des Angegriffenen auszunutzen. Hinterlistig ist der Überfall erst dann, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechnenden Weise vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (BGH GA 1961, 241; RGSt 65, 65). Dafür geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhaltspunkt.
Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte, weil er das Mädchen in der Dunkelheit vom Fahrrad riss, wegen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 223a StGB zu bestrafen ist (BGH Urteil vom 29. Mai 1957 – 2 StR 203/57 – MDR 1957, 652 bei Dallinger).
3. Aus den Strafzumessungserwägungen muss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob die Strafkammer die aus § 177 Abs. 2 StGB zu entnehmende Strafe nach § 44 Abs. 3 StGB mildern will und sich mithin, wie erforderlich, des in Betracht kommenden Strafrahmens bewusst ist (BGHSt 16, 360, 363).
Bei der Wertung des Prozessverhaltens des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung darf nicht außer Acht gelassen werden, wie der Angeklagte sich zum Schuldvorwurf eingelassen hat. Sein Verhalten in der Hauptverhandlung kann auch nicht überbewertet werden. Allenfalls lassen sich daraus Schlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat ziehen. Sie kann für die Strafe bedeutsam sein (BGHSt 1, 105; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15; BGH VRS 26, 22).
4. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO n.F. Gebrauch gemacht.
| Fütterer | Krumme | Mayr | |||
| Willms | Sanders |