Revision aufgehoben: Rückverweisung wegen möglicher Fehleinschätzung des §51 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 230/56
- Datum
- 05.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung oder Durchführung psychiatrischer Begutachtung ist für die Anwendung des §51 StGB nicht entbehrlich; die Frage der Zurechnungsfähigkeit ist fallbezogen anhand einer eingehenden psychologischen Untersuchung zu prüfen.
Triebabweichungen, einschließlich Homosexualität, sind nicht per se Krankheiten im Sinne des §51 StGB; sie können jedoch im Einzelfall krankhaften Krankheitswert besitzen, wenn sie die gesamte Persönlichkeit derart verändern, dass die erforderlichen Hemmungen fehlen.
Fehlende oder unzureichend dargelegte gutachterliche Feststellungen im Urteil, die die Anwendung oder den Ausschluss des §51 StGB betreffen, können einen Rechtsirrtum begründen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Ein Beweisantrag der Verteidigung kann als erledigt gelten, wenn die zur Durchführung erforderliche Einwilligung der betroffenen Zeugen nicht erteilt wird und der Antrag nicht erneuert wird.
Bei der Annahme strafbarer Handlungen kann aus wiederholtem berührenden Verhalten und systematischer Herstellung von Nacktfotos die Überzeugung gezogen werden, dass aus Sinnenlust gehandelt wurde, soweit dies nachvollziehbar begründet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bühnenbildner, zur Zeit selbständigen Graphiker Karl-Bernhard G. aus █, geboren am 1914 in █, wegen Unzucht mit Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Bauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung, ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit Männern in sechs Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Opfer waren Jugendliche im Alter von 16 bis 19 Jahren und ein 21 Jahre alter, unbekannt gebliebener Mann, die er meist während seiner beruflichen Tätigkeit, zum Teil zufällig, kennengelernt hatte. Er lud sie zu Besuchen in seinen Zimmern ein, wo es zu unsittlichen Handlungen gekommen ist; diese Verfehlungen spielten sich von 1952 bis Januar 1955 ab. Im Juni dieses Jahres ging er auf Anraten eines Nervenarztes zum zweitenmal eine Ehe ein. Er leidet unter einer anlagebedingten Homosexualität.
Der Revision des Angeklagten kann der Erfolg nicht versagt werden.
1. § 244 StPO sieht die Revision als verletzt an, weil „der Antrag der Verteidigung, alle Zeugen auf anlagebedingte Homosexualität zu untersuchen, weder durchgeführt noch abgelehnt worden sei“. Diese Rüge ist nicht begründet.
In der ersten Hauptverhandlung vom 24. Juni 1955 war auf Antrag der ████████████ angeordnet worden, dass die jugendlichen Zeugen ██████ G. und K. auf etwaige konstitutionelle Homosexualität untersucht werden sollten, unter der Voraussetzung, dass sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter hierin einwilligten. In Ausführung des landgerichtlichen Beschlusses hat die Staatsanwaltschaft bei den bezeichneten Personen nachgefragt, ob sie mit der Untersuchung einverstanden seien. Erklärungen sind nicht eingegangen. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht in der Hauptverhandlung vom 30. Januar 1956 davon ausgehen, dass der Beweisantrag der Verteidigung erledigt sei, zumal diese ihren früheren Antrag nicht wiederholte, der Angeklagte auch in den Fällen ██████ G. und ██ seine Verfehlungen eingestand und auf die Vernehmung des Zeugen W. verzichtete.
2. Worin die Revision eine Verletzung des § 267 StPO, insbesondere seines Abs. 3, erblickt, ist nicht klar.
Die Urteilsgründe enthalten die Tatsachen, erkennbar, denen das Landgericht jeweils die Tatbestandsmerkmale des § 175 StGB gesehen hat. Der Tatrichter hat auch seine Strafzumessungserwägungen im einzelnen niedergelegt. Ob diese Ausführungen, wie die Revision vorträgt, wichtige Gesichtspunkte übergehen, ist in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern. Das ist Gegenstand sachlich-rechtlicher Nachprüfung.
3. Die Annahme eines Vergehens der gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 StGB) hält auch im Falle 6 (Klink) der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat, ungeachtet der Einlassung des Angeklagten, aus der Häufigkeit der Nacktaufnahmen, insbesondere des Geschlechtsteils des Jungen, und der dabei ausgeführten Berührungen – der Angeklagte hatte mindestens 20mal den Geschlechtsteil des Jungen angefasst und gab ihm andere Stellungen –, die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer aus Sinnenlust gehandelt hat. Ein solcher Schluss war gesetzlich möglich. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Homosexueller, der aus Sinnenlust handelt, sich auch bis zur Befriedigung betätigt, nicht nur „Handlungen vornimmt, die rein technischen Erwägungen entsprechen“, gibt es nicht.
4. Die Revision ist der Auffassung, dass zwischen allen strafbaren Handlungen des Angeklagten Fortsetzungszusammenhang besteht. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Rechtsprechung hat in Fällen dieser Art die Möglichkeit einer fortgesetzten Handlung abgelehnt (RGSt 70, 282 ff.). Im übrigen fehlt es im vorliegenden Falle an einem Gesamtvorsatz des Täters.
5. Die im einzelnen gegen die Strafzumessungsgründe des Landgerichts vorgetragenen Bedenken der Revision bedürfen keiner weiteren Erörterung, weil das Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben worden ist.
Das Landgericht wird ihnen in der neuen Verhandlung gegebenenfalls Rechnung tragen können.
Wenn die Strafkammer (Bl. 3 oben der Urteilsgründe) die Verfehlungen des Angeklagten mit Oktober 1950 beginnt, so ist das ein Schreibversehen; gemeint ist offensichtlich 1952.
6. Das Landgericht führt aus: Der Angeklagte ist für seine Taten voll verantwortlich. Ihm kann nach den sorgfältigen, überzeugend begründeten Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. de B., dem sich die Kammer anschließt und das durch den von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck bestätigt worden ist, nicht der Schutz des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zugebilligt werden, mag er auch unter einer anlagebedingten Homosexualität leiden.
Diese Darlegungen müssen Bedenken erwecken.
Unter die krankhaften Störungen der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB fallen nicht nur die Geisteskrankheiten im eigentlichen medizinischen Sinne; vielmehr sind hierunter auch seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen zu verstehen, die die gesamte Persönlichkeit und ihren Aufbau gestört haben (BGH MDR 1955, 368). Bei ihnen hängt die Anwendbarkeit des § 51 StGB von der Schwere und den Auswirkungen im einzelnen Falle ab. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allgemein anerkannt.
Triebabweichungen, auch die Gleichgeschlechtlichkeit, sind nicht schon als solche Krankheiten im Sinne des § 51 StGB. Auch charakterliche Mängel oder sittliche Schwächen, die dazu führen, dass diese Triebentartung nicht gezügelt wird, können die Anwendung des § 51 StGB nicht rechtfertigen. Derartige Abartigkeiten des Geschlechtstriebes können aber im einzelnen Falle Krankheitswert haben, wenn die naturwidrige Richtung des Triebes ihren Träger in seiner
gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von durchschnittlicher Stärke sein (BGH 4 StR 546/55 vom 10. Januar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956; 4 StR 57/56 vom 4. April 1956 und die dort aufgeführte weitere Rechtsprechung). Zu einer abschließenden Beurteilung bedarf es im einzelnen Falle einer eingehenden psychologischen Analyse des Täters.
Der Angeklagte gehört zu dem verhältnismäßig kleinen Kreis der Menschen, die anlagebedingt Homosexuelle sind. Bei der angeborenen Homosexualität ist am häufigsten und eher eine Zwanghaftigkeit des Handelns zu vermuten, da in diesen Fällen der gesamte Persönlichkeitsaufbau in Unordnung geraten zu sein pflegt (Handwörterbuch der Kriminologie von Elster, Lingemann Bd. 1 S. 676, 681).
Die Ausführungen des Landgerichts geben keine Gewähr, dass der Tatrichter den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angewendet hat. Die Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen kann diesen Mangel nicht ausgleichen; seine Ausführungen sind im Urteil nicht näher dargetan. Es lässt sich mithin nicht mit Sicherheit ausschließen, dass dem Ausschluss des § 51 StGB ein Rechtsirrtum zugrunde liegt, der zum Nachteil des Angeklagten ausschlägt.
Die Revision muss daher auf die allgemeine Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils führen.
Es wird sich für die neue Hauptverhandlung empfehlen, einen medizinischen Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiete der Sexualwissenschaft heranzuziehen.
| Sauer | Krumme | Seibert | |||
| Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen |